Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Biotechnologie |
LGG - Landesgesundheitsgesetz
Gesetz zur Stärkung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Vernetzung aller Beteiligten des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.122015 S. 1205; 04.02.2021 S. 77 21; 13.06.2023 S. 171 23 i.K.)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gesetzeszweck
(1) Zweck dieses Gesetzes ist, durch eine stärkere Vernetzung an den Schnittstellen der ambulanten und stationären Versorgung, eine verstärkte Patientenorientierung und Bürgerbeteiligung sowie eine stärkere Regionalisierung eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten. Dabei stehen Gesundheitsförderung und Prävention gleich berechtigt neben medizinischer Versorgung (Kuration und Rehabilitation) sowie Pflege. Das Land gibt sich unter Federführung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und unter Einbeziehung der beteiligten Akteure ein Gesundheitsleitbild, das einen Orientierungsrahmen für die Gesundheitspolitik des Landes darstellt.
(2) Bundesrechtliche und landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt, soweit sie eine abschließende Regelung treffen.
§ 2 Beteiligung, Gesundheitsdialog
(1) Bürgerinnen und Bürger, Patientinnen und Patienten sowie weitere Betroffene sollen im Regelungsbereich dieses Gesetzes auf allen Ebenen frühzeitig informiert, vernetzt und beteiligt werden.
(2) Vertretungen ärztlicher und nichtärztlicher Berufe im Gesundheitswesen sowie der Pflegeberufe sollen im Regelungsbereich dieses Gesetzes auf allen Ebenen frühzeitig informiert, vernetzt und beteiligt werden.
(3) Eine Beteiligung erfolgt insbesondere bei:
(4) Bürgerinnen und Bürger, Patientinnen und Patienten sowie Expertinnen und Experten werden an der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg im Rahmen von Gesundheitsdialogen sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene beteiligt. Der Gesundheitsdialog umfasst Fach- und Bürgerdialoge:
§ 3 Maßnahmen zur Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen
Bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten Gremien des Landes wird eine paritätische Besetzung angestrebt. § 13 des Chancengleichheitsgesetzes ist zu beachten.
§ 4 Landesgesundheitskonferenz 21 23
(1) Zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg mit dem Ziel der Koordinierung, Erarbeitung gemeinsamer Stellungnahmen sowie Abgabe von Empfehlungen beruft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium unter Vorsitz der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers wenigstens einmal jährlich eine Landesgesundheitskonferenz ein.
(Gültig bis siehe =>)
(2) Der Landesgesundheitskonferenz gehören als ständige Mitglieder insbesondere Vertretungen
an. Weitere Mitglieder können themenbezogen berufen werden. Jedes ständige Mitglied besitzt Initiativ- und Stimmrecht.
(Gültig ab siehe =>)
(2) Der Landesgesundheitskonferenz gehören als ständige Mitglieder insbesondere Vertretungen
(Stand: 26.06.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion