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Kapitel 3.3
Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt:
16 | Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden. Nicht angefeuchtete oder nicht desensibilisierte explosive Muster sind, wie von der zuständigen Behörde festgelegt, auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Angefeuchtete oder desensibilisierte explosive Muster sind auf 25 kg begrenzt. |
23 | Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in abgeschlossenen Räumen zutage tritt. |
26 | Dieser Stoff darf nicht in ortsbeweglichen Tanks oder IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern befördert werden, da er die Eigenschaft besitzt, bei der Beförderung in größeren Volumen eine Explosion zu verursachen. |
28 | Dieser Stoff darf nur unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentanteil des Lösemittels zu jeder Zeit der Beförderung nicht unter den angegebenen Wert fällt (siehe 2.4.2.4). |
29 | Die Versandstücke, einschließlich Ballen, sind von der Kennzeichnung freigestellt, vorausgesetzt, dass sie mit der entsprechenden Klasse beschriftet sind (z.B. "Klasse 4.2"). Mit Ausnahme von Ballen sind gemäß 5.2.1 an Versandstücken auch der richtige technische Name und die UN-Nummer des im Versandstück enthaltenen Stoffes anzubringen. In jedem Fall sind die Versandstücke, einschließlich Ballen, von der Klassenbeschriftung freigestellt, vorausgesetzt, dass sie in eine Güterbeförderungseinheit geladen werden und ausschließlich Güter enthalten, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde. An Güterbeförderungseinheiten, in die die Versandstücke, einschließlich Ballen, geladen werden, müssen alle entsprechenen Kennzeichen, Placards und Beschriftungen gemäß Kapitel 5.3 angebracht sein. |
32 | In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften dieses Code. |
37 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er überzogen ist. |
38 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 0,1 Masse- % Calciumcarbid enthält. |
39 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er weniger als 30 Masse- % oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält. |
43 | Werden diese Stoffe als Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe 2.6.2.3 und 2.6.2.4). |
45 | Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
47 | Eisen(II)- und Eisen(III)cyanide unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
59 | Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten. |
61 | Die technische Benennung, durch die der richtige technische Name ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung oder ein anderer Name gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder der Name des aktiven Bestandteils (siehe auch 3.1.2.8.1.1). |
62 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält. |
63 | Die Unterteilung der Klasse 2 und die Zusatzgefahr(en) hängen von der Art des Inhalts der Druckgaspackung ab.
Die folgenden Vorschriften sind einzuhalten:
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(Stand: 27.05.2021)
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