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Regelwerk

HmbKGH - Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe
- Hamburg -

Vom 14. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 42 vom 20.12.2005 S. 495; 11.07.2007 S. 236; 14.12.2007 S. 17 07; 15.12.2009 S. 444 09; 02.03.2010 S, 247 10; 19.06.2012 S. 254 12;15.12.2015 S. 362 15; 21.02.2017 S. 46 17; 17.04.2018 S. 103 18a; 17.12.2018/2019 S. 5 19; 07.03.2023 S. 99 23)
Gl.-Nr.: 2120-2



Siehe Fn. *

Teil I

Abschnitt 1
Organisation und Aufgaben der Kammern

§ 1 Kammern für Heilberufe 23

In der Freien und Hansestadt Hamburg sind

  1. die Ärztekammer Hamburg,
  2. die Zahnärztekammer Hamburg,
  3. die Apothekerkammer Hamburg,
  4. die Psychotherapeutenkammer Hamburg,
  5. die Tierärztekammer Hamburg,

als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer (Kammern) führen ein Dienstsiegel und haben ihren Sitz in Hamburg.

§ 2 Mitglieder 23

(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Berufsangehörige) an, die eine Approbation oder Berufserlaubnis haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg

  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind.

Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben, aber dazu berechtigt sind, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu befreien. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die für die Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erforderlich sind, angewendet oder mitverwendet werden oder werden können.

(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben und deshalb einer anderen berufsständischen Kammer angehören, können nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.

(3) Darüber hinaus können die Kammern für ihre Berufsangehörigen in der Hauptsatzung Regelungen über eine freiwillige Mitgliedschaft treffen. Das gilt insbesondere für Berufsangehörige, die ihren Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben und dort ihre Hauptwohnung haben.

(4) Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, können freiwilliges Mitglied der Psychotherapeutenkammer sein.

(5) Die Mitgliedschaft von Berufsangehörigen, die bei der Aufsichtsbehörde mit Aufgaben der Aufsicht über die jeweilige Kammer oder dem Apothekenwesen betraut sind, ruht für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung.

(6) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden nicht Mitglied der jeweiligen Kammer. Die Meldepflicht nach § 3 Absatz 1 gilt für sie entsprechend.

§ 3 Meldepflichten 07 23

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der zuständigen Kammer unverzüglich folgende Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen:

  1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, Telefonnummern, Fax-Nummern, E-Mail-Adressen und andere Daten, die eine Erreichbarkeit gewährleisten, akademische Grade,
  2. zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, Gebiete und Teilgebiete sowie psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  3. Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis,
  4. Art und Orte der Berufsausübung sowie Arbeitgeber,

sowie die jeweiligen Änderungen mitzuteilen.

(2) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern ein Verzeichnis der Kammermitglieder sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister. Das Nähere regeln die Kammern in einer Satzung.

§ 4 Verarbeitung von Daten 07 15 18a 23

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679

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