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Regelwerk

BAM-GGR 002 - Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC) sowie zur Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Revision Nr. 7

Vom 11.Januar 2018
(BAM Amts- und Mitteilungsbl. 48 Nr. 1/2018 S. 11)



Archiv: 2009 2016

Revision Nr. 7

Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC) sowie zur Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)

Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachstehende Regeln bekannt.

Diese BAM-GGR 002 beschreibt das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen für Prüfungen und Inspektionen an IBC gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 GGVSEB und § 12 Absatz 1 Nummer 4 GGVSee durch die BAM sowie das Verfahren der Durchführung der Prüfung und Inspektion von IBC gemäß ADR/ RID/ IMDG-Code Unterabschnitt 6.5.4.4 (Inspektion und Prüfung jedes metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC) und Unterabschnitt 6.5.4.5 (Reparierte IBC).

Die vorliegende Revision der BAM-GGR 002 ist ab sofort anwendbar. Alle bisherigen Revisionen der BAM-GGR 002 werden durch die vorliegende Revision der BAM-GGR 002 ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Revision ersetzt.

Bisher erteilte Anerkennungsbescheide als Inspektionsstelle für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von IBC behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

Für die bisherigen Sachkundigen gemäß § 8 Nummer 3 GGVSEB a.F. ( GGVSEB gültig bis zum 31.12.2012) gilt ein Übergangszeitraum bis zum 31.10.2018. In diesem Übergangszeitraum dürfen die bisherigen Sachkundigen wie bisher Prüfungen und Inspektionen nach 1.5.2 durchführen, ohne Inspektor einer Inspektionsstelle zu sein. Die in 2.3 geregelten Pflichten finden indes bereits mit Veröffentlichung dieser Revision entsprechende Anwendung für die bisherigen Sachkundigen, soweit diese Pflichten für die Inspektionsstellen II gelten. Nach Ablauf der Übergangsfrist können bisherige Sachkundige nur noch als Mitarbeiter/Inspektoren einer anerkannten Inspektionsstelle II tätig werden, sofern und soweit die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen erfüllt werden.

Für Hersteller, Wiederaufarbeiter oder Betriebe für die Reparatur von IBC, die über eine gültige QSP-Anerkennung nach BAM- GGR 001 verfügen, gilt für die wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen ohne Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM-GGR 002 ein Übergangszeitraum bis zum 31.10.2018. In diesem Übergangszeitraum dürfen wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen an den von ihnen hergestellten, wiederaufgearbeiteten oder reparierten IBC ohne Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM-GGR 002 durchgeführt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen nur noch mit einer Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM GGR 002 durchgeführt werden.

Berlin, den 11.01.2018

BAM-GGR 002 - Allgemeiner Teil

Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 GGVSEB sowie § 12 Absatz 1 Nummer 4 GGVSee ist die BAM in Deutschland zuständig für die Anerkennung der Inspektionsstellen mit Sitz in Deutschland für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von IBC sowie für die Festlegung der Regeln, wie von der BAM zugelassene IBC zu prüfen sind. Bei den Inspektionsstellen wird unterschieden zwischen Inspektionsstellen der Kategorie I (im Folgenden Inspektionsstelle I) und Inspektionsstellen der Kategorie II (im Folgenden Inspektionsstelle II). Alle Inspektionsstellen dürfen nur im Rahmen der gültigen Anerkennung tätig werden.

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