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Kapitel 1.5
Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7

1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung

1.5.1.1 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Vorschriften basieren auf den IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2009, Safety Standards Series No. TS-R-1, IAEA, Wien (2009). Erläuterndes Material ist in "Advisory Material for the IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (Ausgabe 2005)", Safety Standards Series No. TS-G-1.1 (Rev.1), IAEA, Wien (2008) enthalten.

1.5.1.2 Das Ziel dieses Codes besteht darin, Anforderungen festzulegen, die für die Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:

  1. Umschließungs des radioaktiven Inhalts,
  2. Kontroll der äußeren Dosisleistung,
  3. Verhinderung der Kritikalität und
  4. Verhinderung der Schädigung durch Wärme.

Diese Vorschriften werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Beförderungsmittel und zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückmuster in Abhängigkeit von der Gefahr des radioaktiven Inhalts angewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Vorschriften für die Bauart und den Betrieb der Versandstücke und für die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht. Schließlich werden sie durch die vorgeschriebenen administrativen Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht.

1.5.1.3 Die Vorschriften dieses Codes gelten für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf See einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Auslegungskriterien der Vorschriften dieses Codes angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:

  1. Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
  2. normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle);
  3. Unfall-Beförderungsbedingungen.

1.5.1.4 Die Vorschriften dieses Codes gelten nicht für die Beförderung:

  1. radioaktiver Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind;
  2. radioaktiver Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt;
  3. radioaktiver Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden;
  4. radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher;
  5. natürlicher Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten und die entweder in ihrem natürlichen Zustand sind oder nur für andere Zwecke als der Extraktion der Radionuklide bearbeitet wurden, wobei eine Bearbeitung für den Gebrauch dieser Radionuklide nicht beabsichtigt ist, vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration dieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in 2.7.2.2.1.2 angegebenen oder der gemäß 2.7.2.2.2 bis 2.7.2.2.6 berechneten Werte;
  6. nicht radioaktiver fester Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver Stoffe an keiner Stelle den in der Begriffsbestimmung für Kontamination in 2.7.1.2 festgelegten Grenzwert überschreiten.

1.5.1.5 Sondervorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke

1.5.1.5.1 Freigestellte Versandstücke, die radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate und leere Verpackungen gemäß 2.7.2.4.1 enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:

  1. die in 5.1.2, 5.1.3.2, 5.1.4, 5.1.5.4, 5.2.1.5.2, 5.2.1.7, 7.3.2, 7.6.2.1.8 und 7.8.4.2 aufgeführten anwendbaren Vorschriften;
  2. die in 6.4.4 aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke,
  3. wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eine der in 2.7.2.3.5 vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschrift nach 6.4.7.2 erfüllt sein.

1.5.1.5.2 Freigestellte Versandstücke unterliegen den einschlägigen Vorschriften aller übrigen Teile dieses Codes.

1.5.2 Strahlenschutzprogramm

1.5.2.1 Die Beförderung radioaktiver Stoffe muss auf der Grundlage eines Strahlenschutzprogramms erfolgen, das aus einer systematischen Zusammenstellung mit dem Ziel, eine angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen, bestehen muss.

1.5.2.2

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