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Kapitel 6.6
Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen

6.6.1 Allgemeines

6.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für:

6.6.1.2 Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, geprüft und wiederaufgearbeitet sein, um sicherzustellen, dass jede hergestellte oder wiederaufgearbeitete Großverpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht.

Bemerkung: Die Norm ISO 16106:2006 "Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001" enthält zufriedenstellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen.

6.6.1.3 Die besonderen Vorschriften für Großverpackungen in 6.6.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Großverpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Großverpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in 6.6.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich die in 6.6.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die in diesem Code beschriebenen Prüfungen sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig.

6.6.1.4 Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.6.2 Codierung für die Bezeichnung der Art von Großverpackungen

6.6.2.1 Der für Großverpackungen verwendete Code besteht aus:

  1. zwei arabischen Ziffern, und zwar
    "50" für starre Großverpackungen; oder
    "51" für flexible Großverpackungen und
  2. einem lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, wie Holz, Stahl usw.. Es müssen die in 6.1.2.6 aufgeführten Großbuchstaben verwendet werden.

6.6.2.2 Der Code der Großverpackungen kann durch den Buchstaben "W" ergänzt werden. Der Buchstabe "W" bedeutet, dass die Großverpackung zwar der durch den Code bezeichneten Art angehört, jedoch nach einer von 6.6.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften der 6.6.1.3 als gleichwertig gilt.

6.6.3 Kennzeichnung

6.6.3.1 Grundkennzeichnung

Jede Großverpackung, die für eine Verwendung gemäß diesem Code gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen muss eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:

  1. das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen für Verpackungen:

    Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht. Für Großverpackungen aus Metall, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben "UN" verwendet werden:

  2. die Zahl "50" für eine starre Großverpackung oder "51" für eine flexible Großverpackung, gefolgt vom Buchstaben für den Werkstoff gemäß 6.5.1.4.1(b),
  3. einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist:
    X für die Verpackungsgruppen I, II und III
    Y für die Verpackungsgruppen II und III
    Z nur für die Verpackungsgruppe III,
  4. der Monat und das Jahr (die beiden letzten Ziffern) der Herstellung:
  5. das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde, durch Angabe des Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr;
  6. der Name oder das Zeichen des Herstellers oder jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung der Großverpackung;
  7. die Prüflast der Stapeldruckprüfung 1 in Kilogramm. Bei Großverpackungen, die nicht für die Stapelung ausgelegt sind, ist "0" anzugeben;
  8. höchstzulässige Bruttomasse in Kilogramm.

Die Elemente der Grundkennzeichnung müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden. Jedes der gemäß den Unterabsätzen (a) bis (h) angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.

Bemerkung: Die Vorschriften über die Größe der Grundkennzeichnung gelten für ab dem 1. Januar 2014 gebaute Großverpackungen.

6.6.3.2 Beispiele für die Kennzeichnung:

50A/X/05 01/N/PQRS
2500/1000

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(Stand: 29.08.2018)

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