zurück |
Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N | |||||
331.000-331.099 | |||||
331.100 | Allgemeines
Die Bauvorschriften des Kapitels 3 des III. Teils gelten für Tankschiffe des Typs N. |
||||
331.101-331.199 | |||||
331.200 | Baustoffe
(1)
(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist. (3)
(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können. (5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. |
||||
331.201-331.207 | |||||
331.208 | Klassifikation
(1) Das Tankschiff muss unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein. Die Klasse muss aufrechterhalten werden. (2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden. Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein. (3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 331.252 (3) b) muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. (4) Die Absätze (2) und (3), Prüfung der Gasspüranlage gelten nicht für Typ N offen. |
||||
331.209 | |||||
331.210 | Schutz gegen das Eindringen von Gasen
(1) Das Schiff muss so beschaffen sein, dass keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können. (2) Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muss mindestens 2,00 m betragen. Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall eine Höhe von mindestens 0,10 m haben. Die Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. (3) Schanzkleider müssen mit genügend großen, direkt über den Deck angeordneten, Öffnungen versehen sein. (4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht für Typ N offen. |
||||
331.211 | Aufstellungsräume und Ladetanks
(1)
(2)
(3)
(4) Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen wasserdicht sein. Die Ladetanks, die Kofferdämme und die Endschotte der Aufstellungsräume, sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 331.217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 331.217 (6) enthaltenen Bedingungen entsprechen. Wenn das Schiff mit einem Pumpenraum unter Deck versehen ist, dürfen im Schott zwischen Ladetanks Durchführungen vorhanden sein, wenn die Ladeleitung in dem Ladetank, zu dem sie führt, und im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen ist. Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können. (5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 331.232 erfüllen. (6)
(7) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. (8) Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks, Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, dass sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, dass eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2; kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, dass Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in den obengenannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein. (9) Absatz (6)c) gilt nicht für Typ N offen. |
331.212 | Lüftung
(1) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können. (2) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum muss mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muss so ausgelegt sein, dass das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muss durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein. An Bord des Typ N offen genügt Lüftung mittels Vorrichtungen. (3) Wohnungen und Betriebsräume müssen gelüftet werden können. (4) Ventilatoren, mit denen die Ladetanks entgast werden, müssen so ausgeführt sein dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist. (5) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnungen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein. Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein. (6) Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 331.220 (4), Rn. 331.221 (11), Rn. 331.222 (4) und (5) und Rn. 331.226 (2) müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein. (7) Die Absätze (4), (5) und (6) gelten nicht für Typ N offen. |
331.213 | Stabilität (Allgemein)
(1) Eine ausreichende Stabilität muss nachgewiesen sein. Für Schiffe mit Tankbreiten kleiner oder gleich 0,70 · B ist dieser Nachweis nicht erforderlich. (2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen. (3) Ausreichende Intaktstabilität muss für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden. |
331.214 | Stabilität (Intakt)
Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 · B ist nachzuweisen, dass bei einem Winkel von 5° oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluss freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95 % ist hierbei zu berücksichtigen. |
331.215 | |
331.216 | Maschinenräume
(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. (2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein. Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein. (3) Absatz (2), letzter Satz gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. |
331.217 | Wohnungen und Betriebsräume
(1) Wohnungen und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein. (2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein. (3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muss am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein: Während des Ladens, Löschens und Entgasens (4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnungen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht. (5)
(6) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter Betriebsraum ist als Pumpenraum für die Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:
(7) Am Zugang zum Pumpenraum muss folgender Hinweis angebracht sein: Vor Betreten des Pumpenraumes (8) Die Absätze (5) g), (6) und (7) gelten nicht für Typ N offen. Die Absätze (2), letzter Satz, (3), letzter Satz und (4) gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. |
331.218-331.219 | |
331.220 | Einrichtung der Kofferdämme
(1) Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem nach Rn. 331.211 (6) eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden. (2) Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt und gelenzt werden können. Das Füllen muss innerhalb 30 Minuten stattfinden können. Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlassventil ausgerüstet sein. (3) Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein. (4) Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein. (5) Absatz (4) gilt nicht für Typ N offen. Absatz (2) gilt nicht für Bunker- und Bilgenentölungsboote. |
331.221 | Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
(1) Jeder Ladetank muss versehen sein mit:
(2) Der Füllungsgrad in % muss mit einem Fehler von höchstens 0,5 % ermittelt werden können. Er wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes. (3) Das Niveau-Anzeigegerät muss von den Bedienungsstellen der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können. (4) Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und muss vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein. (5)
(6) Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen sich deutlich voneinander unterscheiden. Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks wahrnehmbar sein. Die Funktion der Messfühler und Stromkreise muss leicht kontrollierbar sein oder sie müssen der Ausführung "failsafe" genügen. (7) Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegebenen Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und im Wohnungsbereich auslösen. Beim Laden oder Löschen muss die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz (5) genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muss diese automatisch abgeschaltet werden. Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks muss bei einem 1,15-fachen Überdruck des Öffnungsdrucks der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem 1,1-fachen Unterdruck des Einstelldrucks der Unterdruckventile den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein. Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Hilfe von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muss durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann. (8) Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen die Niveau-Anzeigegräte dort abgelesen werden können und müssen die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach Absatz (1) d) und der Einrichtungen zum Messen des Unter- und Überdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung sowohl dort als auch an Deck wahrnehmbar sein. Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus muss gewährleistet sein. (9) Die geschlossene Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung hindurchführt, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, muss so beschaffen sein, dass während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Tank austreten können. Die Einrichtung muss einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen. (10) Die teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung hindurchführt muss so beschaffen sein, dass während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muss die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muss einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen. (11) Probeentnahmeöffnungen müssen einen Durchmesser von höchstens 0,30 m haben. Sie müssen mit Flammendurchschlagsicherungen versehen und so beschaffen sein, dass die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und das Flammendurchschlagsieb nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann. Auf Tankschiffen des Typs N offen sind die Flammendurchschlagsicherungen nicht erforderlich. (12) Peilöffnungen müssen so beschaffen sein, dass mit einem Peilstab der Füllungsgrad gemessen werden kann. Peilöffnungen müssen mit einem selbstschließenden Deckel versehen sein. (13) Absatz (1) h) gilt nicht für Typ N geschlossen. Die Absätze (1) e), (7) in Bezug auf Druckmessung, (9) und (10) gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchlagsicherung und Typ N offen. Die Absätze (1) h) und (12) gelten nicht für Typ N offen. Die Absätze (1)b), c) und g), (3), (4) und (11) gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Die Absätze (1)f) und (7) gelten nicht für Bunkerboote. Absatz (5)a) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. |
331.222 | Öffnungen der Ladetanks
(1)
(2) Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 331.223 (2) standhalten. (3) Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können. (4)
(5)
(6) Die Absätze (2), (4) b) und (5) gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen und Typ N offen. Absatz (3) gilt nicht für Typ N offen. |
331.223 | Druckprüfung
(1) Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen, mit Ausnahme von Saugschläuchen, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen. Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist, müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden. (2) Der Prüfdruck der Ladetanks und der Restetanks muss mindestens das 1,3-fache des Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme und offene Ladetanks muss mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen. (3) Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muss mindestens 1000 kPa (10 bar) Überdruck betragen. (4) Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen elf Jahre. (5) Die Methode der Druckprüfung muss den Vorschriften entsprechen, die von der Zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind. |
331.224 | |
331.225 | Pumpen und Leitungen
(1)
(2)
(3) Der in Absatz (1)a) und c) und (2)e) genannte Abstand kann auf 3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 331.210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein. Folgender Hinweis muss auf diesen Türen angebracht sein: Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis (4)
(5) Es muss erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere Anschlussvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind. (6) Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen. (7) Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpen mit Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein. Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser von nicht weniger als 0,14 m haben. Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muss durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. (8)
(9) Die hinsichtlich der Konstruktion der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, Gassammelleitung und Sicherheitseinrichtungen maximal zulässige Laderate je Tank und Schiff muss im Zulassungszeugnis eingetragen sein. (10) Nachlenzsysteme müssen erstmalig vor der Inbetriebnahme oder nach einem Umbau mit Wasser als Prüfmittel geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen gemäß den Bestimmungen in Muster 2 des Anhangs 3. Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:
Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Bedingungen müssen in den in Rn. 210.381 (3)c) genannten Nachweis eingetragen werden. (11) Die Absätze (1)a) und c), (2)e), (3) und (4)b) gelten nicht für Typ N offen. Die Absätze (2)f), letzter Satz, (2)g), (8)a), letzter Satz und (10) gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. Absatz (9) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. Absatz (2)h) gilt nicht für Bunkerboote. |
331.226 | Restetanks und Slopbehälter
(1) Schiffe müssen mindestens mit einem Restetank und mit Slopbehältern zur Aufnahme von nicht pumpfähigen Slops ausgerüstet sein. Restetanks und Slopbehälter dürfen nur im Bereich der Ladung angeordnet sein. Anstelle eines fest eingebauten Restetanks dürfen auch Großpackmittel oder Tankcontainer gemäß Rn. 210.401 verwendet werden. Bei der Befüllung dieser Großpackmittel oder Tankcontainer müssen unter den für das Laden benutzten Anschlüsse Mittel angebracht sein, um eventuell Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. (2) Slopbehälter müssen feuerfest sein und mit Deckeln verschlossen werden können (z.B. Spannringdeckelfässer). Die Behälter müssen gut handhabbar und gekennzeichnet sein. (3) Der höchstzulässige Inhalt eines Restetanks beträgt 30 m3. Die Restetanks müssen versehen sein mit:
Restetanks dürfen nicht mit dem Gassammelsystem der Ladetanks verbunden sein. (4) Die Absätze (1) und (3) gelten nicht für Bilgenentölungsboote. |
331.227 | |
331.228 | Berieselungsanlage
Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert ist, muss das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können oder mit der das Deck durch vollständige Benetzung der Ladetanks gekühlt werden kann. Die Anlage muss mit einem Anschluss zur Versorgung von Land aus versehen sein. Die Anlage muss vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muss mindestens so ausgelegt sein, dass bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird. |
331.229-331.230 |
331.231 | Maschinen
(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 °C hat. (2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. (3) Funkenbildung muss im Bereich der Ladung ausgeschlossen sein. (4) An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 331.252 (3) b) vollständig entsprechen. (5) Die Lüftung des geschlossen Maschinenraums ist so auszulegen, dass bei einer Außentemperatur von 20 °C die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 °C nicht übersteigt. (6) Absatz (2) gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. |
331.232 | Brennstofftanks
(1) Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist, darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt. Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten. (2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein. |
331.233 | |
331.234 | Abgasrohre
(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muss mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, dass die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein. (2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen das Austreten von Funken versehen sein, z.B. Funkenfänger. (3) Der in Absatz (1) vorgeschriebene Abstand gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. |
331.235 | Lenz- und Ballasteinrichtung
(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein. Dies gilt nicht für:
(2) Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein. (3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluss für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks, befinden. (4) Ein Pumpenraum unter Deck muss im Notfall durch eine von allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muss außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein. |
331.236-331.239 | |
331.240 | Feuerlöscheinrichtungen
(1) Das Schiff muss mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen sein. Die Einrichtung muss den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(2) Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume unter Deck und gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann. (3) Die in Rn. 210.240 vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden. (4) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. |
331.241 | Feuer und offenes Licht
(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern. (2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden. Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnungen zugelassen. (3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. |
331.242 | Ladungsheizungsanlage
(1) Heizkessel, die der Beheizung der Ladung dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein. (2) Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden. (3) Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden. (4) Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder Entgasen benutzt werden muss, muss der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Rn. 331.252 (3) b) vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung und 6,00 m von Öffnungen der Lade- oder Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüssen der Lade- und Löschleitungen entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein. |
331.243-331.249 | |
331.250 | Unterlagen für die elektrischen Anlagen
(1) Zusätzlich zu den nach den Empfehlungen für technische Vorschriften für Binnenschiffe geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:
(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt. |
331.251 | Elektrische Einrichtungen
(1) Es sind nur Verteilersysteme ohne Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:
(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muss eine selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein. (3) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen auszuwählen (siehe Stoffliste Anhang 4). |
331.252 | Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
(1)
(2) Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung untergebracht sein. (3)
(4) Elektrische Einrichtungen, die den unter Absatz (3) angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muss an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen. (5) Ein elektrischer Generator, der den unter Absatz (3) angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muss mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muss beim Schalter angebracht sein. (6) Steckdosen zum Anschluss von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein. (7) Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muss sofort optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden. |
331.253 | Erdung
(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind. (2) Absatz (1) gilt auch für Anlagen mit einer Spannung unter 50 Volt. (3) Unabhängige Ladetanks, Großpackmittel und Tankcontainer aus Metall müssen geerdet sein. |
331.254-331.255 | |
331.256 | Elektrische Kabel
(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen eine metallische Abschirmung haben. (2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein. (3) Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung und Tauchpumpen an Bord von Bilgenentölungsbooten. (4) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (z.B. nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert). (5) Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung und Tauchpumpen an Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H 07 RN-F nach 245 IEC-66 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden. Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, dass eine Beschädigung nicht zu befürchten ist. |
331.257-331.259 | |
331.260 | Besondere Ausrüstung
Das Schiff muss mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. |
331.261-331.270 | |
331.271 | Zutritt an Bord
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210.371 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein. |
331.272-331.273 | |
331.274 | Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210.374 müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein. (2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt. (3) In den Wohnungen und im Steuerhaus muss in der Nähe jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. |
331.275-331.999 |
weiter . | |
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion