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Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen | Anlage B.2 |
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
210.000 | Aufbau der Anlage B.2
(1) Diese Anlage umfasst die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen. (2) Die Vorschriften der Anlage B.2 sind wie folgt gegliedert: I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden III. Teil Bauvorschriften |
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210.001 | Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens unterliegen die Beförderungen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten. (2) Falls Vorschriften des II. und III. Teils jenen des I. Teils oder des Absatzes (1) widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder des Absatzes (1) nicht. Die Vorschriften der Rn. 210.003 und Rn. 210.121 gehen jedoch denjenigen des II. oder III. Teils vor. (3) Die Sondervorschriften für die verschiedenen Klassen im II. Teil ergänzen die allgemeinen Vorschriften im I. Teil. |
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210.002 | |||||||||||||
210.003 | Anwendungsbereich der Anlage B.2
Die Vorschriften dieser Anlage gelten auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind. |
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210.004-210.013 | |||||||||||||
210.014 | Begriffsbestimmungen | ||||||||||||
Im Sinne dieser Anlage bedeutet: | |||||||||||||
Elektrisch | |||||||||||||
IEC:
International Electrical Commission; |
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Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50.014)
Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur; |
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Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)
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Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50.014)
Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen und/oder nach dem Mindestzündstromverhältnis; |
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Elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr":
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Elektrische Einrichtung vom Typ "bescheinigte Sicherheit":
eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, z.B.
Bemerkung: Einrichtungen vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung; |
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Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:
eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der IEC-Publikationen 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt; |
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Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50.014)
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Raumeinteilung | |||||||||||||
Pumpenraum: (vergleichbar Zone 1)
ein Betriebsraum, in dem die Lade-, Lösch- sowie die Nachlenzpumpen mit ihren entsprechenden Betriebseinrichtungen für die Förderung von Stoffen aus den Ladetanks untergebracht sind; |
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Ladetank: (vergleichbar Zone 0)
ein mit dem Schiff festverbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind; |
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Ladetank (unabhängiger): (vergleichbar Zone 0)
ein von den Schiffsverbänden unabhängiger, jedoch fest eingebauter Ladetank; |
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Schott:
eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird; |
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Schott (wasserdicht):
ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, dass es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck standhält; |
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Kofferdamm: (vergleichbar Zone 1)
eine querschiffs liegende Abteilung des Schiffes, die durch wasserdichte Schotte begrenzt wird und die kontrolliert werden kann. Der Kofferdamm muss die ganze Fläche der Endschotte der Ladetanks abdecken. Das dem Ladungsbereich abgewandte Schott muss von Bord zu Bord und vom Boden zum Deck in einer Spantebene angeordnet sein; |
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Aufstellungsraum: (vergleichbar Zone 1)
ein nach vorne und hinten durch wasserdichte Schotte begrenzter, geschlossener Teil des Schiffes, der nur für die Aufnahme von unabhängigen Ladetanks bestimmt ist; |
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Betriebsraum:
ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Tanks gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind; |
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Wohnung:
die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses; |
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Bereich der Ladung:
siehe unter Verschiedenes; |
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Regelungen | |||||||||||||
SOLAS:
Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See; |
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Verschiedenes | |||||||||||||
Atemschutzgerät (umluftunabhängig):
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt; |
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Atemschutzgerät (umluftabhängig):
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten Atemfilter schützt; |
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Fluchtgerät (geeignetes):
ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist; |
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zuständige Behörde:
die in jedem Staat und für jeden Fall in Verbindung mit diesen Vorschriften als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde; |
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Schiff:
ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; |
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Bunkerboot:
ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Beförderung und Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen an andere Schiffe gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen. |
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Tankschiff:
ein Schiff, das für die Güterbeförderung in Tanks gebaut ist; |
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Bilgenentölungsboot:
ein Tankschiff des Typs N offen, das zur Übernahme und Beförderung von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen gebaut und eingerichtet ist, mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 Tonnen. Schiffe ohne Ladetanks werden als Schiffe nach Anlage B.1 angesehen; |
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Ladungsbuch:
ein Buch, das alle Aktivitäten enthält, welche sich auf das Laden, Löschen, Reinigen, Entgasen, Abgeben von Waschwasser und Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser (in Ladetanks) beziehen; |
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Restladung:
flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems als Rückstand im Ladetank oder im Leitungssystem verbleibt; |
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Ladetank (Zustand):
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Drucktank:
ein Tank der für einen Betriebsdruck> 400 kPa (4 bar) entworfen und zugelassen ist; |
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Schiffsführer:
eine Person im Sinne des § 1.02 des CEVNI; |
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Schiffsbetriebsabfälle (öl- und fetthaltige):
Altöl, Bilgenwasser und andere öl- oder fetthaltige Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle; |
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Gasspürgerät:
ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmessgeräte als auch als Kombinationsmessgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muss so beschaffen sein, dass auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten; |
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Bilgenwasser:
ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen; |
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Gase:
Gase und Dämpfe; |
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Abgabeeinrichtung (Bunkersystem):
eine Einrichtung zur Abgabe von flüssigen Schiffsbetriebsstoffen; |
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Gasspüranlage:
eine festinstallierte Anlage, mit der rechtzeitig bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen und alarmiert werden können; |
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Offenes Licht:
ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist; |
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Gefährliche Güter:
die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage a des ADN aufgenommen sind. Bemerkung: Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage a von den Vorschriften des ADN freigestellt; |
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Stoffnummer (UN-Nummer):
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen; |
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Sauerstoffmessgerät:
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmessgeräte können sowohl als Einzelmessgeräte als auch als Kombinationsmessgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muss so beschaffen sein, dass auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten; |
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Lecksicherheitsplan:
der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlusseinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen; |
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Höchste Klasse:
ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
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Entwurfsdruck:
der Druck auf dessen Grundlage der Ladetank oder der Restetank ausgelegt und gebaut ist. Der Druck entspricht im allgemeinen dem höchstzulässigen Betriebsdruck; |
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Prüfdruck:
der Druck bei dem ein Ladetank, einschließlich des Restetanks, ein Kofferdamm, Lade- und Löschleitungen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen sind; |
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Öffnungsdruck:
der Druck gemäß Stoffliste bei dem das Hochgeschwindigkeitsventil anspricht. Bei Drucktanks entspricht der Öffnungsdruck des Sicherheitsventiles den von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten Vorschriften. |
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Betriebsdruck (höchstzulässiger):
der höchste während des Betriebs in einem Ladetank, einschließlich des Restetanks, auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventiles; |
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Drücke:
Drücke jeder Art werden bei Tanks (z.B. Betriebsdruck, Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils, Prüfdruck) in kPa (bar) Überdruck, der Dampfdruck von Stoffen jedoch in kPa (bar) absolut angegeben; |
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Ladungsrückstände (Slops):
flüssige Ladungsrückstände, die nicht durch Löschen, Lenzen oder Nachlenzen aus den Ladetanks und Lade- und Löschleitungen entfernt werden können; im erweiterten Sinne, pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch von Ladungsrückständen mit z.B. Waschwasser oder Rost; |
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Ladungsrückstände:
flüssige Ladung, die nicht durch Löschen oder Nachlenzen aus dem Ladetank oder dem Leitungssystem entfernt werden kann; |
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Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):
eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist; |
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Nachlenzsystem (efficient stripping):
ein System für das möglichst vollständige Entleeren der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen bis auf nicht lenzbare Ladungsrückstände; |
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Füllungsgrad:
wird für Ladetanks ein Füllungsgrad angegeben, so bezieht sich dieser auf einen Prozentsatz des Volumens bei einer Stofftemperatur beim Laden von 15°C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist; |
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Toximeter:
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muss so beschaffen sein, dass auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten. |
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Bergegerät:
eine Vorrichtung, mit der Personen aus Ladetanks, Kofferdämmen und Wallgängen gerettet werden können. Das Gerät muss durch eine einzige Person bedienbar sein; |
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Lade- und Löschleitungen:
alle Leitungen in denen sich flüssige oder gasförmige Ladung befinden kann, einschließlich der zugehörigen Pumpen, Filter und Absperrvorrichtungen; |
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Schiffstypen:
Skizze: (beispielhaft) |
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Typ G: | |||||||||||||
Typ C: | |||||||||||||
Typ N: | |||||||||||||
Bereich der Ladung:
die Gesamtheit der folgenden Räume (siehe nachstehende Skizze): |
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Bereich der Ladung oberhalb des Decks für verschiedene Tankschiffe
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Teil des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks:
der Raum zwischen zwei rechtwinklig zur Mittellängsebene des Schiffes stehenden senkrechten Ebenen, zwischen welchen sich die Ladetanks, die Aufstellungsräume, die Kofferdämme, die Wallgänge und die Doppelböden befinden, wobei diese Ebenen in der Regel mit den äußeren Kofferdammschotten oder den Begrenzungsschotten der Aufstellungsräume zusammenfallen. Die Schnittlinie mit dem Deck heißt "Begrenzungslinie des Bereichs der Ladung unterhalb des Decks"; |
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Hauptteil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks: (vergleichbar Zone 1)
der Raum, der begrenzt ist:
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zusätzlicher Teil des Bereichs der Ladung oberhalb des Decks: (vergleichbar Zone 1)
der Raum, der gebildet wird durch die im Hauptteil des Bereichs des Ladung oberhalb des Decks nicht eingeschlossenen Kugelsegmente mit einem Radius von 1,00 m um die Lüftungsöffnungen des Kofferdamms und die unter Deck im Bereich der Ladung angeordneten Betriebsräume und mit einem Radius von 2,00 m um die Lüftungsöffnungen der Ladetanks und um Öffnungen der Pumpenräume; |
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210.015-210.099 |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
210.100-210.120 | |
210.121 | Beförderung in Ladetanks
(1) Die Stoffe, ihre Zuordnung zu den einzelnen Schiffstypen und besondere Bedingungen, unter denen sie in diesen Tankschiffen befördert werden dürfen, sind in dem Anhang 4 enthalten. (2) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4 (Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste (Anhang 4) für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. (3) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4 (Stoffliste) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste (Anhang 4) für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. (4) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4 (Stoffliste) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs N eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste (Anhang 4) für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. (5) Ein Stoff, der nach den Angaben des Anhangs 4 (Stoffliste) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern mindestens die Beförderungsbedingungen des vorgeschriebenen Typs C eingehalten und auch alle anderen gemäß Stoffliste (Anhang 4) für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind. (6) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle dürfen nur in feuerbeständigen Behältern mit Deckel oder in Ladetanks befördert werden. |
210.122-210.199 |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
210.200 | Bau
Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, müssen den anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den anwendbaren Bauvorschriften des II. und III. Teils entsprechen. |
210.201-210.203 | |
210.204 | Schiffstypen
Es werden folgende Schiffstypen unterschieden: Typ G, Typ C und Typ N. Der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder Hochgeschwindigkeitsventile muss im Zulassungszeugnis vermerkt werden. Der Entwurfsdruck und der Prüfdruck der Ladetanks müssen im nach Rn. 210.208 geforderten Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden. Wenn ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile hat, muss der Öffnungsdruck des Ventiles eines jeden Tanks im Zulassungszeugnis und der Entwurfsdruck und Prüfdruck eines jeden Ladetanks im Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft vermerkt werden. |
210.205 | Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muss die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in deutscher, englischer oder französischer Sprache und erforderlichenfalls zusätzlich in der an Bord üblichen Sprache an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und leicht eingesehen werden können. |
210.206 | Gasspüranlagen
Die Sensoren einer Gasspüranlage müssen eine Ansprechschwelle von höchstens 20 % der unteren Explosionsgrenze der zur Beförderung im Schiff zugelassenen Stoffe haben. Die Anlagen müssen von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen worden sein. |
210.207 | |
210.208 | Klassifikation
(1) Tankschiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter zu befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein. Dies muss durch ein Zeugnis der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. (2) Die Klasse muss aufrechterhalten werden. (3) Von der Klassifikationsgesellschaft wird eine Bescheinigung ausgestellt, die alle gefährliche Güter beinhaltet, die in dem Schiff befördert werden dürfen. |
210.209-210.218 | |
210.219 | Schubverbände und gekuppelte Zusammenstellungen
(1) Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Zusammenstellungen mindestens ein Schiff mit einem Zulassungszeugnis nach Rn. 210.282 versehen sein muss, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein. Schiffe, die keine gefährlichen Güter befördern, müssen den Vorschriften der Anlage B.1 Rn. 10.219 entsprechen. (2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen. (3) Schiffe, die für die Fortbewegung verwendet werden, müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen: Rn. 210.205, 210.240 (2), 210.251, 210.260 (1) und (2), 210.280 (1) und (3), 210.282 (1) bis (8), 210.283 (1) und (2), 331.200 (1), (3)d) und (5), 331.210 (1) und (2), 331.212 (3) und (5), 331.216 (1) und (2), 331.217 (1) bis (4), 331.231 (1) bis (5), 331.232 (2), 331.234 (1) und (2), 331.240 (1) und (2), 331.241 (1) bis (3), 331.250 (1)c) und (2), 331.251 (1) bis (3), 331.252 (3) a) und b), (4) bis (6), 331.256 (5), 331.271 und 331.274 (1) bis (3). Für Rn. 331.240 (1) gilt jedoch, dass nur eine Feuerlösch- oder Ballastpumpe genügt. |
210.220-210.239 | |
210.240 | Feuerlöscheinrichtungen
(1) Jedes Schiff muss, zusätzlich zu den in Rn. 10.001 (1) genannten Vorschriften vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern von gleicher Kapazität ausgerüstet sein. Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muss für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein. (2) Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein. |
210.241-210.250 | |
210.251 | Elektrische Einrichtungen
Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen, die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden. |
210.252-210.259 | |
210.260 | Besondere Ausrüstung
(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muss an Bord die nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden:
Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schützausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden. (2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubbootes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt. |
210.261-210.279 | |
210.280 | Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden. (2) Die für das Laden und Löschen benutzten Schläuche müssen innerhalb eines Jahres durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden. (3) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 210.260 (1) und die Gasspüranlagen müssen entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden. |
210.281 | |
210.282 | Zulassungszeugnis
(1) Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, und Schiffe nach Rn. 210.219 (3) müssen mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein. (2) Das Zulassungszeugnis bestätigt, dass das Schiff untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen. (3) Das Zulassungszeugnis wird nach den Vorschriften und Verfahren in Anlage C ausgestellt. Es muss dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. (4) Das Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängeRn. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden. (5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muss das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden. (6) Das Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter Instandhaltung des Schiffes oder wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden. (7) Nur die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen. In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat. (8) Abweichend von Absatz (7) kann jede zuständige Behörde auf Antrag des Schiffseigners das Zulassungszeugnis ändern oder einziehen, sofern sie die zuständige Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, davon unterrichtet. |
210.283 | Vorläufiges Zulassungszeugnis
(1) Für ein Schiff, das nicht mit einem Zulassungszeugnis versehen ist, kann ein vorläufiges Zulassungszeugnis von begrenzter Gültigkeitsdauer in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen ausgestellt werden:
(2) Das vorläufige Zulassungszeugnis muss dem Muster 2 des Anhangs 1 entsprechen oder einem Muster eines Einheitszeugnisses, das gleichzeitig ein vorläufiges Schiffszeugnis und ein vorläufiges Zulassungszeugnis umfasst. Im letzteren Fall muss das Muster des Einheitszeugnisses die selben Elemente als das Muster 2 beinhalten und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. |
210.284 | Ladungsbuch
Alle Tankschiffe müssen mit einem Ladungsbuch versehen sein. Das Original des Ladungsbuches muss nach der letzten Eintragung mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden. Das erste Ladungsbuch ist von der Behörde auszustellen, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat. Folgebücher können von den dazu ermächtigten Behörden ausgestellt werden. |
210.285-210.299 |
weiter . | |
(Stand: 29.08.2018)
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