umwelt-online: LKHG - Landeskrankenhausgesetz (MV) (2)
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§ 21 Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Das Krankenhaus darf die Verarbeitung von Patientendaten einem Auftragnehmer übertragen, wenn

  1. Störungen im Betriebsablauf sonst nicht vermieden werden können,
  2. die Datenverarbeitung dadurch erheblich kostengünstiger gestaltet werden kann oder
  3. das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt.

Vor der Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Patientendaten außerhalb des Krankenhauses ist zu prüfen, ob der Zweck auch mit verschlüsselten oder pseudonymisierten Patientendaten erreicht werden kann.

(2) Eine über drei Monate hinausgehende Speicherung von Patientendaten durch einen Auftragnehmer ist außerhalb des Krankenhauses nur zulässig, wenn die Patientendaten auf getrennten Datenträgern gespeichert sind, die der Auftragnehmer für das Krankenhaus verwahrt.

(3) Der Auftragnehmer ist vom Krankenhaus sorgfältig auszuwählen. Die Einzelheiten des Auftrags und die vom Auftragnehmer zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. Eine Abschrift der Vereinbarung hat das Krankenhaus dem Landesbeauftragten für den Datenschutz unverzüglich zu übersenden.

(4) Der Auftragnehmer darf die ihm überlassenen Patientendaten nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen des Krankenhauses verarbeiten. Sofern die §§ 14 bis 20 Datenverarbeitung für den Auftragnehmer nicht gelten, hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass der Auftragnehmer diese Vorschriften entsprechend anwendet und sich insoweit der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft.

(5) Eine Übertragung des Auftrags auf Dritte oder die Erteilung von Unteraufträgen ist nur mit Zustimmung des Krankenhauses zulässig. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Übernimmt ein Auftragnehmer nach einer Betriebseinstellung eines Krankenhauses den gesamten Bestand der Patientendaten, gelten für ihn als verantwortliche Stelle hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten die Vorschriften dieses Abschnitts. Bei der Übernahme ist vertraglich sicherzustellen, dass Patienten für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung oder Untersuchung auf Verlangen in gleicher Weise wie bisher beim Krankenhaus Auskunft und Einsicht erhalten.

§ 22 (aufgehoben)

Abschnitt IV
Krankenhaus- und Investitionsplanung

§ 23 Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 33 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885), § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 dieses Gesetzes genannten Ziele stellt das Sozialministerium für das Land einen Krankenhausplan auf und schreibt ihn entsprechend der tatsächlichen Bedarfsentwicklung fort. Der Krankenhausplan wird in der Regel für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren neu aufgestellt. Er wird den Beteiligten und den betroffenen Krankenhäusern zur Kenntnis gegeben und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

(2) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung legt der Krankenhausplan im Benehmen mit den jeweiligen Krankenhausträgern auch die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern fest und weist einzelnen Krankenhäusern medizinische Schwerpunkte zu.

(3) Bei der Krankenhausplanung sind die Belange der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.

§ 24 Inhalt des Krankenhausplans

(1) Der Krankenhausplan enthält Grundsätze der Krankenhausplanung und weist den Bestand der bedarfsgerechten Krankenhäuser sowie den aktuellen Bedarf insbesondere nach Zahl der Planbetten je Disziplin, medizinischen Schwerpunkten, Standorten und Trägerschaft aus. Auf dieser Grundlage stellt er die Prognose der erwarteten Entwicklung der einzelnen Disziplinen (Bedarfsprognose) dar und legt die für den Planungszeitraum vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen fest. Die nicht in den Plan aufgenommenen Krankenhäuser oder Betten sind nachrichtlich aufzuführen.

(2) Der Krankenhausplan weist auch die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetz es einschließlich der förderungsfähigen Ausbildungsplätze aus.

(3) Im Krankenhausplan ist nachrichtlich anzugeben, für welche Fachgebiete und Teilfachgebiete ein Krankenhaus als Weiterbildungsstätte zugelassen ist.

(4) Die Universitätskliniken sowie die in § 3 Nr. 1 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser sind in den Plan einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen. Bei Universitätskliniken sind die Aufgaben aus Forschung und Lehre zu berücksichtigen.

(5) Die Angebote und der Bedarf benachbarter Versorgungsgebiete sind bei der Planung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind Vereinbarungen nach § 6 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzuschließen.

§ 25 Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan und seine Einzelfestsetzungen wird durch schriftlichen Bescheid des Sozialministeriums festgestellt. Entsprechendes gilt für Krankenhäuser, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wird, und für Krankenhäuser, die bei einer Fortschreibung des Krankenhausplans ausscheiden. In dem Bescheid kann das Sozialministerium näher regeln, in welchen Schritten die Ziele des Krankenhausplans bei dem jeweiligen Krankenhaus zu verwirklichen sind. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht. Die Bescheide werden den unmittelbar Beteiligten gemäß § 27 zur Kenntnis gegeben.

(2) Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist Voraussetzung für die Förderung nach dem Fuenften Abschnitt.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan sind neben der Erfüllung der in § 24 Abs. 1 genannten Ziele und der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere die Sicherstellung der dauerhaften Vorhaltung der nach Disziplinen ausgewiesenen Betten, der durchgehenden ärztlichen und pflegerischen Versorgung in den vorzuhaltenden Disziplinen und einer Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft.

(4) Wird ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus von einem anderen Träger übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers ein. Dies gilt vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Sozialministerium.

§ 26 Investitionsprogramm

(1) Zur Förderung von Krankenhausbaumaßnahmen stellt das Sozialministerium auf der Grundlage des Krankenhausplans ein Krankenhausinvestitionsprogramm auf.

(2) Das Investitionsprogramm enthält diejenigen Investitionsvorhaben, die im Zeitraum der Finanzplanung gefördert werden sollen, und den voraussichtlichen Finanzbedarf. Es wird entsprechend der Finanzplanung jährlich fortgeschrieben. Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit der Maßnahme und die Folgekosten zu berücksichtigen. Mit der Aufnahme einer Maßnahme in das Investitionsprogramm entsteht kein Anspruch auf die Durchführung der Investition zu einem bestimmten Zeitpunkt.

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

(1) Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme hat das Sozialministerium Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. Unmittelbar Beteiligte sind die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung, die Krankenhausgesellschaft des Landes und die kommunalen Landesverbände. Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266, 2326) bleibt unberührt.

(2) Mit den an der Krankenhausversorgung Beteiligten ist bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Das betroffene Krankenhaus und der Landkreis oder die kreisfreie Stadt sind jeweils anzuhören. Beteiligte ist neben den unmittelbar Beteiligten gemäß Absatz 1 die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.

Abschnitt V
Krankenhausförderung

§ 28 Grundsätze der Förderung

(1) Gefördert werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern und die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Gütern des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens.

(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderfähigen und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken.

(3) Die Förderung kann auch durch Übernahme des Schuldendienstes (Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten) für Darlehen oder im Ausnahmefall als Ausgleich für Kapitalkosten nach § 2 Nr. 3 Buchstabe d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgenommen werden, soweit mit vorheriger Zustimmung des Sozialministeriums zur Finanzierung von förderfähigen Investitionen Darlehen aufgenommen worden sind oder der Krankenhausträger Eigenmittel eingesetzt hat.

(4) Krankenhäuser werden nicht gefördert, soweit für die Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden oder bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können. Das gleiche gilt, wenn eine Investitionsmaßnahme durch schuldhaft unterlassene Wartung und Instandhaltung notwendig geworden ist.

(5) Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides und im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid verwendet werden. Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn das Krankenhaus ohne vorherige Zustimmung des Sozialministeriums vom Feststellungsbescheid abweicht.

(6) Krankenhäuser, die Fördermittel nach diesem Gesetz beantragen, sind zur Auskunft über alle Umstände verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Förderungsvoraussetzungen notwendig ist. Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Antragsverfahren, der Bescheiderteilung und der Abwicklung der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind insbesondere die für den Antrag notwendigen Angaben und Unterlagen sowie die Form der Anträge zu regeln. Das Sozialministerium kann auch Termine für die Antragstellung festlegen.

§ 29 Einzelförderung

(1) Investitionskosten werden gefördert (Einzelförderung) für

  1. die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau, Rekonstruktion) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Anlagegütern,
  2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,
  3. die Ergänzung von anderen Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
  4. die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung und Wiederherstellung eines Anlagegutes, ausgenommen Gebrauchsgüter (Verbesserung).

(2) Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln für Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Aufnahme in das Krankenhausinvestitionsprogramm und die Sicherstellung der gesamten Finanzierung. Die Folgekosten sind bei der Beurteilung einzubeziehen. Bei Errichtungsmaßnahmen sind vorhandene Anlagegüter zu übernehmen, soweit dies medizinisch vertretbar und wirtschaftlich geboten ist.

(3) Errichtungsmaßnahmen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise auch durch einen Festbetrag gefördert werden, der auch aufgrund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden kann.

(4) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, wenn keine Festbetragsfinanzierung vereinbart worden ist und die Mehrkosten, insbesondere durch Preisentwicklungen und nachträglich genehmigte Planänderungen, für den Krankenhausträger unabweisbar sind und dieser das Sozialministerium unverzüglich nach bekannt werden der Mehrkosten unterrichtet hat.

(5) Nicht gefördert werden der Erwerb oder die Anmietung bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser und die nicht bewilligte Vorfinanzierung von Investitionen.

§ 30 Pauschale Förderung

(1) Durch feste jährliche Pauschalbeträge werden gefördert

  1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),
  2. die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer entsprechend Nummer 1,
  3. sonstige nach § 29 förderungsfähige Investitionen, wenn die veranschlagten Kosten für das einzelne Vorhaben 55.000 Euro ohne Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Das Krankenhaus darf die Kostengrenze von 55.000 Euro im Einzelfall mit Einwilligung des Sozialministeriums überschreiten; das Sozialministerium hat vor der Einwilligung das Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten ( § 27 Abs. 1) anzustreben.

(2) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Absatz 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale von 55 Euro für jeden förderungsfähigen Ausbildungsplatz.

(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten durch Rechtsverordnung

  1. die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 zu bestimmen,
  2. die Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter nach Absatz 1 Nr. 1 festzulegen,
  3. in Abständen von zwei Jahren die Wertgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 und den Zuschlag zur Jahrespauschale nach Absatz 2 der Preisentwicklung anzupassen.

(4) Das Sozialministerium kann im Ausnahmefall durch Verwaltungsakt einen anderen Pauschalbetrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan festgelegten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.

(5) Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalmitteln sowie Einnahmen aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Zwecken des Absatzes 1 entsprechend zu verwenden.

(6) Die Fördermittel sind über das Jahr verteilt in Teilbeträgen auszuzahlen.

§ 31 Förderung der Nutzung von Anlagegütern

(1) Auf Antrag können Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist und das Sozialministerium vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung sein Einverständnis erklärt hat. Die Erklärung kann auch allgemein im Voraus für die Nutzung bestimmter Güter abgegeben werden. Das Einverständnis kann auch nachträglich erklärt werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte für das Krankenhaus darstellen würde und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.

(2) Pauschale Fördermittel nach § 30 dürfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 32 Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten

(1) Auf Antrag werden gefördert

  1. Anlaufkosten,
  2. Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,
  3. Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,

soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebes gefährdet wäre. Es sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus den Rücklagen oder dem Vermögen des Krankenhauses finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde.

(3) Die Absicht, Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch zu nehmen, ist spätestens mit dem Antrag auf Fördermittel nach § 29 mitzuteilen und zu begründen.

§ 33 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen

(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für vor diesem Zeitpunkt entstandene förderungsfähige Investitionen Darlehensmittel eingesetzt, so werden auf Antrag die von diesem Zeitpunkt an entstehenden Schuldendienstlasten gefördert. Investitionskosten werden nur berücksichtigt, soweit sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(2) Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung im Hinblick auf eine erwartete Förderung der Schuldendienstlasten erfolgt ist oder sonst nicht dringend geboten war. Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.

(3) Überschreiten die Abschreibungen der Investitionen nach Absatz 1 während des Förderungszeitraums die geförderten Tilgungsbeträge, so sind dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages zu bewilligen; sind die Abschreibungen niedriger als die Tilgungsbeträge, so muss der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzahlen. Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Absatz 1 geförderten Darlehen finanziert wurden, bleiben außer Betracht.

§ 34 Förderung von Personalwohnraum

Die Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Personalwohnraum an Krankenhäusern wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert. Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken sowie Bauunterhaltung sind nicht förderungsfähig.

§ 35 Ausgleich für Eigenmittel

(1) Waren in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, so wird dem Krankenhausträger bei vollständigem oder teilweisem Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung gewährt. Eigenmittel im Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers.

(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Buchwert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen.

(3) Ein Ausgleichsanspruch entfällt, soweit eine Ersatzinvestition gefördert wurde, deren Buchwert bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach Absatz 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht.

(4) Der antragstellende Träger ist verpflichtet, die für die Beurteilung eines Ausgleichsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und nachzuweisen. Lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der förderungsfähige Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und gefördert werden.

§ 36 Förderung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben

(1) Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung des Sozialministeriums aus dem Krankenhausplan ausscheiden, erhalten auf Antrag Ausgleichszahlungen, soweit diese erforderlich sind, um die Einstellung des Krankenhausbetriebes oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.

(2) Ausgleichszahlungen sind insbesondere zu bewilligen für

  1. unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
  2. angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Schließung entstehen,
  3. Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden,
  4. Betriebsverluste, soweit sie wegen der Einstellung des Krankenhausbetriebes unvermeidlich waren.

(3) Bei Förderung der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben können nur diejenigen Investitionen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die vorhandenen Anlagegüter für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen.

(4) Der Krankenhausträger hat sich entsprechend seiner Vermögenssituation an den Kosten zu beteiligen und andere Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Erträge, die bei einer anderen Nutzung des Krankenhauses erzielt und zur Finanzierung herangezogen werden können, sind zu berücksichtigen.

§ 37 Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen

(1) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit sie zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes und zur Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel erforderlich sind. Der Bewilligungsbescheid für Mittel nach § 36 kann außerdem Nebenbestimmungen enthalten, die Näheres zur Umstellung oder Einstellung des Betriebes festlegen.

(2) Das Sozialministerium kann von dem Krankenhausträger verlangen, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.

§ 38 Widerruf von Bescheiden, Erstattung und Verzinsung

(1) Für den Widerruf eines Bewilligungsbescheides, die Erstattung und die Verzinsung der Fördermittel gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Mittel liegt auch vor, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Feststellungsbescheid ganz oder zum Teil nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung auf den Restbuchwert der jeweils geförderten Anlagegüter.

(3) Von der Erstattung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Sozialministerium aus dem Krankenhausplan ausscheidet.

(4) Erstattungsansprüche können mit Förderleistungen nach diesem Gesetz verrechnet werden.

§ 39 Verwendungsnachweis

(1) Die geförderten Krankenhäuser haben dem Sozialministerium jährlich einen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel vorzulegen.

(2) Die Verwendung der Fördermittel, die nach §§ 29, 32, 35 und 36 einzeln bewilligt worden sind, ist nach Kosten und Leistungen für jede Investitionsmaßnahme einzeln nachzuweisen. Soweit sich die Förderung einer Maßnahme über mehrere Kalenderjahre erstreckt, ist im Verwendungsnachweis jährlich ein Zwischenbericht entsprechend Satz 1 zu geben.

(3) Die Verwendung der Fördermittel nach §§ 30, 31 und 33 ist nach Verwendungsarten gegliedert insgesamt nachzuweisen. Insoweit kann der Verwendungsnachweis auch durch die Vorlage eines Abschlussberichts gemäß § 42, in dem die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bestätigt wird, ersetzt werden.

(4) Das Sozialministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle kann jederzeit die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel prüfen. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes im Übrigen und die Prüfungsrechte der Rechnungsprüfungsämter bleiben unberührt.

(5) Soweit es die Überprüfung erfordert, sind die Prüfungsberechtigten nach Absatz 4 befugt, Grundstücke, Räume und Einrichtungen des Krankenhauses zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einblick zu nehmen.

§ 40 Investitionsverträge

(1) Das Sozialministerium hat einem Vertrag nach § 18b Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Finanzierung notwendiger Investitionen und Maßnahmen durch einen Zuschlag auf den Pflegesatz zuzustimmen, wenn er den Anforderungen der Krankenhausplanung und der Krankenhausförderung nach diesem Gesetz nicht entgegensteht und die Finanzierung gewährleistet ist.

(2) Dem Antrag auf Zustimmung nach Absatz 1 ist eine Erklärung der zuständigen Krankenkassenverbände beizufügen, dass der Investitionsvertrag im Einvernehmen mit ihnen abgeschlossen worden ist.

§ 41 Aufbringung der Mittel 05

(1) Von den Kosten der Krankenhausförderung nach diesem Gesetz tragen das Land 60 vom Hundert und die Landkreise und kreisfreien Städte 40 vom Hundert entsprechend den Festsetzungen des Haushaltsplans. Satz 1 gilt entsprechend für die nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes von den Ländern aufzubringenden Mittel der zusätzlichen Investitionsprogramme.

(2) Der Beitrag der Landkreise und kreisfreien Städte berechnet sich nach den vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen.

(3) Das Sozialministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium das Verfahren zur Verteilung der von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufzubringenden Mittel. Dabei kann mit Zustimmung der kommunalen Landesverbände auch ein von Absatz 2 abweichender Verteilungsschlüssel bestimmt werden.

(4) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgebrachten Finanzmittel werden als Eigenmittel berücksichtigt, soweit es die Förderung ihrer eigenen Krankenhäuser betrifft.

Abschnitt VI
Innere Strukturen der Krankenhäuser

§ 42 Wirtschaftliche Betriebsführung

(1) Die Krankenhäuser sind nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung zu betreiben. Sie sollen als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Betriebe geleitet und ihre Wirtschaftsführung und Vermögensverwaltung muss nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens ausgerichtet werden.

(2) Soweit Krankenhäuser prüfungspflichtige Einrichtungen nach dem Kommunalprüfungsgesetz vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250, 874) sind, erfolgt die Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften des Abschnittes III des Kommunalprüfungsgesetzes. Im Übrigen ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung des Rechnungswesens durch vom Krankenhausträger bestellte geeignete Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) zu prüfen. Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. Der Abschlussprüfer ist spätestens alle fünf Jahre zu wechseln.

(3) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und des Rechnungswesens,
  2. die wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich
    1. der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität des Krankenhauses,
    2. der Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Fehlbetrages,
  3. die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und
  4. die zweckentsprechende Verwendung der aus Investitionsverträgen nach § 40 erwirtschafteten Investitionsmittel.

(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen; anderenfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird, ist der Abschlussbericht dem Sozialministerium vorzulegen. Im Übrigen bleibt § 16 Kommunalprüfungsgesetz unberührt.

§ 43 Krankenhausleitung

(1) Die Krankenhausleitung besteht aus einem leitenden Arzt und den Leitern des Wirtschafts- und Verwaltungsbereichs und des Pflegedienstes. Der Krankenhausträger regelt Aufgaben und Verfahren der Krankenhausleitung sowie die Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.

(2) Der Krankenhausleitung obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses im Rahmen der Beschlüsse und allgemeinen Richtlinien des Krankenhausträgers. Der Krankenhausträger kann sich einzelne Leitungsaufgaben selbst vorbehalten.

(3) Die Krankenhausleitung ist dem Krankenhausträger gegenüber verantwortlich für die patientengerechte Versorgung, die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses.

§ 44 Medizinische Organisation

(1) Das Krankenhaus ist nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten entsprechend den Vorgaben des Feststellungsbescheides in Fachrichtungen gegliedert.

(2) Für jede Abteilung ist ein leitender Arzt zu bestellen, der die Verantwortung für die Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Abteilung trägt. Eine Abteilung kann auch von einem Belegarzt geleitet werden, soweit die Abteilung nach dem Feststellungsbescheid als Belegabteilung zugelassen ist.

§ 45 Abgaben aus Liquidationserlösen

(1) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, aus den Einkünften, die Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit oder persönlicher Ermächtigung erzielen, eine Abgabe zu verlangen. Neben der Erstattung der Kosten, die durch die ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 verursacht werden, verlangt der Krankenhausträger einen angemessenen Vorteilsausgleich.

(2) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Ärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die ärztlichen Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Die Beteiligung soll sich auch auf nichtärztliche wissenschaftliche Mitarbeiter erstrecken. Beamtete ärztliche Mitarbeiter werden an den Einnahmen beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt worden ist.

(3) Der Krankenhausträger hat die Beteiligung nach Absatz 2 sicherzustellen. An der Verteilung wirken die begünstigten Mitarbeiter mit. Dabei sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und die Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen.

(4) Grundlage für die Feststellung der Mitarbeiterbeteiligung durch den Krankenhausträger sind die Einkünfte aus der wahlärztlichen Tätigkeit, die dem Arzt nach Abzug der Abgabe nach Absatz 1 verbleiben. Hiervon steht den Mitarbeitern ein Prozentsatz zu, der mit der Höhe der Einkünfte steigt, jedoch 40 Prozent nicht überschreiten darf. Der Krankenhausträger kann bestimmen, dass eine Pflicht zur Beteiligung der Mitarbeiter nur besteht, soweit die maßgebenden Einkünfte eine Mindesthöhe überschreiten.

Abschnitt VII
Ausbildungsstätten

§ 46 Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a Buchstabe a bis l des Krankenhausfinanzierungsgesetz es wird auf Antrag durch das Sozialministerium erteilt. Dies gilt nicht, soweit es sich um öffentliche Schulen handelt.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die nachstehenden personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Gewährleistung der Qualität der Ausbildung ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
  2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und die notwendigen Lehr- und Lernmittel vorhanden sind,
  3. eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird,
  4. die Leitung der Ausbildungsstätte einer hierfür besonders geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen übertragen wird und
  5. die Angliederung an oder die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren geeigneten Krankenhäusern oder entsprechenden Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildungsanteile gewährleistet ist.

(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen nach Absatz 2 regeln, insbesondere

  1. die Mindestanzahl, die Qualifikation und die praktische Berufserfahrung der Lehrkräfte und Ausbilder sowie die Eignungsvoraussetzungen für die Leitung einer Ausbildungsstätte,
  2. die Mindestanzahl, die Größe und die Einrichtung der für einen geordneten Ausbildungsbetrieb erforderlichen Räumlichkeiten.

§ 47 Finanzierung

Auf die Ausbildungsstätten sind die Vorschriften des Vierten und Fuenften Abschnitts mit Ausnahme des § 36 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 (aufgehoben)

§ 49 (Übergangsvorschrift)

§ 50 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

ENDE

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