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Regelwerk

BAM-GGR 002 - Erstmalige und wiederkehrende Prüfung sowie die Inspektion von Großpackmitteln (IBC)
BAM - Regeln zu den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

(Revision 5 vom 30.10.2009; 01.05.2016aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die BAM nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben das Verfahren der Durchführung der Prüfung und Inspektionen von IBC gemäß ADR/RID/IMDG-Code Unterabschnitt 6.5.4.4 (Inspektion und Prüfung jedes metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC), 6.5.4.5 (Reparierte IBC) sowie das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen gemäß § 8 Nr.3 der GGVSEB durch die BAM.

1 Geltungsbereich

Diese Regeln gelten für metallene IBC, starre Kunststoff- IBC und Kombinations- IBC für die Beförderung gefährlicher Güter

2 Festlegungen der BAM als zuständiger Behörde

2.1 Prüfungen

Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 des ADR / RID und IMDG-Codes sind durch Sachkundige, Sachverständige nach Ziffer 5 oder durch die nach Ziffer 6 anerkannten Inspektionsstellen und unter Beachtung dieser Regeln durchzuführen.

2.2 Inspektionen

Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.4.1 a) der genannten Regelwerke gelten als zufriedenstellend erfüllt, wenn die Inspektionen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch Sachverständige nach Ziffer 5 oder durch die von der BAM nach Ziffer 6 anerkannten Inspektionsstellen durchgeführt werden.

Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.4.1 b) der genannten Regelwerke gelten als zufrieden stellend erfüllt, wenn die Inspektionen (Sichtprüfungen) durch Sachkundige, Sachverständige nach Ziffer 5 oder durch die von der BAM nach Ziffer 6 anerkannten Inspektionsstellen durchgeführt werden.

2.3 Prüfungen und Inspektionen nach Reparatur oder Instandsetzung

Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.5 der genannten Regelwerke gelten als zufrieden stellend erfüllt, wenn reparierte oder anderweitig instandgesetzte IBC entsprechend Ziffer 2.1 (soweit zutreffend) und Ziffer 2.2 geprüft und inspiziert werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Inspektion auf Übereinstimmung mit dem Baumuster:

Prüfung der zeichnungsgerechten Umsetzung der Fertigung des Großpackmittels (IBC) in Bezug auf die Abmessungen, die verwendeten Werkstoffe einschließlich der festgelegten Wanddicken, die ordnungsgemäße Schweißausführung, bauliche Ausrüstung und Bedienungsausrüstung gemäß Spezifikation sowie Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung.

3.2 Inspektion des inneren und äußeren Zustandes:

Sichtkontrolle in Bezug auf die innere und äußere Beschaffenheit des Großpackmittels (IBC), insbesondere Beschichtung (Farbanstrich, Verzinkung), Gratfreiheit, Beschädigung des Packmittelkörpers und der baulichen Ausrüstung sowie Korrosion.

3.3 Inspektion der einwandfreien Funktion der Bedienungsausrüstung:

Überprüfung der Befüll- und Entleereinrichtungen (Kontrolle der Deckelverschraubung, Zustand der Dichtung, Sicherung des Bodenauslaufs bei Hebelverschlüssen usw.), Prüfung der Wirksamkeit von Lüftungseinrichtungen sowie die Überprüfung des Ansprechverhaltens von Druckausgleichseinrichtungen.

4 Verfahren der Prüfungen und Inspektionen; Dokumentation

4.1 Die Prüfung (Dichtheitsprüfung) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung und die Inspektion vor Inbetriebnahme werden vom Hersteller im Rahmen der Fertigungsendprüfung vor Auslieferung des IBC durchgeführt. Sie unterliegen den Regelungen des von der BAM anerkannten Qualitätssicherungsprogramms des Herstellers gemäß BAM-GGR 001.

4.2 Die Dokumentation der Prüfung vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung und die Inspektion vor Inbetriebnahme sind Bestandteil der Fertigungsdokumentation des Herstellers. Die mit Anbringung der UN-Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.5.2.3 verbundene Konformitätsaussage erstreckt sich neben der Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart auch, soweit gefordert, auf die Dichtheit des einzelnen IBC.

4.3 Wiederkehrende Prüfungen/Inspektionen werden auf Kosten des Verwenders/Eigentümers gemäß der Kostenordnung der Inspektionsstelle und unter Anwendung von Prüfanweisungen durchgeführt. Für die Prüfungen und Inspektionen sind vom Verwender/Eigentümer eine geeignete Prüfumgebung und auf Nachfrage die Unterlagen über die Ergebnisse früherer Prüfungen/Inspektionen bereitzustellen.

4.4 Die Ergebnisse der Prüfungen und Inspektionen müssen in Berichten festgehalten werden, die vom Eigentümer oder Verwender des Großpackmittels (IBC) mindestens bis zur nächsten Inspektion aufzubewahren sind.

4.5 In den Berichten sind die angewandten Verfahren, die Ergebnisse der Prüfungen und Inspektionen und die darauf aufbauenden Entscheidungen über die weitere Verwendung der IBC nachvollziehbar zu dokumentieren.

4.6 Die Berichte dürfen nur von dazu ermächtigten Mitarbeitern unterschrieben oder in anderer Weise als gültig bestätigt werden.

4.7 Auf dem typenschild des IBC ist das Datum (Monat und Jahr) der Durchführung der Dichtheitsprüfung nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 und / oder der Inspektion nach 6.5.4.4.1 b) dauerhaft anzugeben. Bei Inspektionen nach Unterabschnitt 6.5.4.4.1 a) ist zusätzlich das zugelassene Zeichen der Stelle (Schlagstempel) anzubringen. Prüfungen und Inspektionen nach erfolgter Reparatur oder Instandsetzung gemäß Unterabschnitt 6.5.4.5 sind außerdem gemäß 6.5.4.5.3 zu kennzeichnen.

5 Sachverständige, anerkannte Inspektionsstellen und Sachkundige

5.1 Als Sachverständige gelten

5.2 Als anerkannte Inspektionsstellen gelten Stellen, die von der BAM gemäß Ziffer 6 dieser Regeln anerkannt worden sind.

5.3 Als Sachkundige gelten Personen, die

6 Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen

6.1 Inspektionsstellen werden auf deren Kosten von der BAM gemäß Kostenverordnung für Nutzleistungen der BAM für einen festgelegten Prüfumfang anerkannt, wenn die Voraussetzungen gemäß dem Anhang zu diesen Regeln erfüllt sind.

6.2 Der Antrag auf Anerkennung als Inspektionsstelle erfolgt formlos. Darin sind der BAM detaillierte Angaben zu vorhandenen Prüfeinrichtungen, zur fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter und das angewandte Qualitätsmanagementsystem schriftlich nachzuweisen. Entsprechende Vorleistungen, wie zum Beispiel eine Akkreditierung nach DIN EN 45001 oder DIN EN ISO/IEC 17025, werden entsprechend des nachgewiesenen Kompetenzumfangs anerkannt.

6.3 Für die Erstanerkennung hat die Inspektionsstelle die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Rahmen eines erstmaligen Audits durch die BAM nachzuweisen.

6.4 Die Anerkennung erfolgt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen. Sie ist befristet und gilt grundsätzlich für drei Jahre. Sie kann nach Ablauf als Ergebnis eines erneuten positiven Audits um weitere drei Jahre verlängert werden.

6.5 Sie kann jederzeit, z.B. bei Auftreten von wiederholten Fehlern in der Prüfdurchführung widerrufen werden.

6.6 Von der BAM anerkannte Inspektionsstellen sind Mitglied im Arbeitskreis "Inspektionsstellen", der in der Regel einmal jährlich in der BAM stattfindet. Er dient dem Erfahrungsaustausch, der Vereinheitlichung der Inspektionspraxis und der Information über Änderungen von Regelsetzung und Normung. Die Teilnahme von wenigstens einem Verantwortlichen je Inspektionsstelle ist Pflicht.

6.7 Alternativ zur Teilnahme am Erfahrungsaustausch (z.B. wegen fehlender Sprachkenntnisse anerkannter Inspektionsstellen im Ausland) kann die Anerkennung auf ein Jahr befristet werden mit der Option der Verlängerung um ein weiteres Jahr bei positivem Wiederholungsaudit durch die BAM.

6.8 Die Inspektionsstelle wird nach Anerkennung in das von der BAM veröffentlichte Verzeichnis anerkannter Inspektionsstellen mit Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten (Tel./Fax/E-mail) und Schlagstempelbild aufgenommen.

6.9 Änderungen gegenüber der beantragten Anerkennung, insbesondere bezüglich der handelnden Personen oder der Prüfumgebung, sind der BAM unverzüglich mitzuteilen.

Anhang Anforderungen an Inspektionsstellen

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Anforderungen an Inspektionsstellen Anhang
zur BAM-GGR 002

1. Allgemeine Anforderungen

Die Inspektionsstelle kann eine selbständige Organisation oder ein Teil einer Organisation sein. Organisationen in diesem Sinne können z.B. technische Überwachungsorganisationen, Hersteller oder Betreiber sein.

2. Organisatorische Anforderungen

2.1 Die Inspektionsstelle oder die Organisation, der sie angehört, ist rechtlich identifizierbar.

2.2 Eine Inspektionsstelle, die einer Organisation angehört, die sich mit anderen Aufgaben als mit der Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß dieser Regel befasst, ist innerhalb dieser Organisation identifizierbar und organisatorisch abgegrenzt.

2.3 Die Inspektionsstelle ist weisungsungebunden und führt ihre Prüftätigkeit unabhängig aus.

2.4 Die Inspektionsstelle benennt Personen, die für Inspektionsleistungen Verantwortliche bei Abwesenheit vertreten.

2.5 Die Inspektionsstelle legt ihre organisatorische Gliederung, die Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des Personals, ihre Aufgaben und den Bereich ihrer fachlichen Kompetenz schriftlich fest.

2.6 Die Inspektionsstelle führt ein Verzeichnis über Qualifikations - und Fortbildungsnachweise ihres Personals und organisiert die Fortbildung des Personals über Änderungen bei den jeweils zu beachtenden Vorschriften und Normen.

2.7 Die Inspektionsstellen stellt die vertrauliche Behandlung von Kenntnissen, die ihr bei ihren Prüftätigkeiten zuteil werden, sicher.

3. Personelle Anforderungen

3.1 Das für die Inspektionen eingesetzte Personal verfügt über eine ausreichende, nachweisbare Qualifikation für den jeweiligen Verantwortungsbereich, die durch Aus- und/oder Fortbildung oder Erfahrung gewonnen worden sein kann.

3.2 Das Personal besitzt ausreichende, nachweisbare Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften und Normen.

3.3 Das Personal ist in der Lage, auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen sachverständige Beurteilungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit allgemeinen Anforderungen vorzunehmen und darüber zu berichten.

4. Qualitätsmanagementsystem

4.1 Die Inspektionsstelle betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, das der Art und dem Umfang der ausgeführten Tätigkeit entspricht und schriftlich niedergelegt ist.

4.2 Das Qualitätsmanagementsystem ist allen Mitarbeitern der Inspektionsstelle zugänglich.

4.3 Es wird auf dem neusten Stand gehalten.

4.4 Die Inspektionsstelle verfügt über geeignete schriftliche Anweisungen für durchzuführende Prüfungen und Inspektionen ("Standardarbeitsanweisungen") und geht nach diesen vor.

4.5 Alle erforderlichen Vorschriften, Normen, Arbeits- und Prüfanweisungen werden auf dem neuesten Stand gehalten und sind für das Personal leicht verfügbar.

5. Einrichtungen und Geräte

5.1 Die Inspektionsstelle verfügt über geeignete und ausreichende Einrichtungen und Geräte, die es ihr gestatten, die geforderten Prüfungen und Inspektionen an IBC durchzuführen.

5.2 Die Inspektionsstelle stellt sicher, dass diese Geräte nach schriftlichen Anweisungen ordnungsgemäß bedient, gewartet sowie erstmalig und entsprechend der Festlegungen des Qualitätsmanagementsystems wiederkehrend kalibriert werden und dass die Kalibrierergebnisse dokumentiert werden.

ENDE

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