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BAM-GGR-002 - Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC) sowie zur Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)
BAM Gefahrgutregeln (BAM-GGR)
Vom 01.05.2016
(11.01.2018 i.K.,aufgehoben)
Archiv: BAM-GGR 002 2009
Revision Nr. 6
Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC) sowie zur Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)
Als zuständige Behörde gemäß
in Verbindung mit den
gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachstehende Regeln bekannt.
Diese BAM-GGR 002 beschreibt das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen für Prüfungen und Inspektionen an IBC gemäß § 8 Nr. 4 der GGVSEB und § 12 Absatz 1 Nr. 4 der GGVSee durch die BAM sowie das Verfahren der Durchführung der Prüfung und Inspektion von IBC gemäß ADR/RID/IMDG-Code Unterabschnitt 6.5.4.4 (Inspektion und Prüfung jedes metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC) und 6.5.4.5 (Reparierte IBC).
Die vorliegende Revision der BAM-GGR 002 ist ab sofort anwendbar.
Alle bisherigen Revisionen der BAM-GGR 002 sowie alle bisherigen Absprachen mit der BAM werden durch die vorliegende Revision der BAM-GGR 002 ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Revision mit der Maßgabe ersetzt, dass für die o.g. bisherigen Absprachen mit der BAM eine Übergangsfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Datum der Veröffentlichung dieser Revision, gilt.
Bisher erteilte Anerkennungsbescheide als Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von IBC behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
Für die bisherigen Sachkundigen gemäß § 8 Nr. 3 GGVSEB a.F. ( GGVSEB gültig bis zum 31.12.2012) gilt ein Übergangszeitraum von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Revision der BAM-GGR 002. In diesem Übergangszeitraum dürfen die bisherigen Sachkundigen wie bisher Prüfungen und Inspektionen nach A.1.4.2 durchführen, ohne Inspektor einer Inspektionsstelle zu sein. Die in A.7.3 geregelten Pflichten finden indes bereits mit Veröffentlichung dieser Revision entsprechende Anwendung für die bisherigen Sachkundigen, soweit diese Pflichten für die Inspektionsstellen II gelten. Nach Ablauf der Übergangsfrist können bisherige Sachkundige nur noch als Mitarbeiter/Inspektoren einer registrierten Inspektionsstelle II tätig werden, sofern und soweit die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
Berlin, den 01.05.2016
BAM-GGR 002 - Teil A
Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)
Gemäß § 8 Nr. 4 GGVSEB sowie § 12 Absatz 1 Nr. 4 GGVSee ist die BAM in Deutschland zuständig für die Anerkennung der Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von IBC. Bei den Inspektionsstellen wird unterschieden zwischen Inspektionsstellen der Kategorie I (im Folgenden Inspektionsstelle I), die einen formellen Anerkennungsbescheid erhalten, und Inspektionsstellen der Kategorie II (im Folgenden Inspektionsstelle II), die registriert werden. Die Tätigkeit als Inspektionsstelle I darf nur mit einer gültigen Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. die Tätigkeit als Inspektionsstelle II darf nur mit einer gültigen Registrierung als Inspektionsstelle II durch die BAM ausgeübt werden.
Diese BAM-GGR 002 gilt für metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC für die Beförderung gefährlicher Güter.
Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM schriftlich abzustimmen.
Hinweis:
Hersteller, Wiederaufarbeiter, Betriebe für die Reparatur oder Betriebe für die regelmäßige Wartung von IBC, die über eine gültige QSP-Anerkennung nach BAM-GGR 001 verfügen, dürfen auf Basis dieser QSP-Anerkennung an den von ihnen hergestellten, wiederaufgearbeiteten, reparierten oder regelmäßig gewarteten Behältern die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen durchführen. Eine separate Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. eine Registrierung als Inspektionsstelle II nach BAM-GGR 002 ist in diesem Fall nicht erforderlich.
A.1 Festlegungen
A.1.1 Prüfungen
Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 ADR/RID/ IMDG-Code können durch die nach A.1.4.1 anerkannten Inspektionsstellen I und unter Beachtung dieser BAM-GGR 002 durchgeführt werden.
Die Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.2 (b) IMDG-Code können auch durch die nach A.1.4. anerkannten Inspektionsstellen II und unter Beachtung dieser BAM-GGR 002 durchgeführt werden.
A.1.2 Inspektionen
Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.4.1 a) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.1 IMDG-Code gelten als zufriedenstellend erfüllt, wenn diese Inspektionen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch die nach A.1.4.1 anerkannten Inspektionsstellen I nach den Maßgaben der GGR 002 durchgeführt wurden.
Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.4.1 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.2 IMDG-Code gelten als zufriedenstellend erfüllt, wenn diese Inspektionen in Abständen von nicht mehr als zweieinhalb Jahren durch die nach A.1.4 anerkannten Inspektionsstellen I oder II nach den Maßgaben der GGR 002 durchgeführt wurden.
A.1.3 Prüfungen und Inspektionen nach Reparatur
Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.5 ADR/RID/IMDG-Code gelten als zufrieden stellend erfüllt, wenn reparierte IBC von anerkannten Inspektionsstellen I im Rahmen ihrer in A.1.4 dargelegten Befugnisse geprüft und inspiziert werden.
A.1.4 Inspektionsstellen
A.1.4.1 Inspektionsstellen I
Als anerkannte Inspektionsstellen I gelten Stellen, die die Voraussetzungen gemäß A.2.1 dieser BAM-GGR 002 erfüllen und von der BAM gemäß A.3.1.1 dieser BAM-GGR 002 anerkannt worden sind.
Sie dürfen Prüfungen gemäß A.1.1 und Inspektionen gemäß A.1.2 sowie Prüfungen und Inspektionen nach Reparaturen gemäß A.1.3 nach Teil B dieser BAM-GGR 002 an den in der Anerkennung festgelegten Arten von IBC durchführen.
A.1.4.2 Inspektionsstellen II
Als Inspektionsstellen II gelten die Benutzer/Eigentümer von IBC, die die Voraussetzungen gemäß A.2.2 dieser BAM-GGR 002 erfüllen und von der BAM gemäß A.3.2.1 registriert sind.
Sie dürfen nur Prüfungen gemäß 6.5.4.4.1 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.2 IMDG-Code und Inspektionen gemäß 6.5.4.4.2 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.2 (b) IMDG-Code und nur an eigenen/selbst genutzten IBC durchführen.
A.2 Voraussetzungen für die Anerkennung als Inspektionsstelle
A.2.1 Inspektionsstellen I
Unabhängig agierende natürliche oder juristische Personen sowie ein festgelegter Teil einer juristischen Person (sofern dieser festgelegte Teil für alle seine Tätigkeiten im Rahmen der BAM-GGR 002 rechtlich verantwortlich gemacht werden kann) können von der BAM als Inspektionsstellen I für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von IBC anerkannt werden. Inspektionsstellen I in diesem Sinne können z.B. technische Überwachungsorganisationen, Hersteller von IBC oder Benutzer/Eigentümer von IBC sein.
Nachfolgende Voraussetzungen sind für die Anerkennung als Inspektionsstelle I zu erfüllen und die entsprechenden Nachweise einzureichen:
A.2.2 Inspektionsstellen II
Unabhängig agierende natürliche oder juristische Personen sowie ein festgelegter Teil einer juristischen Person (sofern dieser festgelegte Teil für alle seine Tätigkeiten im Rahmen der BAM-GGR 002 rechtlich verantwortlich gemacht werden kann) können von der BAM als Inspektionsstelle II registriert werden, sofern es sich um Benutzer/Eigentümer von IBC handelt.
Nachfolgende Voraussetzungen sind für die Registrierung als Inspektionsstelle II zu erfüllen und die entsprechenden Nachweise einzureichen:
A.2.3 IBC-Sachkundekurs
Sofern ein Inspektor einer Inspektionsstelle I oder II vor Veröffentlichung dieser BAM GGR 002 an einem IBC-Sachkundekurs teilgenommen hat, können die entsprechenden Nachweise zu Zwecken der Registrierung oder Anerkennung als Inspektionsstelle verwendet werden.
A.3 Verfahren zur Anerkennung/Registrierung der Inspektionsstellen
A.3.1 Verfahren zur Anerkennung als Inspektionsstelle I
A.3.1.1 Erstmalige Anerkennung der Inspektionsstelle I
Für die erstmalige Anerkennung als Inspektionsstelle I (vgl. a 1.4) legt die Inspektionsstelle der BAM vor dem Erst-Audit folgende Unterlagen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form vor:
b) folgende Auszüge aus der schriftlichen Dokumentation des QSP:
In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern. Spätestens beim Erst-Audit erfolgt eine umfassende Prüfung des QSP bezüglich der Mindestanforderungen nach Anhang A.2.
c) Rechnungsadresse, ggf. Rechnungszeichen, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Vorkasseleistung
A.3.1.2 Neufassung der Anerkennung der Inspektionsstelle I
Die Beantragung einer Neufassung der Anerkennung wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Anerkennung:
Hierfür sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form vorzulegen:
a) ein formloser Antrag auf Neufassung der Anerkennung mit folgenden Angaben:
b) Rechnungsadresse, ggf. Rechnungszeichen, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Vorkasseleistung
Die BAM stimmt erforderliche weitere Unterlagen und Maßnahmen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab.
Ein Re-Audit kann erforderlich sein.
A.3.1.3 Verlängerung der Anerkennung als Inspektionsstelle I
Für eine Verlängerung der Anerkennung als Inspektionsstelle I müssen folgende Unterlagen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form spätestens 8 Wochen vor Ablauf der aktuell gültigen Anerkennung bei der BAM vollständig vorliegen:
In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
A.3.2 Verfahren zur Registrierung als Inspektionsstelle II
A.3.2.1 Erstmalige Registrierung als Inspektionsstelle II
Für die erstmalige Registrierung als Inspektionsstelle II für die Prüfung und Inspektion von IBC legt die Inspektionsstelle der BAM folgende Unterlagen bzw. Informationen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form vor:
a) ein formloser Antrag auf Registrierung als Inspektionsstelle II mit folgenden Angaben:
b) Je Inspektor ein Nachweis zu einem erfolgreich abgeschlossenen IBC-Sachkundekurs
c) Nachweis der organisatorischen Unabhängigkeit der Inspektoren und ggf. der Inspektionsstelle sowie Nachweis der Weisungsfreiheit der Inspektoren bei der Durchführung der Prüfungen
d) Selbstverpflichtungserklärung zur Nutzung von geeigneten und ausreichend kalibrierten Prüf- und Messmitteln
e) Rechnungsadresse, ggf. Rechnungszeichen, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Vorkasseleistung
In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
A.3.2.2 Änderung der Registrierung als Inspektionsstelle II
Die Beantragung der Änderung der Registrierung als Inspektionsstelle II wird erforderlich, wenn sich die nach A.3.2.1 übermittelten Informationen/Umstände ganz oder teilweise ändern.
Die veränderten Informationen bzw. Umstände sind im Rahmen eines formlosen Antrages auf Änderung der Registrierung zu bezeichnen und ggf. nachzuweisen (ein Nachweis ist erforderlich, sofern und soweit auch zur erstmaligen Registrierung ein Nachweis erforderlich war). In dem Antrag sind ferner Rechnungsadresse, ggf. Rechnungszeichen, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Vorkasseleistung anzugeben.
Die BAM stimmt erforderliche weitere Unterlagen und Maßnahmen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab.
A.3.2.3 Verlängerung der Registrierung als Inspektionsstelle II
Für eine Verlängerung der Registrierung als Inspektionsstelle II müssen die für eine erstmalige Registrierung notwendigen Unterlagen und Nachweise spätestens vier Wochen vor Ablauf der aktuell gültigen Registrierung vollständig bei der BAM vorliegen.
Ausgenommen hiervon sind Nachweise zum IBC-Sachkundekurs, sofern diese für den jeweiligen Inspektor bereits mit der vorherigen Registrierung eingereicht wurden. Ferner ausgenommen sind Nachweise zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit, sofern diese Nachweise bereits im Zuge der vorhergehenden Registrierung eingereicht wurden und sich an den relevanten Umständen nichts geändert hat.
In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
A.4 Anerkennung/Registrierung nach BAM-GGR 002
A.4.1 Anerkennungsbescheid für Inspektionsstellen I
A.4.1.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids
Werden die in A.3.1 für die Inspektionsstelle I genannten Unterlagen mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft und erfolgte bei der Inspektionsstelle I ein erfolgreiches Erst-Audit bzw. falls erforderlich ein erfolgreiches Re-Audit, erteilt die BAM die Anerkennung als Inspektionsstelle I in Form eines Anerkennungsbescheids. Dieser umfasst auch die Arten von IBC, für die die Anerkennung gilt.
Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.
Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt in der Regel auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.
A.4.1.2 Widerruf des Anerkennungsbescheids als Inspektionsstelle I
Die Inspektionsstelle I hat der BAM unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die Folgen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung haben und zu einem Widerruf der Anerkennung führen können.
Treten während der Gültigkeit der Anerkennung anerkennungsrelevante Änderungen sachlicher Art, oder rechtlicher Art ein, ist die BAM berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) die Anerkennung zu widerrufen. Der betreffenden Inspektionsstelle ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Hinreichende Gründe sachlicher Art liegen z.B. vor, wenn:
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids dürfen Prüfungen und Inspektionen nicht mehr durchgeführt werden.
A.4.2 Registrierung der Inspektionsstellen II
A.4.2.1 Registrierung
Werden die in a 3.2 für die Inspektionsstelle II genannten Voraussetzungen erfüllt, wird der Benutzer/Eigentümer der IBC als Inspektionsstelle II registriert. Die Wirksamkeit der Registrierung wird auf 3 Jahre befristet.
A.4.2.2 Widerruf der Registrierung als Inspektionsstelle II
Die Inspektionsstelle II hat der BAM unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die Folgen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Registrierung haben und zu einem Widerruf der Registrierung führen können.
Treten während der Gültigkeit der Registrierung registrierungsrelevante Änderungen sachlicher Art, oder rechtlicher Art ein, ist die BAM berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) die Registrierung zu widerrufen. Der betreffenden Inspektionsstelle ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Hinreichende Gründe sachlicher Art liegen z.B. vor, wenn:
A.5 Audits bei Inspektionsstellen I
A.5.1 Erst-Audit
Für die Erstanerkennung hat die Inspektionsstelle die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Rahmen eines erstmaligen Audits durch die BAM nachzuweisen.
Das Erst-Audit umfasst:
Zum Zeitpunkt des Erst-Audits müssen die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügbar sein.
Die Unterlagen nach A.3.1.1 sind vorab einzureichen.
A.5.2 Re-Audits
Die BAM führt nach einem von ihr festgelegten Verfahren Re-Audits bei den Inspektionsstellen I durch. Re-Audits werden alle 3 Jahre im Rahmen der Verlängerung der Anerkennung durchgeführt.
A.5.3 Dokumentation bei Audits
Die Dokumentation erfolgt in deutscher Sprache.
Die BAM erstellt einen Auditbericht. Alle Abweichungen und festgelegten Korrekturmaßnahmen werden schriftlich dokumentiert und sind Bestandteil des Auditberichtes.
A.6 Vorgehen beim Vorliegen von Abweichungen
A.6.1 Definition von Abweichungen
Die allgemeine Definition einer Abweichung ist die Nichterfüllung von festgelegten Anforderungen bzw. Spezifikationen (Nichtkonformität).
Eine Abweichung von Anforderungen an Inspektionsstellen I und II liegt z.B. vor, wenn die Prüf- und Messmittel, die Prüf- und Inspektionsverfahren und/oder die Inspektoren nicht die festgelegten Anforderungen erfüllen.
A.6.2 Maßnahmen der Inspektionsstelle bei Abweichungen
Werden Abweichungen durch die Inspektionsstelle (I oder II) selbst im Rahmen ihrer Prüf- und Inspektionstätigkeit festgestellt, so hat sie unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und diese Maßnahmen aufzuzeichnen.
Wird der Inspektionsstelle (I oder II) eine Abweichung nach einer Inspektion und ggf. Prüfung bekannt, z.B. aufgrund einer Reklamation oder Beschwerde, so hat die Inspektionsstelle unverzüglich zu ermitteln, welche IBC von der Abweichung betroffen sind und geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Außerdem hat die Inspektionsstelle unverzüglich diese Maßnahmen zu dokumentieren und den Kunden sowie die BAM zu informieren und die Prüfberichte zurückzurufen (siehe A.7.4). Von der Abweichung betroffene IBC sind nach Umsetzung der Korrekturmaßnahmen unverzüglich erneut der Inspektion und ggf. der Prüfung zu unterziehen.
Beim Auftreten von Abweichungen ist das QSP der Inspektionsstelle I ggf. entsprechend zu überarbeiten und erneut bei der BAM einzureichen (s. A.3.2).
A.6.3 Maßnahmen der BAM bei Abweichungen
Die BAM als zuständige Behörde kann je nach dem Grad der festgestellten Abweichungen:
A.7 Pflichten der Inspektionsstelle nach BAM-GGR 002
A.7.1 Mitarbeit bei Audits
Die Inspektionsstelle I ist zur Mitarbeit bei Audits nach BAM-GGR 002 verpflichtet.
Den Mitarbeitern der BAM sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ihnen ist der Zugang zu Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Prüfeinrichtungen sowie den relevanten Unterlagen zu ermöglichen.
Die Inspektionsstelle stellt sicher, dass geeignete Prüfmuster unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Von der BAM (zusätzlich) angeforderte Unterlagen sind innerhalb von 4 Wochen bei der BAM einzureichen.
A.7.2 Anwendung des QSP
Die Inspektionsstelle I hat das geprüfte QSP anzuwenden.
A.7.3 Prüfungen und Inspektionen
Die Prüfungen und Inspektionen im Rahmen ihres Kompetenzbereichs sind von allen Inspektionsstellen (I und II) mit dafür geeigneten Prüf- und Messmitteln vorzunehmen, und die erforderlichen Aufzeichnungen sind zu führen.
Sofern die geprüften IBC nicht den Anforderungen entsprechen, ist dies in dem entsprechenden Prüfbericht deutlich erkennbar hervorzuheben.
A.7.4 Mitteilungspflichten an die BAM
A.7.4.1 Mitteilungspflichten der Inspektionsstelle I
Die Inspektionsstelle I informiert die BAM unverzüglich, bei
Die BAM entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts über erforderliche Maßnahmen.
A.7.4.2 Mitteilungspflichten der Inspektionsstelle II
Die Inspektionsstelle II unterrichtet die BAM unverzüglich bei
Die BAM entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts über erforderliche Maßnahmen.
A.7.5 Teilnahme am Arbeitskreis Inspektionsstellen
Von der BAM anerkannte Inspektionsstellen sind Mitglied im Arbeitskreis Inspektionsstellen, der in der Regel einmal jährlich in der BAM stattfindet. Er dient dem Erfahrungsaustausch, der Vereinheitlichung der Inspektionspraxis und der Information über Änderungen von Regelsetzung und Normung.
Die Teilnahme von wenigstens einem Verantwortlichen je Inspektionsstelle I ist Pflicht. Für Inspektoren einer Inspektionsstelle I, die an einer Sitzung des Arbeitskreises Inspektionsstellen nicht teilnehmen, hat die Inspektionsstelle sicherzustellen, dass die Inhalte des Arbeitskreises Inspektionsstellen im Rahmen einer Schulung (Unterrichtung) an diese Inspektoren weitergegeben werden. Art, Umfang und Inhalt dieser Schulung (Unterrichtung) sind ebenso zu dokumentieren wie die Teilnahme der Inspektoren an dieser Schulung (Unterrichtung).
Für registrierte Inspektionsstellen II ist eine Teilnahme am Arbeitskreis fakultativ, allerdings haben sie sicherzustellen, dass sie sich ausreichend über relevante aktuelle Rechtsentwicklungen und die Inspektionspraxis informieren.
A.8 Veröffentlichung
Die Liste aller anerkannten Inspektionsstellen I nach BAM-GGR 002 wird auf den Internetseiten der BAM unter Nennung von Kontaktdaten und des Gültigkeitsbereiches veröffentlicht.
A.9 Kosten
Audits durch die BAM sind kostenpflichtig.
Anerkennungsbescheide (erstmalige Anerkennung, Neufassungen und Verlängerungen der Anerkennung) sowie Registrierungen (erstmalige Registrierung, Änderungen, Verlängerungen) sind kostenpflichtig.
IBC-Sachkundekurs - Anforderungen an den Kurs | Anhang A.1 zur BAM GGR 002 Teil A |
Theoretische Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Definition und Abgrenzung von Gefahrgutumschließungen (Verpackungen -IBC-Tanks-KTC)
Bauartzulassung von IBC
Begriffsdefinition (1.2 ADR/RID/IMDG-Code), Besonderheiten, Abgrenzung und praktische Auswirkungen
Kennzeichnung von IBC
Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektion nach 6.5.4.4 insbesondere
Pflichten des Herstellers sowie der Inspektionsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3 GGVSEB etc).
Zuständigkeiten von Behörden, rechtliche Bedeutung der IBC-Prüfung
Protokoll, Prüfbericht, Aufbewahrungsfristen (6.5.4.4.3 ADR/RID/IMDG-Code)
Praktische Übungen
Bedingungen
Die gesamte Dauer des Kurses ist mit mindestens 12 Zeitstunden zu veranschlagen.
Die Lernziele sind durch eine Lernerfolgskontrolle zu überprüfen und der erfolgreiche Abschluss ist dem Teilnehmer zu bescheinigen.
Mindestanforderungen an die Inspektionsstellen I und ihr QSP | Anhang A.2 zur BAM GGR 002 - Teil A |
Nachfolgend sind Elemente genannt, die ein QSP einer Inspektionsstelle mindestens aufweisen muss.
Anwendungsbereich
Die Inspektionsstelle muss
Allgemeine Anforderungen
Erstellung, Lenkung und Revision von QSP-Dokumenten und Aufzeichnungen
Selbstverpflichtung der Leitung
Zuständigkeiten
Mitarbeiterkompetenz und -schulung
Prüfung und Inspektion
Lenkung bei fehlerhaften Prüf- bzw. Inspektionsarbeiten
Prüf- und Messmittel
BAM-GGR 002 - Teil B
Verfahren zur Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)
B.1 Begriffsbestimmungen
B.1.1 Inspektion auf Übereinstimmung mit dem Baumuster (nur Inspektionsstelle I)
Prüfung der zeichnungsgerechten Umsetzung der Fertigung des IBC mit der zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen Zulassungsvariante in Bezug auf die Abmessungen, die verwendeten Werkstoffe einschließlich der festgelegten Wanddicken, die ordnungsgemäße Schweißausführung, bauliche Ausrüstung und Bedienungsausrüstung gemäß Spezifikation sowie die Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung.
B.1.2 Inspektion des inneren und äußeren Zustandes
Sichtkontrolle der inneren (nur Inspektionsstelle I) und äußeren Beschaffenheit des IBC, insbesondere im Hinblick auf Korrosion, Verunreinigung und Beschädigung.
B.1.3 Inspektion der einwandfreien Funktion der Bedienungsausrüstung
Überprüfung der Befüll- und Entleereinrichtungen (Kontrolle der Deckelverschraubung, Zustand der Dichtung, Sicherung des Bodenauslaufs bei Hebelverschlüssen usw.), Prüfung der Wirksamkeit von Lüftungseinrichtungen sowie die Überprüfung der Druckentlastungseinrichtungen.
B.2 Verfahren der Durchführung der Prüfungen und Inspektionen, Dokumentation
Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM schriftlich abzustimmen.
B.3 Verfahren bei Überschreitung der Inspektionsfristen
Wird die Frist zur wiederkehrenden Prüfung und Inspektion gemäß 6.5.4.4 ADR/RID/IMDG-Code überschritten, so erlischt gemäß 4.1.2.2 ADR/RID/IMDG-Code die Betriebserlaubnis des IBC. Die sonstigen Regelungen des Abschnitts 4.1.2.2 ADR/RID/IMDG-Code bleiben davon unberührt.
Vor erneuter Inbetriebnahme ist eine Inspektion nach 6.5.4.4.1 a) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.1 IMDG-Code durchzuführen.
Für die darauf folgende Einhaltung der Inspektionsfristen nach 6.5.4.4.1 ADR/RID/IMDG-Code ist das Datum dieser Inspektion vor erneuter Inbetriebnahme maßgeblich.
B.4 Umgang mit dem typenschild
Das typenschild mit den Angaben gemäß 6.5.2 ADR/RID/IMDG-Code darf nur durch den im jeweiligen Zulassungsschein genannten Hersteller und/oder Wiederaufarbeiter angebracht werden.
Ein zusätzliches Schild mit den Daten der Inspektion und Prüfung darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch die Inspektoren der Inspektionsstellen (I und II) angebracht werden.
Bei Verlust des typenschildes erlischt die Betriebserlaubnis des IBC.
Muster-Vorlage MB.1 zur BAM GGR 002 - Teil B Prüfbericht
Die Muster-Vorlage soll eine Hilfestellung geben, wie ein Prüfbericht gemäß 6.5.4.4.3 ADR/RID/IMDG-Code aufgebaut sein kann. Die einzigen verpflichtenden Angaben gemäß 6.5.4.4.3 ADR/RID/IMDG-Code sind die Angaben zu den Ergebnissen der Prüfungen und Inspektionen sowie die Angaben zur Inspektionsstelle.
ENDE |
(Stand: 08.08.2022)
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