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Kapitel 7.2 Trennung

7.2.1 Allgemeines

7.2.1.1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Stauplätze an Deck oder unter Deck für alle Schiffstypen und für Beförderungseinheiten.

7.2.1.2 Unverträgliche Güter sind voneinander zu trennen.

7.2.1.3 Im Sinne dieser Vorschrift gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entstehen können.

7.2.1.4 Das Ausmaß der Gefahr, die durch mögliche Reaktionen zwischen zwei unverträglichen Gütern entstehen kann, kann unterschiedlich groß sein, und die geforderten Maßnahmen zu ihrer Trennung müssen dementsprechend auch unterschiedlich sein. Die Trennung kann durch die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen unverträglichen Gütern erzielt werden oder dadurch, dass ein oder mehrere stählerne Schotte oder Decks zwischen ihnen vorhanden sein müssen, oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen. Zwischenräume zwischen solchen gefährlichen Gütern können mit anderer Ladung, die mit den jeweiligen gefährlichen Gütern verträglich ist, aufgefüllt werden.

7.2.1.5 Die folgenden Trennbegriffe werden durchgehend in diesem Code verwendet:

  1. "entfernt von",
  2. "getrennt von",
  3. "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von",
  4. "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von".

Diese Begriffe sind in 7.2.2 definiert, und ihre Anwendung für die verschiedenen Arten der Beförderung mit Seeschiffen ist in den anderen Unterabschnitten dieses Kapitels näher erläutert.

7.2.1.6 Die allgemeinen Vorschriften über Trennung zwischen den verschiedenen Klassen gefährlicher Güter sind in der "Trenntabelle" in 7.2.1.16 aufgeführt. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Vorschriften, kann es erforderlich werden, einen bestimmten Stoff oder Gegenstand von anderen Stoffen, die die Gefahr noch erhöhen könnten, zu trennen. Besondere Vorschriften für die Trennung sind in der Gefahrgutliste aufgeführt. Diese sind bei sich widersprechenden Vorschriften vorrangig vor den allgemeinen Vorschriften zu beachten.

Zum Beispiel:

In der Gefahrgutliste enthält der Eintrag für ACETYLEN GELÖST, Klasse 2.1, UN 1001, die folgende besondere Trennvorschrift: "getrennt von" Chlor.

In der Gefahrgutliste enthält der Eintrag für BARIUMCYANID, Klasse 6.1, UN 1565, die folgende besondere Trennvorschrift: "getrennt von" Säuren.

7.2.1.6.1 Wenn der Code eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzkennzeichen) angibt, sind die dieser Gefahr entsprechenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr.

7.2.1.6.2 Außer für die Klasse 1 sind die Trennvorschriften für Stoffe oder Gegenstände, die mehr als zwei Gefahren (zwei oder mehrere Zusatzkennzeichen) aufweisen, in der Gefahrgutliste aufgeführt.

Zum Beispiel

In der Gefahrgutliste enthält der Eintrag für BROMCHLORID, Klasse 2.3, UN 2901, Zusatzgefahren 5.1, und 8, die folgende besondere Trennvorschrift:

"Trennung wie für Klasse 5.1, jedoch "getrennt von" Klasse 7".

7.2.1.7 Trenngruppen

7.2.1.7.1 Zum Zweck der Trennung werden gefährliche Güter, die ähnliche chemische Eigenschaften haben, in Trenngruppen zusammengefasst. Die Trenngruppen sind in 7.2.1.7.2 aufgeführt. Die Eintragungen, die den jeweiligen Trenngruppen zugeordnet sind, sind in 3.1.4.4 aufgeführt. Wenn in Spalte 16 der Gefahrgutliste (Stauung und Trennung) eine besondere Trennvorschrift auf eine Gruppe von Stoffen bezogen ist, wie zum Beispiel "Säuren", dann trifft diese besondere Trennvorschrift auf alle Stoffe zu, die dieser Trenngruppe zugeordnet sind.

7.2.1.7.2 Liste der Trenngruppen, auf die in der Gefahrgutliste Bezug genommen wird.

  1. Säuren
  2. Ammoniumverbindungen
  3. Bromate
  4. Chlorate
  5. Chlorite
  6. Cyanide
  7. Schwermetalle und ihre Salze (einschließlich ihrer metallorganischer Verbindungen)
  8. Hypochlorite
  9. Blei und seine Verbindungen
  10. Flüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe
  11. Quecksilber und Quecksilberverbindungen
  12. Nitrite und ihre Mischungen
  13. Perchlorate
  14. Permanganate
  15. pulverförmige Metalle
  16. Peroxide
  17. Azide
  18. Alkalien

7.2 1.7.3 Nicht alle Stoffe, die in eine Trenngruppe fallen, sind namentlich im IMDG Code aufgeführt. Diese Stoffe werden unter N.A.G.Eintragungen befördert. Obwohl diese N.A.G.-Eintragungen selbst nicht in den oben genannten Gruppen aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Vertreiber entscheiden, ob eine Zuordnung zu einer Trenngruppe gegeben ist. Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die Stoffe enthalten, die einer Trenngruppe zugeordnet sind und die unter einer N.A.G-Eintragung befördert werden, fallen ebenfalls unter diese Trenngruppe.

7.2.1.7.4 Die Trenngruppen in diesem Code decken nicht diejenigen Stoffe ab, die nicht die Einstufungskriterien dieses Codes erfüllen. Einige ungefährliche Stoffe haben ähnliche chemische Eigenschaften wie Stoffe, die in den Trenngruppen aufgeführt sind. Der Hersteller oder Vertreter oder die Person, die für das Packen einer Beförderungseinheit verantwortlich ist und Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften solcher ungefährlichen Güter hat, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, die Bestimmungen für die entsprechende Trenngruppe anzuwenden.

7.2.1.8 Ist eine Trennung von brennbarem Material vorgeschrieben, gilt diese Vorschrift nicht für Verpackungs- und Staumaterial.

7.2.1.9 Werden gefährliche Güter zusammengestaut, unabhängig ob in einer Beförderungseinheit oder nicht, muss eine Trennung von anderen gefährlichen Gütern immer den strengsten Trennvorschriften entsprechen, die für eines der betreffenden gefährlichen Güter vorgeschrieben sind.

7.2.1.10 Im Sinne von 7.2.1.6.1 entsprechen die Trennvorschriften für das Zusatzkennzeichen Klasse 1 denen der Klasse 1, Unterklasse 1.3.

7.2.1.11 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.1.6.1 , 7.2.1.6.2 und 7.2.1.13 dürfen Stoffe derselben Klasse ohne Berücksichtigung der Trennung, die bei zusätzlichen Gefahren (Zusatzkennzeichen) erforderlich ist, zusammengestaut werden, vorausgesetzt, die Stoffe reagieren nicht gefährlich miteinander und verursachen keine:

  1. Verbrennung und/oder Entwicklung beachtlicher Wärme,
  2. Entwicklung entzündbarer, giftiger oder erstickender Gase,
  3. Bildung ätzender Stoffe,
  4. Bildung instabiler Stoffe.

7.2.1.12 Wenn in der Gefahrgutliste festgelegt ist, dass "Trennung wie für Klasse..." anzuwenden ist, müssen die für diese Klasse zutreffenden Trennvorschriften gemäß 7.2.1.16 angewendet werden. Jedoch müssen im Sinne der Auslegung von die erlaubt, dass Stoffe derselben Klasse zusammengestaut werden dürfen, vorausgesetzt, sie reagieren nicht einander, die Trennvorschriften für die Klasse, die als Hauptgefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist, angewendet werden.

Zum Beispiel:

UN 2965, BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT Klasse 4.3

In der Gefahrgutliste ist angegeben "Trennung wie für Klasse 3, aber "entfernt von" Klasse 3, 4.1 und 8 oder Klasse 7 wenn es sich nur um unterschiedliche Mengen handelt. Zur Ermittlung der Trennvorschriften entsprechend 7.2.1.16 muss die Spalte für Klasse 3 hinzugezogen werden.

Der Stoff darf zusammen mit anderen Stoffen der Klasse 4.3 gestaut werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren, siehe 7.2.1.11.

7.2.1.13 Besondere Trennvorschriften

7.2.1.13.1 Eine Trennung ist nicht erforderlich

  1. zwischen gefährlichen Gütern, die zwar in unterschiedliche Klassen eingestuft sind, aber aus dem gleichen Stoff, wenn der Unterschied nur auf dem unterschiedlichen Wassergehalt, wie z.B. Natrimsulfid in den Klassen 4.2 und 8, oder für Klasse 7, wenn es sich nur um unterschiedliche Mengen handelt;
  2. zwischen gefährlichen Gütern, die zwar zu einer in unterschiedliche Klassen eingestuften Gruppe von Stoffen gehören, aber für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie nicht gefährlich miteinander reagieren, wenn sie miteinander in Kontakt kommen. Stoffe, die in derselben nachfolgenden Tabelle erscheinen, sind miteinander verträglich.

Tabelle 1

UN-Nr. Richtiger technischer Name Klasse Zusatzgefahr(en) Verpackungsgruppe
2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) 5.1 8 II
2984 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) 5.1 III
3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ D, stabilisiert) 5.2 8
3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ E, stabilisiert) 5.2 8
3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG (Peroxyessigsäure, Typ F, stabilisiert) 5.2 8
3149 WASSERSTOFFPEROXID UND PEROXYESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peroxyessigsäure 5.1 8 II

Tabelle 2

UN-Nr. Richtiger technischer Name Klasse Zusatzgefahr(en) Verpackungsgruppe
1295 TRICHLORSILAN 4.3 3/8 I
1818 SILICIUMTETRACHLORID 8 - II
2189 DICHLORSILAN 2.3 2.1/8 -

7.2.1.13.2 Ungeachtet der Vorschriften in 7.2.1.7.1 bis 7.2.1.7.4 können Stoffe der Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, die ansonsten aufgrund der Vorschriften betreffend die Trenngruppen, wie in Spalte (16) der Gefahrgutliste mit einem Eintrag "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Säuren" oder der "Entfernt von" oder "Getrennt von" "Laugen" angegeben, voneinander getrennt werden müssten, unabhängig davon, ob sie sich in derselben Verpackung befinden, in derselben Beförderungseinheit transportiert werden, vorausgesetzt, dass

  1. die Stoffe den Vorschriften von 7.2.1.11 entsprechen;
  2. das Versandstück höchstens 30 Liter an flüssigen Stoffen oder 30 kg an festen Stoffen enthält;
  3. das Beförderungsdokument die nach 5.4.1.5.11.3 erforderliche Erklärung enthält; und
  4. eine Kopie des Prüfberichts, mit dem nachgewiesen wird, dass die Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird.

7.2.1.14 Wenn im Rahmen der Trennvorschriften ein Begriff wie entfernt von" Klasse... in der Gefahrgutliste verwendet wird, ist unter dem Begriff" Klasse..." zu verstehen:

  1. alle Stoffe, die zur "Klasse..." gehören und
  2. alle Stoffe, für die ein Zusatzkennzeichen der "Klasse..." erforderlich ist.

7.2.1.15 Eine Stauung in einem Schutzdeck ist keinean Deck-Stauung.

7.2.1.16 Trenntabelle

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, welche allgemeinen Trennvorschriften zwischen den einzelnen Klassen einzuhalten sind.

Da DIE EIGENSCHAFTEN DER STOFFE ODER GEGENSTÄNDE IN DEN EINZELNEN KLASSEN SEHR UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN, IST IMMER IN DER GEFAHRGUTLISTE NACHZUSEHEN, OB BESONDERE TRENNVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN SIND. IM FALLE SICH WIDERSPRECHENDER VORSCHRIFTEN HABEN DIESE DEN VORRANG VOR DEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN.

FÜR DIE TRENNUNG IST EBENFALLS EIN EINZELNES ZUSATZKENNZEICHEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.

Klasse 1.1 1.2 1.5 1.3 1.6 1.4 2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9
Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5 * * * 4 2 2 4 4 4 4 4 4 2 4 2 4 X
und Gegenstände 1.3, 1.6 * * * 4 2 2 4 3 3 4 4 4 2 4 2 2 X
mit Explosivstoff 1.4 * * * 2 1 1 2 2 2 2 2 2 X 4 2 2 X
Entzündbare Gase 2.1 4 4 2 X X X 2 1 2 X 2 2 X 4 2 1 X
nicht giftige, nicht entzündbare Gase 2.2 2 2 1 X X X 1 X 1 X X 1 X 2 1 X X
Giftige Gase 2.3 2 2 1 X X X 2 X 2 X X 2 X 2 1 X X
Entzündbare flüssige Stoffe 3 4 4 2 2 1 2 X X 2 1 2 2 X 3 2 X X
Entzündbare feste Stoffe
(einschließlich selbstzersetzlicher Stoffe sowie desensibilisierter  fester explosiver Stoffe) 4.1
4 3 2 1 X X X X 1 X 1 2 X 3 2 1 X
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 4 3 2 2 1 2 2 1 X 1 2 2 1 3 2 1 X
Stoffe, die in Berührung
mit Wasser entz. Gase entw. 4.3
4 4 2 X X X 1 X 1 X 2 2 X 2 2 1 X
Entzündend (oxidierend)
wirkende Stoffe 5.1
4 4 2 2 X X 2 1 2 2 X 2 1 3 1 2 X
Organische Peroxide 5.2 4 4 2 2 1 2 2 2 2 2 2 X 1 3 2 2 X
Giftige Stoffe 6.1 2 2 x X X X X X 1 X 1 1 X 1 X X X
Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 4 4 4 4 2 2 3 3 3 2 3 3 1 X 3 3 X
Radioaktive Stoffe 7 2 2 2 2 1 1 2 2 2 2 1 2 X 3 X 2 X
Ätzende Stoffe 8 4 2 2 1 X X X 1 1 1 2 2 X 3 2 X X
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 X X X X X X X X X X X X X X X X X
Die Zahlen und Zeichen beziehen sich auf folgende Begriffe, die in diesem Kapitel definiert sind:
1 - "entfernt von"
2 - "getrennt von"
3 - "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von"
4 - "in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von"
X - Wenn eine Trennung vorgeschrieben ist, ist sie in der Gefahrgutliste angegeben
* - Siehe 7.2.7.2 in diesem Kapitel

7.2.1.17 Die Trennvorschriften für die verschiedenen Arten der Beförderung mit Seeschiffen sind in diesem Unterabschnitt wie folgt gegliedert:

  1. Trennung von Versandstücken 7.2.2,
  2. Trennung von Beförderungseinheiten auf Containerschiffen 7.2.3,
  3. Trennung von Beförderungseinheiten auf Roll-on/Roll-off Schiffen 7.2.4,
  4. Trennung in Trägerschiffs-Leichtern und an Bord von Trägerschiffen 7.2.5,
  5. Trennung zwischen Schüttladungen mit Gefahren chemischer Art und gefährlichen Gütern in verpackter Form   7.2.6.
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