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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe und weiterer Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heil- und Gesundheitsfachberufe
Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. I Nr. 3 vom 08.01.2008 S. 17)
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
§ 19 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 296, 297), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt, hat die Aufnahme und die Beendigung der Berufsausübung dem Öffentlichen Gesundheitsdienst anzuzeigen, soweit nicht eine gesetzliche Anzeigepflicht bei einer Berufskammer besteht. | "(2) Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt, ist, soweit nicht eine gesetzliche Anzeigepflicht bei einer Berufskammer besteht, verpflichtet, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst vor Beginn der Berufsausübung
Dienstleisterinnen und Dienstleister, die im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben wollen, unterliegen den Bestimmungen des Titels II in Verbindung mit Artikel 53 der Richtlinie sowie den Regelungen des jeweiligen Berufsgesetzes. Sie haben bei ihrer Meldung die voraussichtliche Dauer der Dienstleistungserbringung anzugeben. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Meldeverfahren und zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse zu regeln." |
2. Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen. Zu den Berufspflichten gehört insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Kompetenzerhaltung und zur Durchführung von Qualität sichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
(5) Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, sich an statistischen Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zu Zwecken der Schulaufsicht, der Schulstatistik und der Qualitätssicherung zu beteiligen und diese in anonymisierter Form den zuständigen Stellen zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Auskunftspflicht der Schulen zu bestimmen."
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe
Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dienstleistungserbringer | "Dienstleistungserbringung". |
1.2 Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Grundsätze der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin | "Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin". |
1.3 Im Eintrag zu § 42 wird das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.
1.4 Der Eintrag zu § 43 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zuständige Stelle | "Praktische Ärztin, Praktischer Arzt". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
2.2 Absatz 1 Nummern 2 und 4 erhält folgende Fassung:
(Stand: 06.07.2018)
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