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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.262(68)
Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten
(Entschließung MEPC.232(65), in der durch Entschließung MEPC.255(67) geänderten Fassung)

Vom 1. Februar 2018
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2018 S. 199)



(angenommen am 15. Mai 2015)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

auch gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI MARPOL), beschlossen hat;

unter Hinweis darauf, dass die obengenannten Änderungen von Anlage VI MARPOL am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind,

auch unter Hinweis darauf, dass Regel 21.5 von Anlage VI MARPOL, in seiner zuletzt geänderten Fassung, fordert, dass die installierte Antriebsleistung nicht geringer sein darf als die Antriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit des Schiffes unter ungünstigen Bedingungen im Sinne der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien aufrechtzuerhalten,

ferner unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss auf seiner fünfundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 232(65) die Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (die Interimsrichtlinien), und auf seiner siebenundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 255(67) Änderungen an ihnen, annahm,

in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI MARPOL die Annahme entsprechender Richtlinien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie ausreichende Vorlaufzeiten für die Industrie erfordern,

nach Prüfung, auf seiner achtundsechzigsten Tagung, der vorgeschlagenen Änderungen der Interimsrichtlinien,

  1. 1 beschließt die Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten, in der jeweils geltenden Fassung, wie sie in der Anlage zur vorliegenden Entschließung aufgeführt sind;
  2. 2 fordert die Verwaltungen auf, die obengenannten Änderungen bei der Entwicklung und dem Beschluss von nationalen Gesetzen, die die in Regel 21.5 von Anlage VI MARPOL, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Vorschriften in Kraft setzen und umsetzen, zu berücksichtigen;
  3. 3 fordert die Vertragsparteien von Anlage VI MARPOL und andere Mitgliedsregierungen auf, die Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Schiffskonstrukteuren und allen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;
  4. 4 stimmt darin überein, die Interimsrichtlinien, in der jeweils geltenden Fassung, angesichts der mit ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen zu überarbeiten.

Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten
(Entschließung MEPC .232(65), in der durch Entschließung MEPC. 255(67) geänderten Fassung)

Anhang - Verfahren zur Bewertung der Aufrechterhaltung der Manövrierfähigkeit bei ungünstigen Bedingungen, anwendbar in Phase 0 und Phase 1 der EEDI-Umsetzung

Tabelle 1 in Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

alt neu
Tabelle 1: Parameter a und b zur Bestimmung der Mindestantriebsleistungswerte für die verschiedenen Schiffstypen
Schiffstyp a b
Massengutschiffe 0,0687 2924,4
Tankschiffe 0,0689 3253,0
Tank-Massengutschiffe siehe Tankschiffe

Die installierte Gesamtnennleistung (MCR) aller Hauptantriebsmaschinen soll nicht niedriger sein als die Mindestantriebsleistung, wobei der MCR der im Internationalen Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP) angegebene Wert ist.

 "Tabelle 1: Parameter a und b zur Bestimmung der Mindestantriebsleistungswerte für die verschiedenen Schiffstypen
Schiffstyp

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