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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1556 vom 25. November 2016
Einheitliche Interpretation von Kapitel 8 des FSS-Codes und der überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)), in der durch Entschließung MSC.265(84) geänderten Fassung

Vom 27. März 2017
(VkBl. Nr. 8 vom 29.04.2017 S. 463)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November 2016), mit dem Ziel, eine genauere Anleitung für die Bemessung von Pumpen und Drucktank für selbsttätige Berieselungssysteme zu liefern, eine einheitliche Interpretation von Kapitel 8 des FSS-Codes und der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/ 12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)), in der durch Entschließung MSC. 265(84) geänderten Fassung, angenommen, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner dritten Tagung (14. bis 18. März 2016) vorbereitet wurde, wie sie in der Anlage aufgeführt ist.

2 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Interpretation als Anleitung zu verwenden, wenn sie die Absätze 2.3.2.1, 2.3.3.2 und 2.5.2.3 von Kapitel 8 des FSS-Codes und die Absätze 3.3 und 3.22 in den obengenannten Überarbeiteten Richtlinien, in der durch Entschließung MSC. 265(84) geänderten Fassung, auf die Bemessung von Pumpen und Drucktank für selbsttätige Sprinkler- und Wassersprühsysteme anwenden, und die einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretation von Kapitel 8 des FSS-Codes und der überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/ 12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19) ), in der durch Entschließung MSC. 265(84 geänderten Fassung

Kapitel 8 des FSS-Codes
Selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme

Für die Bemessung der Sprinklerpumpen und des Drucktanks muss die Berechnungsmethode folgendermaßen sein:

  1. für Sprinkler- und Wassersprühsysteme gemäß Kapitel 8 des FSS-Codes müssen die Pumpenfördermenge und das Fassungsvermögen des Drucktanks durch die Multiplikation der Sprühdichte von 5 l/m2/ min mit der Fläche von 280 m2 berechnet werden;
  2. für gleichwertige Sprinkler- und Wassersprühsysteme müssen die Pumpenfördermenge und das Fassungsvermögen des Drucktanks, oder andere Mittel, die die in Absatz 2.3.2.1 von Kapitel 8 des FSS-Codes festgelegten Funktionsanforderungen erfüllen, berechnet werden durch die Multiplikation der höchsten Sprühdichte der Fläche mit dem höchsten Wasserbedarf beim Mindestentwurfsdruck, die in einem Brandversuch in Originalgröße bestimmt wurde, gemäß der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)), in der durch Entschließung MSC.265(84) geänderten Fassung, mit der Fläche von 280 m2. In Fällen, in denen sich mehrere Arten von Räumen innerhalb der 280 m2 Fläche mit dem höchsten Wasserbedarf befinden, muss die Sprühdichte von jeder einschlägigen Fläche angewandt werden.
  3. für die Anwendung auf ein Schiff, auf dem die größte Fläche von angrenzenden Räumen durch Trennwände der Klasse a von weniger als 280 m2 getrennt ist, ist die Fläche, die für die Bemessung von Pumpen und Ersatzversorgungskomponenten benötigt wird, die größte gegebene Fläche; und
  4. für die Anwendung auf ein Schiff mit einer geschützten Gesamtfläche von weniger als 280 m2 kann die Verwaltung die angemessene Fläche für die Bemessung von Pumpen und Ersatzversorgungskomponenten festlegen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1556, "Einheitliche Interpretation von Kapitel 8 des FSS-Codes und der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)), in der durch Entschließung MSC.265(84)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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