umwelt-online: HKaG - Heilberufe-Kammergesetz (By) (2/2)

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Art. 40 Vollstreckungsrecht  08 13 22

(1) Die ärztlichen Kreisverbände, die ärztlichen Bezirksverbände und die Landesärztekammer haben für die von ihnen festgesetzten Beiträge und sonstigen auf Grund der Satzung oder von Gesetzen einzuhebenden Geldforderungen sowie für die von ihnen erlassenen verwaltungsrechtlichen Anordnungen das Vollstreckungsrecht.

(2) Der Vorstand der zuständigen Berufsvertretung hat die Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bewirken zu lassen.

Art. 41 Dienstleistungsverkehr 08 13 15 17 22

(1) Ärzte, die nach Maßgabe von § 10b Abs. 1 der Bundesärzteordnung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ausüben (Dienstleistungsverkehr), sind von der Mitgliedschaft zu einem ärztlichen Kreisverband befreit.

(2) Die für die Entgegennahme der Meldung nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde übermittelt der Landesärztekammer eine Kopie der Meldung der in Abs. 1 genannten Arzte und der nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung vorzulegenden Dokumente und teilt der Landesärztekammer außerdem den vollständigen Namen, gegebenenfalls einen abweichenden Geburtsnamen, die vollständige Wohnanschrift sowie die Anschrift des Ortes oder der Orte mit, an denen der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder werden soll.

(3) Die in Abs. 1 genannten Ärzte gelten insoweit als Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände, als die Berufsregeln, die für Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsqualifikation gelten, entsprechende Anwendung finden. Dies gilt insbesondere für Art. 17, 18, 38, 39, den Sechsten Teil dieses Gesetzes und die Berufsordnung für die Arzte Bayerns. Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die eine nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Berufsausübung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes voraussetzen. Art. 4 Abs. 6 findet auf die in Abs. 1 genannten Ärzte keine Anwendung.

(4) Besitzen die in Abs. 1 genannten Ärzte einen Ausbildungsnachweis, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und im Fall einer Niederlassung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 unmittelbar anzuerkennen wäre, so erbringen sie die Dienstleistung unter der von der Landesärztekammer für das entsprechende Gebiet festgelegten Bezeichnung.

(5) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in Abs. 1 genannten Arzte nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sind oder in denen Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbracht haben, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschwerdeverfahren erforderlich ist.

(6) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbringen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob die Mitglieder berechtigt sind, eine Bezeichnung im Sinn von Art. 27 zu führen, oder ob sie über die Anerkennung einer abgeschlossenen spezifischen oder besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, einschließlich erworbener Rechte, verfügen. Abweichend von Satz 1 wird die Auskunft für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" durch das Staatsministerium erteilt.

(7) Art. 13b des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. Zuständige Stelle ist die Landesärztekammer.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.

Zweiter Teil
Zahnärzte

Art. 42 Zahnärztliche Berufsvertretung 22

Die Berufsvertretung der Zahnärzte besteht aus den zahnärztlichen Bezirksverbänden und der Landeszahnärztekammer.

Art. 43 Zahnärztliche Bezirksverbände 22

(1) Die zahnärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. Die in der Stadt und im Landkreis München ansässigen Zahnärzte bilden einen eigenen Bezirksverband. Die Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landeszahnärztekammer und der Regierung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.

(2) Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die

  1. in Bayern zahnärztlich tätig sind oder,
  2. ohne zahnärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

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(Stand: 09.08.2023)

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