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IMDG Code Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge



Kapitel 6.1
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
(außer Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2)

6.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.1.1.1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:

  1. Druckgefäße,
  2. Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, die den Regelungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) entsprechen müssen, jedoch:
    1. müssen radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften (Zusatzgefahren) außerdem der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3 entsprechen,
    2. dürfen Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO) in bestimmten, in diesem Code beschriebenen Verpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden die ergänzenden Vorschriften in den IAEO-Regelungen ebenfalls eingehalten,
  3. Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet und
  4. Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben.

6.1.1.2 Allgemeine Vorschriften

6.1.1.2.1 Die Vorschriften für Verpackungen in 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in 6.1.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und bestehen erfolgreich die in 6.1.1.2 und 6.1.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die in diesem Kapitel beschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig.

6.1.1.2.2 Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet werden soll, muss erfolgreich eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen und in der Lage sein, das entsprechende, in 6.1.5.4.4 angegebene Prüfniveau zu erfüllen:

  1. vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung,
  2. nach der Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor der Wiederverwendung zur Beförderung.

Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.

Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist für eine Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung nicht erforderlich.

6.1.1.2.3 Gefäße, Teile von Gefäßen und Verschlüsse (Stopfen) aus Kunststoff, die mit gefährlichen Stoffen unmittelbar in Berührung kommen können, dürfen von diesen Stoffen nicht angegriffen werden und dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit ihnen gefährlich reagieren oder gefährliche Verbindungen bilden oder zu einer Erweichung, zu einer Beeinträchtigung der Festigkeit oder zu einer Fehlfunktion des Gefäßes oder Verschlusses führen können.

6.1.1.2.4 Verpackungen aus Kunststoff müssen ausreichend widerstandsfähig sein gegen Alterung und gegen Qualitätsverlust, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Permeation des Füllguts darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr begründen.

6.1.1.3 Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

Bemerkung: Die Norm ISO 16106:2006 "Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001" enthält zufriedenstellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

6.1.1.4  Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps

6.1.2.1 Der Code besteht aus:

  1. einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Fass, Kanister usw., gefolgt von
  2. einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw., gegebenenfalls gefolgt von
  3. einer arabischen Ziffer für die Ausführung der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.

6.1.2.2 Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes und der zweite den der Außenverpackung.

6.1.2.3 Bei zusammengesetzten Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwenden.

6.1.2.4 Auf den Verpackungscode können die Buchstaben "T, "V" oder "W" folgen. Der Buchstabe "T" bezeichnet eine Bergungsverpackung nach 6.1.5.1.11. Der Buchstabe "V" bezeichnet eine Sonderverpackung nach 6.1.5.1.7. Der Buchstabe "W" bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von 6.1.4

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