SächsChemRZuVO - Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften - - Sachsen -
Vom 15. April 2011 (SächsGVBl. Nr. 5 vom 26.05.2011 S. 162; 11.12.2012 S. 75312; 02.09.2024 S. 831 aufgehoben)
Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsVwOrgG wird mit Zustimmung der Staatsregierung verordnet:
(1) Zuständig für die Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chemikaliengesetz- ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 39 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 248), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie für die Ausführung von Verordnungen der Europäischen Union (EU-Verordnungen), soweit diese Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, sind
mit Ausnahme der Belange des Arbeitsschutzes die Landesdirektion Sachsen und
in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, statt der Landesdirektion Sachsen das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.
§ 2 Besondere Zuständigkeiten zum Chemikaliengesetz12
(1) Zuständig für die Entgegennahme von
Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 1 ChemG,
Angaben über einen Biozid-Wirkstoff nach § 16f Abs. 2 Satz 1 ChemG und
Unterlagen und Informationen der Zulassungsstelle nach § 22 Abs. 1 a Nr. 1 ChemG
ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Zuständig für
die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG und
das Treffen und die Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 ChemG
sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Belange des Arbeitsschutzes und im Übrigen die Landesdirektion Sachsen
(3) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 10 Abs. 2 ChemG und für die Verwaltungsaufgaben zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
(4) Zuständig für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und von EU-Verordnungen, die Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, nach § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ChemG und das Treffen von Anordnungen nach § 23 Abs. 1 ChemG sind
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hinsichtlich der Vorschriften zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes,
die Landesdirektion Sachsen hinsichtlich der Vorschriften
zu den Mitteilungspflichten nach § 16e Abs. 1 und 2, den §§ 16f, 20 Abs. 1 bis 5 und § 20a ChemG,
zur Zulassung von Biozid-Produkten nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes und nach § 20Abs. 1 bis 5 und § 20a ChemG sowie zum Verhalten im Übergangszeitraum nach § 28 Abs. 8 ChemG,
zur Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten nach § 4 Abs. 8 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), , die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622, 1625) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
der Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11. Dezember 2007, S. 3, L 170 vom 30.06.2011 S. 43), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 (ABl. L 90 vom 10. April 2010, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung,
zur Registrierung von Stoffen nach den Titeln II und III sowie zur Zulassung von Stoffen nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S. 1, L 136 vom 29. Mai 2007, S. 3, L 141 vom 31. Mai 2008, S. 22, L 36 vom 5. Februar 2009, S. 84), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 848/2012 vom 19. September 2012 (ABl. L 253 vom 20.09.2012 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom 31. Juli 2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 71/2012 vom 27. Januar 2012 (ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 23), in der jeweils geltenden Fassung, und
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).
(5) Zuständig für
die Entgegennahme von Informationen des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollstellen nach § 21 a Abs. 1 Satz 2 ChemG und
die Entgegennahme einer Information über einen Verstoß und die Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 21 a Abs. 2 ChemG
sind die für die Überwachung zuständigen Behörden nach Absatz 4 hinsichtlich der dort genannten Vorschriften.
§ 3 Besondere Zuständigkeiten zur Chemikalien-Verbotsverordnung12
(1) Zuständig für
die Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach § 2 Abs.1 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Entgegennahme von Anzeigen über den Wechsel von Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ChemVerbotsV,
die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ChemVerbotsV und
die Anerkennung von Sachkunde nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ChemVerbotsV
ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Zuständig für die Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
§ 4 Besondere Zuständigkeiten zur Gefahrstoffverordnung12
(1) Zuständig für
die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV und
die Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV
ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(2) Zuständig für
die Zulassung von Betrieben zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV,
die Entgegennahme einer Anzeige über die Durchführung von Schädlingsbekämpfungen oder über Änderungen nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 und 3 GefStoffV,
die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 und 3 GefStoffV,
die Entgegennahme einer Anzeige über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anhang I Nr. 3.6 GefStoffV,
die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV,
die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV,
die Abnahme einer Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV,
die Entgegennahme eines neuen Zeugnisses nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 4 GefStoffV und
die Entgegennahme einer Anzeige über das Ausscheiden oder den Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 4 GefStoffV
ist die Landesdirektion Sachsen.
§ 5 Besondere Zuständigkeit zur Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Zuständig für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 5 Abs. 2 der Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194, 2196) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften (Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung - ChemRZuVO) vom 16. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 367) außer Kraft.
ENDE
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