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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
und anderer Gesetze *

Vom 23. Oktober 2007
(GBl. Nr. 49 vom 02.11.2007 S. 476)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

2.. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" die Worte "und Dienstleistungserbringer" eingefügt.

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2

Dient das Auskunftsersuchen der Durchführung einer der in den §§ 55, 59 und 60 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, so haben die Kammern die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 7 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Kammer Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kammer auch über Auskünfte der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen auswirken können."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. die Ausstellung von Heilberufsausweisen und Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie von qualifizierten Zertifikaten und qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz an Kammerangehörige. Dazu ist der Kammerangehörige verpflichtet, sich persönlich mit seinem Personalausweis oder Pass gegenüber der Kammer zu identifizieren. Die Kammer ist berechtigt, eine Kopie dieses Dokuments zu erstellen, "7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen an Kammerangehörige. Dabei nehmen sie für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 und 2 zusammen zu arbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen,"

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

d) Nach Absatz 5 werden die Absätze 6 und 7 angefügt.

5. In § 11 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes findet hinsichtlich der Witwen- und Witwerrente § 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

6. In § 27 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"und dass die juristische Person des Privatrechts eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die Organisationsverschulden des Geschäftsführers einschließt."

7. In § 34 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "qualitativ" durch die Worte "hinsichtlich Niveau und Qualität" ersetzt.

8. § 35 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend befugter Kammerangehöriger durchgeführt wird. "Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend befugter Kammerangehöriger und in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird."

9. In § 36 Abs. 4 werden nach dem Wort "Zahnärzte" ein Komma und das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt.

10. § 37 Abs. 9

(9) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Befähigungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Satz 1.

wird aufgehoben.

11. Nach § 37 wird  der § 37a eingefügt.

12. In § 38 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 8 und 9" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 8 und § 37a Abs. 1 bis 3" ersetzt.

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