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Entschließung MSC.453(100)
Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (SPS-CODE)
Vom 9. Januar 2020
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2020 S. 40)
(angenommen am 7. Dezember 2018)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
auch gestützt auf Entschließung A.534(13), mit der die Vollversammlung bei ihrer dreizehnten Tagung den Code über die Sicherheit von Spezialschiffen ("SPS-Code") angenommen hat,
des Weiteren gestützt darauf, dass die Vollversammlung ihn ermächtigt hat, den SPS-Code wenn erforderlich zu ändern,
gestützt auf die Änderungen des SPS-Codes, die angenommen wurden mit:
im Hinblick darauf, dass er auf seiner neunundneunzigsten Tagung Änderungen des Kapitels IV und des Anhangs (Zeugnisse) von SOLAS mit Entschließung MSC. 436(99) angenommen hat,
nach auf der 100. Tagung erfolgten Prüfung der sich daraus ergebenden Änderungen des Ausrüstungsverzeichnisses des SPS-Codes,
Änderungen des Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen ( SPS-CODE)
(Entschließung A.534(13))
1. Der bestehende Wortlaut des Anschnitts 1.2 wird zu Folgendem geändert:
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1.2 Anwendungsbereich Interpr.1422 1.2.1 Sofern nicht in 8.3 etwas anderes bestimmt ist, gilt der Code für jedes Spezialschiff mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 500, das am oder nach dem 13. Mai 2008 zugelassen wurde. Die Verwaltung kann diese Vorschriften auch - soweit dies angebracht und durchführbar ist - auf Spezialschiffe anwenden, deren Bruttoraumzahl weniger als 500 beträgt und die vor dem 13. Mai 2008 gebaut wurden. 1.2.2 Dieser Code gilt nicht für Schiffe, die dem Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code) entsprechen. 1.2.3 Der Code ist nicht für Schiffe vorgesehen, die für den Transport und die Unterbringung von Industrie-Personal - das nicht an Bord arbeitet - eingesetzt werden. |
"1.2 Sofern nicht in Absatz 8.3 etwas anderes bestimmt ist, gilt der Code für alle neuen Spezialschiffe mit einer Bruttoraumzahl von nicht weniger als 500. Die Verwaltung kann diese Vorschriften auch - soweit dies angebracht und durchführbar ist - auf Spezialschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 anwenden." |
2. Der bestehende Absatz 1.3.4 wird zu folgendem Wortlaut geändert:
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1.3.4 "IMDG-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der jeweils gültigen Fassung. | "1.3.4 Sofern nicht in 8.3 etwas anderes bestimmt ist, bezeichnet "Spezialschiff" ein Schiff mit mechanischem Eigenantrieb, das aufgrund seiner Funktion mehr als 12 Personen Spezialpersonal einschließlich Fahrgästen an Bord befördert. Spezialschiffe, für die dieser Code gilt, umfassen folgende typen:
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3. Das bestehende Kapitel 8 wird mit Folgendem ersetzt:
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Kapitel 8 Rettungsmittel 8.1 Die Vorschriften von SOLAS-Kapitel III sollen entsprechend den nachfolgenden Vorgaben angewendet werden. 8.2 Ein Spezialschiff, das mehr als 60 Personen an Bord befördert, soll den in SOLAS-Kapitel III enthaltenen Vorschriften für Fahrgastschiffe, die in der Auslandsfahrt, die keine beschränkte Auslandsfahrt ist, eingesetzt sind, entsprechen. |
(Stand: 10.02.2020)
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