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Kapitel 2.8
Klasse 8 - Ätzende Stoffe
2.8.1 Begriffsbestimmung und Eigenschaften
2.8.1.1 Begriffsbestimmung
Stoffe der Klasse 8 (ätzende Stoffe) sind Stoffe, die durch chemische Reaktionen lebendes Gewebe, mit dem sie in Berührung kommen, schwer schädigen oder beim Austreten aus der Verpackung andere Güter oder das Beförderungsmittel stark beschädigen oder sogar zerstören.
2.8.1.2 Eigenschaften
2.8.1.2.1 In Fällen, in denen mit besonders schweren Verletzungen bei Personen gerechnet werden muss, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis mit dem Wortlaut "Verursacht (schwere) Verätzungen der Haut, Augen und Schleimhäute" zu finden.
2.8.1.2.2 Viele dieser Stoffe sind so leicht flüchtig, dass sie Dämpfe entwickeln, die eine Reizwirkung auf Nase und Augen haben. Trifft dies zu, enthält die Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 einen Hinweis mit dem Wortlaut "Dämpfe reizen die Schleimhäute".
2.8.1.2.3 Einige Stoffe können giftige Gase entwickeln, wenn sie sich bei sehr hohen Temperaturen zersetzen. In diesen Fällen erscheint in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis "Unter Feuereinwirkung bilden sich giftige Gase".
2.8.1.2.4 Zusätzlich zu der direkten zerstörenden Wirkung bei Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten sind einige Stoffe dieser Klasse giftig oder gesundheitsschädlich. Werden diese Stoffe verschluckt oder werden ihre Dämpfe eingeatmet, kann es zu einer Vergiftung kommen. Einige Stoffe können auch durch die Haut aufgenommen werden. Trifft dies zu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.
2.8.1.2.5 Alle Stoffe dieser Klasse haben eine mehr oder weniger starke zerstörende Wirkung auf Metalle, Textilgewebe und andere Stoffe.
2.8.1.2.5.1 In der Gefahrgutliste bedeutet der Hinweis "Greift die meisten Metalle an", dass dieser Stoff oder seine Dämpfe alle in einem Schiff oder in seiner Ladung vorhandenen Metalle angreifen kann.
2.8.1.2.5.2 Der Hinweis "Greift Aluminium, Zink und Zinn an" bedeutet, dass Eisen oder Stahl bei Berührung mit dem Stoff nicht angegriffen werden.
2.8.1.2.5.3 Einige Stoffe dieser Klasse können Glas, Steinzeug und andere siliciumhaltige Stoffe angreifen. Trifft dies zu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.
2.8.1.2.6 Viele Stoffe dieser Klasse haben nur nach einer Reaktion mit Wasser oder mit der in der Luft vorhandenen Feuchtigkeit eine Ätzwirkung. Bei dieser Eigenschaft ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis "Greift bei Feuchtigkeit ..." zu finden. Bei vielen Stoffen werden im Falle einer Reaktion mit Wasser reizverursachende und ätzende Gase freigesetzt. Solche Gase sind gewöhnlich als Nebel oder Rauch sichtbar.
2.8.1.2.7 Einige Stoffe dieser Klasse entwickeln Wärme bei einer Reaktion mit Wasser oder organischen Stoffen wie z.B. Holz, Papier, Naturfasern, einigen Polstermitteln und bestimmten Fetten und Ölen. Dies ist, falls zutreffend, in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 angegeben.
2.8.1.2.8 Ein Stoff, der "stabilisiert" sein muss, darf in nicht stabilisiertem Zustand nicht befördert werden.
2.8.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.8.2.1 Stoffe und Zubereitungen der Klasse 8 werden entsprechend der bei der Beförderung von ihnen ausgehenden Gefahren in drei Verpackungsgruppen wie folgt eingestuft:
Verpackungsgruppe I: Sehr gefährliche Stoffe und Zubereitungen,
Verpackungsgruppe II: Stoffe und Zubereitungen mit mittlerer Gefahr,
Verpackungsgruppe III: Stoffe und Zubereitungen mit geringer Gefahr.
Die Verpackungsgruppe, der ein Stoff zugeordnet wurde, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 angegeben.
2 8.2.2 Die Einstufung der in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 genannten Stoffe in die Verpackungsgruppen der Klasse 8 erfolgte auf der Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren wie Gefahr beim Einatmen (siehe 2.8.2.3) und Fähigkeit zur Reaktion mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte). Neue Stoffe einschließlich Mischungen können auf der Grundlage der Länge der Kontaktzeit, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke gemäß den Kriterien in 2.8.2.5 hervorzurufen, in die entsprechende Verpackungsgruppe eingestuft werden. Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke verursachen, ist aber noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen gemäß den Kriterien in 2.8.2.5.3.2 zu berücksichtigen.
2.8.2.3 Ein Stoff oder eine Zubereitung, der/die die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Toxität beim Einatmen von Stäuben und Nebeln (LC50) entsprechend der Verpackungsgruppe I, aber eine Toxität bei oraler Aufnahme oder bei Hautkontakt entsprechend der Verpackungsgruppe III oder eine geringere Toxität aufweist, muss der Klasse 8 zugeordnet werden (siehe Bemerkung unter 2.6.2.2.4.1).
2.8.2.4 Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppe zu einem Stoff gemäß 2.8.2.2 müssen die Erfahrungen aus Fällen, bei denen Menschen unbeabsichtigt diesem Stoff ausgesetzt waren, berücksichtigt werden. Fehlen solche Erfahrungen, muss die Zuordnung auf der Grundlage von Ergebnissen aus Versuchen in Übereinstimmung mit der OECD-Richtlinie 404 1 oder 435 2
(Stand: 19.04.2021)
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