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Kapitel 3.2 Gefahrgutliste
3.2.1 Aufbau der Gefahrgutliste
Die Gefahrgutliste ist in 18 Spalten wie nachfolgend unterteilt:
Spalte 1 | UN-Nummer
Diese Spalte enthält die UN-Nummer, die dem gefährlichen Gut durch das "United Nations Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods" zugeordnet wurde (UN-Liste). |
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Spalte 2 | Richtiger technischer Name
Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die richtigen technischen Namen, denen gegebenenfalls ein zusätzlich beschreibender Text in Kleinbuchstaben angefügt ist (siehe 3.1.2). Die richtigen technischen Namen können im Plural aufgeführt werden, wenn Isomere gleicher Einstufung existieren. Hydrate können unter dem richtigen technischen Namen für wasserfreie Stoffe erfasst werden. Soweit nicht abweichend für einen Eintrag in der Gefahrgutliste aufgeführt, bedeutet der Begriff "Lösung" in einem richtigen technischen Namen einen oder mehrere namentlich genannte gefährliche Güter, die in einem flüssigen Stoff gelöst sind, der diesem Code nicht unterliegt. Wenn ein Flammpunkt in dieser Spalte angegeben ist, basieren die Daten auf den Prüfmethoden mit geschlossenem Tiegel (c.c.) |
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Spalte 3 | Klasse oder Unterklasse
Diese Spalte enthält die Klasse und im Falle der Klasse 1 die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe, die dem Stoff oder dem Gegenstand, entsprechend dem Einstufungssystem, beschrieben in Teil 2, Kapitel 2.1, zugeordnet wurde. |
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Spalte 4 | Zusatzgefahr(en)
Diese Spalte enthält die Klassennummer(n) jeder (aller) Zusatzgefahr(en), die durch Anwendung des in Teil 2 beschriebenen Einstufungssystems ermittelt wurde(n). Zusätzlich ist in dieser Spalte wie nachfolgend kenntlich gemacht, welches gefährliche Gut ein Meeresschadstoff ist:
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Spalte 5 | Verpackungsgruppe
Diese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe (z.B. I, II oder III), die dem Stoff oder dem Gegenstand zugeordnet wurde. Wenn mehr als eine Verpackungsgruppe für eine Eintragung aufgeführt ist, ist die Verpackungsgruppe des zu befördernden Stoffes oder der Zubereitung unter Berücksichtigung der Eigenschaften durch Anwendung der Einstufungskriterien für die Gefahren, wie in Teil 2 beschrieben, zu bestimmen. |
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Spalte 6 | Sondervorschriften
In Bezug auf den Stoff oder den Gegenstand enthält diese Spalte eine Nummer, die jeder (allen) Sondervorschrift(en), wie in Kapitel 3.3 aufgeführt, entspricht. Diese Sondervorschriften gelten für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand für alle Verpackungsgruppen, es sei denn, in der Sondervorschrift ist etwas anderes geregelt. Die Nummern der Sondervorschriften, die speziell für den Seeverkehr gelten, beginnen mit der Nummer 900. Bemerkung: Wenn eine Sondervorschrift nicht länger benötigt wird, ist diese Sondervorschrift gestrichen worden und die Nummer nicht wieder verwendet worden, um die Anwender dieses Codes nicht zu verunsichern. Aus diesem Grunde fehlen einige Nummern. |
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Spalte 7a | Begrenzte Mengen
Diese Spalte gibt die erlaubte Nettohöchstmasse für eine Innenverpackung oder einen Gegenstand an, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von Gefahrgütern als begrenzte Menge erlaubt ist. |
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Spalte 7b | Freigestellte Mengen
Diese Spalte enthält einen unter 3.5.1.2 beschriebenen alphanumerischen Code, der die erlaubte Nettohöchstmasse für eine Innen- und Außenverpackung angibt, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.5 für die Beförderung gefährlicher Güter als freigestellte Menge erlaubt ist. |
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Spalte 8 | Verpackungsanweisungen
Diese Spalte enthält die alphanumerische Codierung, die der (den) anwendbaren Verpackungsanweisung(en) in 4.1.4 entspricht (entsprechen). Diese Verpackungsanweisungen legen die Verpackungen (einschließlich Großverpackungen), die für die Beförderung der Stoffe und Gegenstände verwendet werden dürfen, fest. Eine Codierung, die mit dem Buchstaben "P" beginnt, bezieht sich auf Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen, wie in Kapitel 6.1, 6.2 oder 6.3 beschrieben. Eine Codierung, die mit den Buchstaben "LP" beginnt, bezieht sich auf Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Großverpackungen, wie in Kapitel 6.6 beschrieben. Wenn eine Codierung, einschließlich Buchstaben "P" oder "LP" nicht vorgesehen ist, bedeutet das, dass der Stoff nicht in dieser Art Verpackung befördert werden darf. |
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Spalte 9 | Besondere Verpackungsvorschriften
Diese Spalte enthält alphanumerische Codierungen, die auf die entsprechenden besonderen Verpackungsvorschriften, wie in 4.1.4 festgelegt, hinweisen. Die Sondervorschriften legen die Verpackungen (einschließlich Großverpackungen) fest. Eine besondere Verpackungsvorschrift, die die Buchstaben "PP" einschließt, bezieht sich auf eine besondere Verpackungsvorschrift, die sich auf die Verwendung der Verpackungsanweisungen mit dem Code "P" entsprechend 4.1.4.1 bezieht. Eine besondere Verpackungsvorschrift, die den Buchstaben "L" einschließt, bezieht sich auf eine besondere Verpackungsvorschrift, die sich auf die Verwendung der Verpackungsanweisungen mit der Codierung "LP" entsprechend 4.1.4.3 bezieht. |
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Spalte 10 | Anweisungen für Großpackmittel (IBC) |
(Stand: 29.08.2018)
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