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Kapitel 3.4 Begrenzte Mengen

3.4.1 Allgemeines

Die Vorschriften dieses Kapitels betreffen die Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen, die in begrenzten Mengen verpackt sind. Die zutreffende Menge für die Innenverpackung oder den Gegenstand ist für jeden Stoff in der Spalte 7 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 aufgeführt. Zusätzlich ist für jede Eintragung, die nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels befördert werden dürfen, die Bezeichnung "Keine" in die Spalte 7 des Kapitels 3.2 der Gefahrgutliste aufgenommen worden. Die Vorschriften des Kapitels 1.4 gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind. Alle sonstigen Vorschriften dieses Codes gelten auch für begrenzte Mengen, es sei denn, dieses Kapitel sieht etwas anderes vor.

3.4.2 Verpacken

3.4.2.1 Gefährliche Güter, die nach diesen Sondervorschriften befördert werden, dürfen nur in Innenverpackungen verpackt werden, die in eine geeignete Außenverpackung eingesetzt werden. Die Verwendung von Innenverpackungen ist jedoch für die Beförderung von Gegenständen wie z.B. Druckgaspackungen oder "Gefäß, klein, mit Gas" nicht erforderlich. Die Verpackungen müssen den Vorschriften von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 genügen und müssen so beschaffen sein, dass sie die Konstruktionsanforderungen von 6.1.4 erfüllen. Die höchstzulässige Bruttomasse eines Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten.

3.4.2.2 Mit Schrumpf- oder Stretchfolien umhüllte Paletten ("Trays"), die die Bedingungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllen, können als Außenverpackungen für Gegenstände oder als Innenverpackungen für gefährliche Güter, die nach diesen Sondervorschriften befördert werden, verwendet werden, mit der Ausnahme, dass Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder bestimmter Kunststoffmaterialien die leicht zerbrechen oder durchstoßen werden können, in solchen Verpackungen nicht befördert werden dürfen. Die höchstzulässige Bruttomasse für ein Versandstück darf 20 kg nicht überschreiten.

3.4.3 Stauung

Ungeachtet der Stauvorschriften, wie sie in der Gefahrgutliste kenntlich gemacht sind, werden gefährliche Güter, die unter den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, der Staukategorie a zugeordnet.

3.4.4 Trennung

3.4.4.1 Verschiedene gefährliche Stoffe in begrenzten Mengen dürfen zusammen in derselben Außenverpackung verpackt sein, vorausgesetzt:

  1. die Stoffe erfüllen die Vorschriften von 7.2.1.11; und
  2. die Trennvorschriften des Kapitels 7.2, einschließlich der Vorschriften in Spalte (16) der Gefahrgutliste, werden berücksichtigt. Ungeachtet der einzelnen Vorschriften in der Gefahrgutliste dürfen jedoch Stoffe der Verpackungsgruppe III innerhalb derselben Klasse zusammengepackt werden, sofern 3.4.4.1.1 des IMDG-Codes eingehalten wird. Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: "Beförderung in Übereinstimmung mit 3.4.4.1.2 des IMDG-Codes" (siehe 5.4.1.5.2.2).

3.4.4.2 Die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern.

3.4.5 Beschriftung und Kennzeichnung

3.4.5.1 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften dieses Kapitels befördert werden:

  1. brauchen weder mit einem Gefahrkennzeichen noch mit der Markierung MEERESSCHADSTOFF versehen zu werden,
  2. braucht nicht mit dem richtigen technischen Namen des Inhaltes beschriftet sein, sondern müssen mit der UN-Nummer des Inhaltes (mit den vorangestellten Buchstaben "UN") platziert innerhalb einer rautenförmigen Fläche versehen sein. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm breit sein, die Zeichenhöhe der Nummer muss mindestens 6 mm betragen. Wenn mehrere Stoffe verschiedener UN-Nummern im Versandstück enthalten sind, muss die Raute ausreichend groß sein, um alle UN-Nummern aufnehmen zu können.

3.4.5.2 Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter nur in begrenzten Mengen enthalten, brauchen weder plakatiert noch gemäß 5.3.2.0 und 5.3.2.1 beschriftet zu werden. Sie müssen aber außen mit geeigneter Beschriftung als "begrenzte Mengen" ("LIMITED QUANTITIES") oder "LTD QTY" von mindestens 65 mm Höhe in Übereinstimmung mit 5.3.2.4. gekennzeichnet werden.

3.4.6 Beförderungsdokumente

3.4.6.1 Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich sind, muss die Bezeichnung LIMITED QUANTITIES oder "LTD QTY" zusammen mit der Beschreibung der Sendung in die Erklärung für gefährliche Güter aufgenommen werden.

3.4.7 Ausnahmen

Gefährliche Güter in begrenzten Mengen, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und in haushaltsüblichen Mengen verpackt und vertrieben werden, sind außerdem von der Beschriftung der Verpackung mit der UN-Nummer * ausgenommen.

3.4.8 Meeresschadstoffe

3.4.8.1 Die Grenzen für die Innenverpackungen für Stoffe oder Gegenstände, die als Meeresschadstoffe ausgewiesen sind und die in begrenzten Mengen erlaubt sind, dürfen 5 l für flüssige Stoffe und 5 kg für feste Stoffe nicht überschreiten.

3.4.8.2 Die Grenzen für die Innenverpackungen für Stoffe oder Gegenstände, die als starke Meeresschadstoffe ausgewiesen sind und die in begrenzten Mengen erlaubt sind, dürfen 500 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe nicht überschreiten.

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*) Die rautenförmige Kennzeichnung ist nicht erforderlich.

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