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Regel 28 Unterteilung und Leckstabilität 18c 24b1

1 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.2 nach dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden ist, muss unter Berücksichtigung einer angenommenen Seiten- oder Bodenbeschädigung nach Absatz 2 bei jedem Betriebstiefgang, der sich aus den tatsächlichen Ladungsfällen mit teilweiser oder voller Ladung ergibt, unter Beachtung des Trimms und der Festigkeit des Schiffes und der spezifischen Dichte der Ladung den in Absatz 3 festgesetzten Unterteilungs- und Leckstabilitätskriterien entsprechen. Diese Beschädigung wird an allen Stellen der gesamten Schiffslänge wie folgt als möglich unterstellt:

  1. bei Tankschiffen von mehr als 225 Meter Länge an jeder Stelle der Schiffslänge;
  2. bei Tankschiffen von mehr als 150 Meter, aber nicht mehr als 225 Meter Länge an jeder Stelle der Schiffslänge, außer wenn ein hinteres oder vorderes Schott beschädigt ist, das den hinten gelegenen Maschinenraum begrenzt. Der Maschinenraum gilt als eine flutbare Abteilung;
  3. bei Tankschiffen, die nicht länger als 150 Meter sind, an jeder Stelle der Schiffslänge zwischen benachbarten Querschotten mit Ausnahme des Maschinenraums. Bei Tankschiffen, die nicht länger als 100 Meter sind und bei denen nicht allen Vorschriften des Absatzes 3 ohne wesentliche Beeinträchtigung des Schiffsbetriebs entsprochen werden kann, können die Verwaltungen Lockerungen dieser Vorschriften zulassen.

Ballastbedingungen, bei denen das Tankschiff außer ölhaltigen Rückständen kein Öl in den Ladetanks befördert, bleiben unberücksichtigt.

2 Für Ausmaß und Art der angenommenen Beschädigung gelten folgende Bestimmungen:

  1. Beschädigung der Seite
    1.1 Längsausdehnung 1/3(L2/3), jedoch nicht mehr als 14,5 m
    1.2 Querausdehnung (innerhalb der Schiffsseiten rechtwinklig
    zur Mittellinie in Höhe der der Sommerladelinie gemessen)
    B/5, jedoch nicht mehr als 11,5
    1.3 senkrechte Ausdehnung Von Innenkante Bodenbeplattung auf Mitte Schiff, aufwärts ohne Begrenzung
  2. Beschädigung des Bodens
    Für 0,3 L vom vorderen Lot des Schiffes Für jeden anderen Teil des Schiffes
    2.1 Längsausdehnung 1/3(L2/3), jedoch nicht mehr als 14,5 m 1/3(L2/3), jedoch nicht mehr als 5 m
    2.2 Querausdehnung B/6, jedoch nicht mehr als 10 m B/6, jedoch nicht mehr als 5 m
    2.3 Senkrechte Ausdehnung B/15, jedoch nicht mehr als 6 m B/15, jedoch nicht mehr als 6 m
    Gemessen von der Innenkante Bodenbeplattung auf Mitte Schiff Gemessen von Innenkante Bodenbeplattung auf Mitte Schiff
  3. Jede Beschädigung von geringerem Ausmaß als dem in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 bezeichneten Höchstausmaß, die ungünstigere Verhältnisse ergibt, ist in die Betrachtungen einzubeziehen.
  4. Sind bei einer angenommenen Beschädigung nach den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 Querschotte betroffen, so müssen wasserdichte Querschotte in einem Abstand angeordnet sein, der mindestens der Länge des angenommenen Schadens nach Absatz 2.2.1 entspricht, um als wirksam zu gelten. Sind Querschotte in geringerem Abstand angeordnet, so sind zur Bestimmung der gefluteten Abteilungen eines oder mehrere dieser Schotte innerhalb dieser Beschädigungslänge als nicht vorhanden anzusehen.
  5. Wird eine Beschädigung zwischen benachbarten wasserdichten Schotten nach Absatz 2.1.3 angenommen, so ist kein Hauptquerschott oder kein Querschott, das Seitentanks oder Doppelbodentanks begrenzt, als beschädigt anzunehmen, es sei denn,
    1. der Abstand zwischen den benachbarten Schotten beträgt weniger als die Länge des angenommenen Schadens nach Absatz 2.2.1 oder
    2. ein Querschott weist eine Stufe oder Nische von mehr als 3,05 Meter Länge auf, die innerhalb des Einbruchbereichs der angenommenen Beschädigung liegt. Die durch das hintere Piekschott und die hintere Piektankdecke gebildete Stufe gilt nicht mehr als Stufe im Sinne dieser Regel.
  6. Liegen Rohrleitungen, Schächte oder Tunnel innerhalb des angenommenen Schadensbereichs, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit ein fortschreitendes Fluten nicht auf andere Abteilungen als diejenigen übergreifen kann, die für jeden Schadensfall als flutbar angenommen wurden.

3 Öltankschiffe gelten als mit den Leckstabilitätskriterien übereinstimmend, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Die Wasserlinie im Endzustand unter Berücksichtigung von Tiefertauchung, Krängung und Trimm muss unterhalb der Unterkante jeder Öffnung bleiben, durch die eine fortschreitende Flutung eintreten kann. Solche Öffnungen umfassen Luftrohre und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschlossen sind, während diejenigen Öffnungen, die durch wasserdichte Mannlochdeckel und sülllose Luken, kleine wasserdichte Ladetanklukendeckel, welche die Wasserdichtigkeit des Decks nicht beeinträchtigen, fern betätigte wasserdichte Schiebetüren, wasserdichte als Hängetüren ausgeführte Zugangstüren, für die örtlich sowie auf der Kommandobrücke angezeigt wird, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, und die mit einer Schnellschließvorrichtung ausgestattet oder als Anschlagtür ausgeführt und auf See normalerweise geschlossen sind, wasserdichte Hängetüren, die auf See ständig geschlossen sind, und nicht zu öffnende Bullaugen verschlossen sind, ausgeschlossen werden können.
  2. Im Endzustand des Flutens darf der durch unsymmetrisches Fluten eintretende Krängungswinkel 25° nicht überschreiten; allerdings kann dieser Winkel bis zu 30° vergrößert werden, solange Seite Deck nicht eintaucht.

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