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Kapitel 3.5
In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.5.1 Freigestellte Mengen

3.5.1.1 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen - ausgenommen Gegenstände -, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme:

  1. der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;
  2. der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2, Klassifizierung;
  3. der Verpackungsvorschriften in 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.4.1 und 4.1.1.6 und
  4. der in Kapitel 5.4 aufgeführten Vorschriften für die Dokumentation.
Bemerkung: Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in 1.5.1.5 Anwendung.

3.5.1.2 Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels in freigestellten Mengen befördert werden dürfen, sind in Spalte 7b der Gefahrgutliste durch einen alphanumerischen Code wie folgt dargestellt:

Code höchste Nettomenge je Innenverpackung
(für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml)
höchste Nettomenge je Außenverpackung
(für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml)
E0

in freigestellten Mengen nicht zugelassen

E1 30 1000
E2 30 500
E3 30 300
E4 1 500
E5 1 300

Bei Gasen bezieht sich das für Innenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum des Innengefäßes und das für Außenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Gesamtfassungsraum aller Innenverpackungen innerhalb einer einzigen Außenverpackung.

3.5.1.3 Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen, denen unterschiedliche Codes zugeordnet sind, zusammengepackt werden, muss die Gesamtmenge je Außenverpackung auf den Wert begrenzt werden, der dem restriktivsten Code entspricht.

3.5.1.4 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E1, E2, E4 und E5 zugeordnet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Codes, sofern:

  1. die höchste Nettomenge des Materials je Innenverpackung auf 1 ml für flüssige Stoffe und Gase und 1 g für feste Stoffe begrenzt ist;
  2. die Vorschriften in 3.5.2 erfüllt sind, mit der Ausnahme, dass eine Zwischenverpackung nicht erforderlich ist, wenn die Innenverpackungen unter Verwendung von Polstermaterial sicher in eine Außenverpackung eingesetzt sind, so dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem Zubruchgehen, Durchstoßen oder Freiwerden des Inhalts kommen kann, und bei flüssigen Stoffen die Außenverpackung eine für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackungen ausreichende Menge eines saugfähigen Materials enthält;
  3. die Vorschriften von 3.5.3 erfüllt sind; und
  4. die höchste Nettomasse der gefährlichen Güter je Außenverpackung 100 g bei festen Stoffen und 100 ml bei flüssigen Stoffen und Gasen nicht überschreitet.

3.5.2 Verpackungen

3.5.2.1 Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen verwendet werden; müssen nachfolgende Vorschriften erfüllen:

  1. Sie müssen eine Innenverpackung enthalten, die aus Kunststoff (mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm bei der Verwendung für flüssige Stoffe) oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Ton oder Metall (siehe auch 4.1.1.2) hergestellt sein muss und deren Verschluss mit Draht, Klebeband oder anderen wirksamen Mitteln sicher fixiert sein muss; Gefäße, die einen Hals mit gegossenem Schraubgewinde haben, müssen eine flüssigkeitsdichte Schraubkappe haben. Der Verschluss muss gegenüber dem Inhalt beständig sein.
  2. Jede Innenverpackung muss unter Verwendung von Polstermaterial sicher in eine Zwischenverpackung verpackt sein, so dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem Zubruchgehen, Durchstoßen oder Freiwerden von Inhalt kommen kann. Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen. Beim Einsetzen in eine Zwischenverpackung darf das saugfähige Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unversehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten.

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