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Regelwerk
Änderungstext

PfleVG - Pflegendenvereinigungsgesetz
Gesetz zur Errichtung einer Vereinigung der Pflegenden in Bayern

- Bayern -

Vom 24. April 2017
(GVBl. Nr. 7 vom 28.04.2017 S. 78



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Vereinigung der Pflegenden in Bayern

(nicht dargestellt)

Art. 2 Aufgaben und Verordnungsermächtigung

(nicht dargestellt)

Art. 3 Organe

(nicht dargestellt)

Art. 4 Beirat

(nicht dargestellt)

Art. 5 Hauptsatzung

(nicht dargestellt)

Art. 6 Finanzierung und Aufsicht

(nicht dargestellt)

Art. 7 Übergangsvorschriften

(nicht dargestellt)

Art. 7a Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz ( HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 41 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

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(7) Die Landesärztekammer unterrichtet die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über einen Arzt, dessen Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Meldung erfolgt innerhalb von drei Tagen nachdem die zugrundeliegende Entscheidung bekanntgegeben worden ist mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem. Anzugeben sind bei der Meldung die Identität des Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Der Berufsangehörige ist gleichzeitig schriftlich hierüber zu unterrichten. Übermittelte Daten sind innerhalb von drei Tagen im Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Das vorstehende Verfahren gilt entsprechend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde. "(7) Art. 13b des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. Zuständige Stelle ist die Landesärztekammer."

2. Art. 104

Art. 104

Soweit dieses Gesetz auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

(2) Art. 7 tritt mit Ablauf des 30. April 2019 außer Kraft.

ID 180855

ENDE

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