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Kapitel 7.2 18
Allgemeine Trennvorschriften
7.2.1 Einleitung
Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Trennung von miteinander unverträglichen Gütern.
Zusätzliche Trennvorschriften sind festgelegt in:
7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge);7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen;
7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen;
7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und
7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen.
7.2.2 Begriffsbestimmungen
7.2.2.1 Trennung
Trennung bezeichnet das Verfahren, zwei oder mehr Stoffe oder Gegenstände voneinander zu trennen, die als miteinander unverträglich gelten, da infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung im Fall einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren entstehen könnten.
Da das Ausmaß der Gefahr jedoch unterschiedlich groß sein kann, können ggf. auch die zur Trennung geforderten Maßnahmen unterschiedlich sein. Die Trennung kann durch die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen unverträglichen gefährlichen Gütern erzielt werden oder dadurch, dass ein oder mehrere stählerne Schotte oder Decks zwischen ihnen vorhanden sein müssen, oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen. Zwischenräume zwischen solchen gefährlichen Gütern können mit anderer Ladung, die mit den jeweiligen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen verträglich ist, aufgefüllt werden.
7.2.2.2 Trennbegriffe
Die folgenden Trennbegriffe, die durchgehend in diesem Code verwendet werden, sind in anderen Kapiteln dieses Teils bestimmt, da sie für das Packen von Güterbeförderungseinheiten und die Trennung an Bord von Schiffen unterschiedlicher Art gelten:
Trennbegriffe wie "Entfernt von Klasse ...", die in der Gefahrgutliste verwendet werden, bedeuten in Bezug auf "Klasse ...":
7.2.3 Trennvorschriften
7.2.3.1 Um festzustellen, welche Anforderungen bezüglich der Trennung zweier oder mehrerer gefährlicher Güter bestehen, sind die Trennvorschriften einschließlich der Trenntabelle ( 7.2.4) und Spalte 16b der Gefahrgutliste heranzuziehen (siehe auch Anhang zu diesem Kapitel). Bei widersprüchlichen Vorschriften haben immer die Vorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste Vorrang.
7.2.3.2 Immer, wenn ein Trennbegriff Anwendung findet (siehe 7.2.2.2), dürfen die entsprechenden Güter:
Für "begrenzte Mengen" und "freigestellte Mengen" siehe Kapitel 3.4 und 3.5
7.2.3.3 Wenn die Bestimmungen dieses Codes eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzgefahrzettel) angeben, sind die für diese Gefahr geltenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr. Für eine Zusatzgefahr der Klasse 1 gelten die Trennvorschriften für Klasse 1 Unterklasse 1.3.
7.2.3.4 Die Trennvorschriften für Stoffe oder Gegenstände, die mehr als zwei Gefahren (zwei oder mehrere Zusatzgefahrzettel) aufweisen, sind in Spalte 16b der Gefahrgutliste aufgeführt.
Zum Beispiel:
In der Gefahrgutliste enthält die Eintragung für BROMCHLORID, Klasse 2.3, UN 2901, Zusatzgefahren 5.1 und 8, die folgende besondere Trennvorschrift:"SG6 (Trennung wie für Klasse 5.1) und SG19 ("Getrennt von" Klasse 7 stauen)".Die allgemeinen Vorschriften für die Trennung zwischen den verschiedenen Klassen gefährlicher Güter sind in der nachstehenden "Trenntabelle" angegeben.
Da die Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen sehr unterschiedlich sein können, ist immer in der Gefahrgutliste nachzusehen, ob besondere Trennvorschriften anzuwenden sind; im Falle sich widersprechender Vorschriften haben diese den Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Für die Trennung ist auch ein einzelner Zusatzgefahrzettel zu berücksichtigen.
Klasse 1.1 1.2 1.5 1.3 1.6 1.4 2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9 umwelt-online - Demo-Version
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