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Kapitel 3.4
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.4.1 Allgemeines

3.4.1.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge "0" angegeben.

3.4.1.2 18 In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften von:

  1. Teil  1, Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3;
  2. Teil  2;
  3. Teil  3, Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3;
  4. Teil  4, 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8;
  5. Teil  5, 5.1.1 mit Ausnahme von 5.1.1.6, 5.1.2.3, 5.2.1.7, 5.2.1.9, 5.3.2.4 sowie Kapitel 5.4;
  6. Teil  6, Bauvorschriften in 6.1.4, 6.2.1.2 und 6.2.4;
  7. Teil  7, 7.1.3.2, 7.6.3.1 und Kapitel 7.3 mit Ausnahme von 7.3.3.15 und 7.3.4.1.

3.4.2 Verpacken

3.4.2.1 Gefährliche Güter sind in Innenverpackungen zu verpacken, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt werden. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Darüber hinaus müssen bei Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften in 4.1.5 vollständig eingehalten werden. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder "Gefäße, klein, mit Gas", ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die gesamte Bruttomasse des Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten.

3.4.2.2 Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S können mit Schrumpf- oder Stretchfolie umhüllte Paletten ("Trays"), die die Bedingungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, verwendet werden. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt sein, die den Bestimmungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften in 6.1.4 entsprechen. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten.

3.4.2.3 Flüssige Stoffe der Klasse  8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.

3.4.3 Stauung

In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter werden der Staukategorie a gemäß 7.1.3.2 zugeordnet. Die anderen in Spalte  16a der Gefahrgutliste angegebenen Stauvorschriften finden keine Anwendung.

3.4.4 Trennung

3.4.4.1 Verschiedene gefährliche Stoffe in begrenzten Mengen dürfen zusammen in derselben Außenverpackung verpackt sein, vorausgesetzt:

  1. die Stoffe erfüllen die Vorschriften in 7.2.6.1; und
  2. die Trennvorschriften des Kapitels 7.2, einschließlich der Vorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, werden berücksichtigt. Ungeachtet der einzelnen Vorschriften in der Gefahrgutliste dürfen jedoch Stoffe der Verpackungsgruppe III innerhalb derselben Klasse zusammengepackt werden, sofern 3.4.4.1.1 des IMDG-Codes eingehalten wird. Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: "Beförderung in Übereinstimmung mit 3.4.4.1.2 des IMDG-Codes" (siehe 5.4.1.5.2.2).

3.4.4.2 Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern. Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, dürfen jedoch nicht in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder in derselben Güterbeförderungseinheit wie gefährliche Güter der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen a und L, gestaut werden.

3.4.5 Kennzeichnung und Plakatierung

3.4.5.1

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