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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1370 vom 22. Juni 2010
Richtlinien für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von fest eingebauten Systemen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas

Vom 27. Mai 2013
(VkBl. Nr. 12 vom 29.06.2013 S. 691)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010) nach Prüfung des vom Unterausschuss jeuerschutz" während seiner vierundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags im Hinblick auf die mit Entschließung MSC. 291(87) angenommenen Änderungen der Regel II-2/ 4 SOLAS und das mit Entschließung MSC. 292(87) angenommene Kapitel 16 des FSS-Codes die in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von fest eingebauten Systemen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas" zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Systemen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas entsprechend Absatz 5.7.3 der Regel II-2/ 4 SOLAS und Kapitel 16 des FSS-Codes anzuwenden und den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von fest eingebauten Systemen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas

1 Allgemeines

1.1 Anwendung

Diese Richtlinien gelten für fest eingebaute Systeme zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas, die für Öltankschiffe nach Regel II-2/ 4.5.7 und Kapitel 16 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) vorgeschrieben sind. Diese Richtlinien gelten für Schiffe, die am oder nach dem 21. Mai 2010 gebaut werden.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Alarm-Einstellpunkt ist eine feste oder justierbare Einstellung, bei der das System selbsttätig einen Alarm angibt. Kapitel 16 des FSS-Codes begrenzt den maximalen Alarm-Einstellpunkt auf den entsprechenden Wert von 30 % der unteren Zündgrenze

1.2.2 Kalibrierung ist ein Messprozess zur Feststellung der Genauigkeit der Messangaben des Gas-Analysators durch Vergleich mit einer Normalen.

1.2.3 Ermittlungszeit ist die in Sekunden gemessene Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, an dem eine Änderung der Gaskonzentration an der Gasanalyseeinheit eintritt, und dem Zeitpunkt, an dem die Analyseeinheit einen Messwert von 90 % der Gaskonzentration, auch als T(90) bekannt, anzeigt.

1.2.4 Gas-Aufspüreinrichtung ist das Messelement, das die Gaskonzentration misst.

1.2.5 Absaugen ist die materielle Entnahme von Dämpfen aus einem Raum mittels einer Pumpe.

1.2.6 Absaugzeit ist die in Sekunden gemessene Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Gasprobe in die Gasentnahmeleitung eintritt, und dem Zeitpunkt, an dem sie die Gasanalyseeinheit erreicht.

1.2.7 Gasanalyseeinheit ist die Baueinheit, in welcher der Gas-Analysator zusammen mit zugehörigen Analysekomponenten untergebracht sind.

1.2.8 Gaskonzentration ist die gemessene, in Vol.-% UZG ausgedrückte Gas- oder Dampf-Menge.

1.2.9 Untere Zündgrenze (UZG) ist der Volumenanteil von Gas oder Dampf, unter dem sich eine explosionsfähige Atmosphäre nicht bildet. Sie wird auch als untere Explosionsgrenze (UEG) bezeichnet.

1.2.10 Ansprechzeit ist die Summe der Absaugzeit und der Ermittlungszeit.

1.2.11 Entnahmeleitungen sind die Einrichtungen, durch die Gas von den überwachten Räumen zur Gasanalyseeinheit einschließlich Verschraubungen, Ventile oder Filter befördert wird.

1.2.12 Probenentnahmepunkt ist der Einlass zur Entnahmeleitung im Inneren eines Ballasttanks oder Leerraumes.

1.2.13 Kalibriergas ist ein Gasgemisch einer bekannten Konzentration, das für die Kalibrierung/Justierung der Gasanalyseeinheit verwendet wird.

1.2.14 System verweist auf das System zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas.

1.2.15 Nullgas ist ein Gas, das frei von entzündbaren Gasen ist und das für die Kalibrierung/Justierung des Nullpunktes des Gas-Analysators verwendet wird.

1.2.16 Nullpunkt ist die Gaskonzentration, bei der die Gasanalyseeinheit Null anzeigt.

2 Technische Anforderungen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Das System muss aus einer Kontrolltafel, in der die Gasanalyseeinheit und die an die Gasentnahmeleitungen angeschlossenen Proben-Ansaugpumpe(n) untergebracht sind, und einem oder mehreren Anzeigegeräten bestehen.

2.1.2 Das System muss die Konzentration des Kohlenwasserstoffgases fortlaufend messen können, und kann so ausgelegt sein, dass es nach dem Prinzip der fortlaufenden Abfrage arbeitet, vorausgesetzt, dass jede Entnahmeleitung jedes geschützten Raumes in Abständen von nicht mehr als 30 min analysiert wird.

2.1.3 Das System muss mit einer Einrichtung zur Überwachung der Luftströmung ausgerüstet sein, die von der Verwaltung anerkannt ist.

2.1.4 Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die den Eintritt von Ballastwasser in das System verhindern.

2.1.5 Das System muss einen Eindringschutz haben, der für den Einbauort jeder Komponente geeignet ist. Auf jeden Fall muss das System so konzipiert sein, dass Staub nicht in ausreichender Menge eintreten kann, um eine zufriedenstellende Funktion der Einrichtung zu beeinträchtigen, und das Spritzen von Wasser gegen das Gehäuse aus jeder Richtung keine nachteilige Wirkung hat.

2.1.6

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