3.5.1.1 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen - ausgenommen Gegenstände -, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme:
der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;
der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2, Klassifizierung;
der in Kapitel 5.4 aufgeführten Vorschriften für die Dokumentation.
Bemerkung: Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in 1.5.1.5 Anwendung.
3.5.1.2 Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels in freigestellten Mengen befördert werden dürfen, sind in Spalte 7b der Gefahrgutliste durch einen alphanumerischen Code wie folgt dargestellt:
Code
höchste Nettomenge je Innenverpackung
(für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml)
höchste Nettomenge je Außenverpackung
(für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml)
Bei Gasen bezieht sich das für Innenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum des Innengefäßes und das für Außenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Gesamtfassungsraum aller Innenverpackungen innerhalb einer einzigen Außenverpackung.
3.5.1.3 Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen, denen unterschiedliche Codes zugeordnet sind, zusammengepackt werden, muss die Gesamtmenge je Außenverpackung auf den Wert begrenzt werden, der dem restriktivsten Code entspricht.
3.5.1.4 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E1, E2, E4 und E5 zugeordnet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Codes, sofern:
die höchste Nettomenge des Materials je Innenverpackung auf 1 ml für flüssige Stoffe und Gase und 1 g für feste Stoffe begrenzt ist;
die Vorschriften in 3.5.2 erfüllt sind, mit der Ausnahme, dass eine Zwischenverpackung nicht erforderlich ist, wenn die Innenverpackungen unter Verwendung von Polstermaterial sicher in eine Außenverpackung eingesetzt sind, so dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem Zubruchgehen, Durchstoßen oder Freiwerden des Inhalts kommen kann, und bei flüssigen Stoffen die Außenverpackung eine für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackungen ausreichende Menge eines saugfähigen Stoffes enthält;
die höchste Nettomasse der gefährlichen Güter je Außenverpackung 100 g bei festen Stoffen und 100 ml bei flüssigen Stoffen und Gasen nicht überschreitet.
Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen verwendet werden; müssen nachfolgende Vorschriften erfüllen:
Sie müssen eine Innenverpackung enthalten, die aus Kunststoff (mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm bei der Verwendung für flüssige Stoffe) oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Ton oder Metall (siehe auch 4.1.1.2) hergestellt sein muss und deren Verschluss mit Draht, Klebeband oder anderen wirksamen Mitteln sicher fixiert sein muss; Gefäße, die einen Hals mit gegossenem Schraubgewinde haben, müssen eine flüssigkeitsdichte Schraubkappe haben. Der Verschluss muss gegenüber dem Inhalt beständig sein.
Jede Innenverpackung muss unter Verwendung von Polstermaterial sicher in eine Zwischenverpackung verpackt sein, so dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem Zubruchgehen, Durchstoßen oder Freiwerden von Inhalt kommen kann. Die Zwischenverpackung muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten. Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackung aufzunehmen. In solchen Fällen darf das saugfähige Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unversehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen.
Die Zwischenverpackung muss sicher in eine starke, starre Außenverpackung (aus Holz, aus Pappe oder aus einem anderen ebenso starken Werkstoff) verpackt sein.
Jedes Versandstück-Baumuster muss den Vorschriften in 3.5.3 entsprechen.
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 19.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)