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MEPC.1/Rundschreiben 761 Rev.1
Richtlinien von 2011 für die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen, in ihrer geänderten Fassung
Vom 19. August 2014
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2014 S. 640)
1 In Anerkennung der Notwendigkeit einer Klärung, wie Biokraftstoffe, die unter Anlage II von MARPOL fallen, nach ihrer Vermischung mit Erdölen, die unter Anlage I von MARPOL fallen, als Massengut befördert werden können, hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner 62. Tagung (11. bis 15. Juli 2011) die Richtlinien von 2011 für die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen verabschiedet und zugestimmt, dass diese am 1. September 2011 in Kraft treten sollen.
2 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner 64. Tagung (1. bis 5. Oktober 2012) Änderungen der Richtlinien von 2011 genehmigt, die in Anlage 3 des Dokuments BLG 16/16 betreffend die Vorschriften für Feuerlöschsysteme und die Brandklasse (Spalte l) für den Eintrag "Biokraftstoffgemische aus Benzin und Ethylalkohol (Volumen > 25 %, jedoch < 99 %)" dargelegt sind.
3 Die Richtlinien von 2011, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, wurden entsprechend geändert.
4 Die Mitgliedsregierungen und internationalen Organisationen werden gebeten, die Richtlinien in der Anlage den Verwaltungen, anerkannten Organisationen, Hafenbehörden, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und den anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.
5 Dieses Rundschreiben hebt das Rundschreiben MEPC.1/Circ.761 auf.
Richtlinien von 2011 für die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen, in ihrer geänderten Fassung
1 Geltung
1.1 Diese Richtlinien gelten für Schiffe, die Mischungen aus Erdöl und Biokraftstoffen, die unter Anlage I beziehungsweise Anlage II von MARPOL fallen, als Massengut befördern.
2 Anwendungsbereich
2.1 Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um zu klären, wie Biokraftstoffe, die unter Anlage II von MARPOL fallen, nach ihrer Vermischung mit Erdölen, die unter Anlage I von MARPOL fallen, als Massengut befördert werden können.
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
3.1 Der Ausdruck "Biokraftstoffe" bezeichnet Ethylalkohol, Fettsäuremethylester (FAME), Pflanzenöle (Triglyceride) sowie lineare und verzweigte Alkane (C10 - C26) mit einem Flammpunkt entweder von 60 °C oder von weniger oder mehr als 60 °C entsprechend den Angaben in den Kapiteln 17 und 18 des IBC-Codes oder den trilateralen Vereinbarungen im Rahmen der MEPC.. 2/Rundschreiben. Im Anschluss an die Verteilung dieser Richtlinien sollen weitere Biokraftstoffe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallen, in Anlage 11 des MEPC. 2/Rundschreibens, das sich mit Gemischen von Biokraftstoffen und Erdöl befasst, aufgenommen werden.
3.2 Der Ausdruck "Biokraftstoffgemische" bezeichnet Gemische aus der Vermischung der in Absatz 3.1 aufgeführten Stoffe mit Erdöl.
4 Beförderung von Biokraftstoffgemischen
Die Vorschrift für die Beförderung von Biokraftstofgemischen basiert auf der im Folgenden aufgeführten volumetrischen Zusammensetzung der Mischungen:
4.1 Biokraftstoffgemische mit einem Erdölanteil von 75 % oder mehr
4.1.1 Bei einem Erdölanteil von 75 % oder mehr unterliegt das Biokraftstoffgemisch der Anlage I von MARPOL.
4.1.2 Für die Beförderung solcher Biokraftstoffgemische müssen die Überwachungseinrichtungen für Ölleitungen (Oil Discharge Monitoring Equipment; ODME - siehe Entschließung MEPC. 108(49)) den Vorschriften der Anlage I Regel 31 von MARPOL entsprechen und sollen für das zu befördernde Gemisch zugelassen sein.
4.1.3 Bis zum 1. Januar 2016 können Biokraftstoffgemische auch dann befördert werden, wenn die Überwachungs- und Kontrollsysteme des Schiffes für das Einleiten von Öl nicht den Bestimmungen des Absatzes 4.1.2 entsprechen, vorausgesetzt die Rückstände aus den Tanks und das gesamte Tankwaschwasser werden an Land gepumpt.
4.1.4 Unter Berücksichtigung der Vorschriften für Feuerlöschsysteme des Kapitels II-2 Regel 1 Absatz 6.1 und 6.2 von SOLAS sollen bei der Beförderung von Biokraftstoffgemischen mit einem Anteil von mehr als 5 % Ethylalkohol alkoholresistente Schäume eingesetzt werden.
4.2 Biokraftstoffgemische mit einem Erdölanteil von mehr als 1 %, jedoch weniger als 75 %
4.2.1 Biokraftstoffgemische, die mehr als 1 %, jedoch weniger als 75 % Erdöl enthalten, unterliegen den Vorschriften der Anlage II von MARPOL und sollen unter den folgenden Bedingungen befördert werden:
(Stand: 03.05.2022)
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