zurück |
Kapitel 6.6
Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen
6.6.1 Allgemeines
6.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:
6.6.1.2 Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, geprüft und wiederaufgearbeitet sein, um sicherzustellen, dass jede hergestellte oder wiederaufgearbeitete Großverpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.
Bemerkung: Die Norm ISO 16106:2006 "Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001" enthält zufriedenstellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.
6.6.1.3 Die besonderen Vorschriften für Großverpackungen in 6.6.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Großverpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Großverpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in 6.6.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich die in 6.6.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die in diesem Code beschriebenen Prüfungen sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig.
6.6.1.4 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.
6.6.2 Codierung für die Bezeichnung der Art von Großverpackungen
6.6.2.1 Der für Großverpackungen verwendete Code besteht aus:
6.6.2.2 Der Code der Großverpackungen kann durch den Buchstaben "W" ergänzt werden. Der Buchstabe "W" bedeutet, dass die Großverpackung zwar der durch den Code bezeichneten Art angehört, jedoch nach einer von 6.6.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften der 6.6.1.3 als gleichwertig gilt.
6.6.3 Kennzeichnung
6.6.3.1 Grundkennzeichnung
Jede Großverpackung, die für eine Verwendung gemäß diesem Code gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen muss eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:
Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht. Für Großverpackungen aus Metall, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben "UN" verwendet werden:
Die Elemente der Grundkennzeichnung müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden. Jedes der gemäß den Unterabsätzen (a) bis (h) angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.
Bemerkung: Die Vorschriften über die Größe der Grundkennzeichnung gelten für ab dem 1. Januar 2014 gebaute Großverpackungen.
6.6.3.2 Beispiele für die Kennzeichnung:
50A/X/05 01/N/PQRS 2500/1000 |
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion