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Regelwerk

LKHG - Landeskrankenhausgesetz
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Mai 2002
(GVOBl. 2002 S. 262; 19.12.2005 S. 640 05; 13.02.2006 S. 90 06;15.02.2009 S. 374 08)
Gl.-Nr.: 212-1



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit leistungs- und entwicklungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Entgelten beizutragen. Das Gesetz soll außerdem die Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern.

(2) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(3) Krankenhausträger sind in der Regel freigemeinnützige, kommunale oder private Träger und das Land. Falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Lande Mecklenburg-Vorpommern, die der allgemeinen stationären Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Vierte und Fuenfte Abschnitt gelten nur für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sind.

(2) Das Gesetz gilt mit Ausnahme des Sechsten Abschnitts auch für die Universitätskliniken. § 26 und der Fuenfte Abschnitt sind jedoch nur auf diejenigen Teile der Universitätskliniken anzuwenden, die nicht nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.

(3) Für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden, finden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts keine Anwendung.

(4) Für Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug gelten die §§ 5 bis 7, der Dritte und der Sechste Abschnitt.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf die Rechtsverhältnisse der Patienten zu Belegärzten und den zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzten.

§ 3 Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit

(1) Die Krankenhäuser haben eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sicherzustellen.

(2) Die Krankenhäuser arbeiten auf der Grundlage dieses Gesetzes und des Krankenhausplanes untereinander, mit den niedergelassenen Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenkassen und den Krankenkassenverbänden zusammen.

(3) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:

  1. den Not- und Unfalldienst,
  2. die Abstimmung mit dem Notfallvertretungsdienst der niedergelassenen Ärzte und mit dem Rettungsdienst,
  3. die Verteilung der Krankenhausaufnahmen,
  4. die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
  5. die Nutzung medizinischtechnischer Großgeräte,
  6. die Nutzung sonstiger medizinischer, wirtschaftlicher und technischer Einrichtungen,
  7. die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
  8. die Nutzung von Datenverarbeitungsverfahren und
  9. die Errichtung und den Betrieb von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe.

(4) Die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten und den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens dient der Sicherung einer durchgehenden Versorgung der Kranken. Die Zusammenarbeit erfolgt auch mit dem Ziel, die stationäre Verweildauer unter medizinisch vertretbaren Gesichtspunkten zu verkürzen sowie nicht notwendige Untersuchungen zu vermeiden. Der im Krankenhaus behandelnde Arzt hat bei Entlassung des Patienten insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass durch Übersendung von Unterlagen der diagnostische Aufwand durch den weiterbehandelnden Arzt verringert und eine kontinuierliche Behandlung garantiert wird.

(5) Zur Sicherung der Zusammenarbeit sollen die Krankenhäuser mit den anderen Beteiligten Vereinbarungen schließen.

§ 4 Brand- und Katastrophenschutz

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, mit den zuständigen Leitstellen für den Rettungsdienst, den Brandschutz und den Katastrophenschutz Vereinbarungen über die Organisation eines zentralen Bettennachweises zu treffen.

(2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, mit den zuständigen Stellen abzustimmen und an Übungen teilzunehmen. Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen.

(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Näheres über die Aufstellung und den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne sowie das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung und Unterstützung im Brand- und Katastrophenfall zu bestimmen.

§ 5 Krankenhaushygiene

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen, Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung von Hygienekommissionen, Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachpersonal und die Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von Krankenhäusern im Einzelnen zu regeln. Die entsprechenden Vorschriften des Hochschulbauförderungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, sich bei der Planung von Neubauten und von wesentlichen Umbauten durch das Landesgesundheitsamt in hygienischer Hinsicht beraten zu lassen. Der Behandlung von Patienten dienende Neubauten und wesentliche Umbauten von Krankenhausgebäuden dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie in hygienischer Hinsicht dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und dies vom Landesgesundheitsamt bestätigt worden ist.

§ 6 Arzneimittelkommission

(1) Jedes Krankenhaus hat eine Arzneimittelkommission zu bilden. Krankenhäuser, zwischen denen ein Versorgungsvertrag nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen besteht, können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

(2) Die Arzneimittelkommission hat die Aufgabe,

  1. eine Liste der im Krankenhaus üblicherweise verwendeten Arzneimittel unter besonderer Berücksichtigung ihrer Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erstellen,
  2. das Krankenhauspersonal in Fragen der Arzneimittelversorgung zu beraten und zu informieren.

(3) Die Arzneimittelkommission ist über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Liste erfasst sind, zu unterrichten. Sie ist vor der Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln zu informieren. Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die nach Art und Umfang über das gewöhnlich anzunehmende Maß hinausgehen, sind der Arzneimittelkommission unverzüglich zu melden.

§ 7 Qualitätssicherung

Die Krankenhäuser führen eine interne Qualitätssicherung durch; dazu gehören auch Obduktionen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, an externen qualitätssichernden Maßnahmen teilzunehmen; das Nähere ist in den Verträgen nach §§ 137, 112 Sozialgesetzbuch V zu regeln.

§ 8 Auskunftspflicht, Statistik 05

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Sozialministerium auf Anfrage die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte dürfen nur anonymisiert erteilt werden. Erforderlich sind insbesondere Auskünfte über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung, allgemeine statistische Patientendaten und Diagnosedaten, die zur Beurteilung der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung, für die Belange der Krankenhausplanung und zur Erstellung der Investitionsprogramme benötigt werden.

(2) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Krankenhäusern für die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben und für Zwecke der Landesstatistik anzuordnen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Erhebungstatbestände. Die Verordnung bestimmt insbesondere Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände, Art und Periodizität der Erhebungen, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt, Erhebungsstellen, Berichtsweg, Gestaltung der Erhebungsvordrucke und die Kostenpflicht.

(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen nur den Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke und den Beteiligten an der Krankenhausplanung, soweit sie diese im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhaus- und Investitionsplanung benötigen, übermittelt werden.

(4) Aus den nach Absatz 2 erhobenen Daten dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung des Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in den krankenhausbezogenen Verzeichnissen und Darstellungen des Statistischen Amtes veröffentlicht werden.

§ 9 Krankenhausaufsicht

(1) Krankenhäuser und von ihnen betriebene Einrichtungen unterliegen der Krankenhausaufsicht. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Aufsicht über die Hochschulen, soweit sie über die Krankenhausaufsicht hinausgeht, bleiben unberührt.

(2) Die Krankenhausaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der krankenhausrechtlichen Vorschriften. Aufsichtsbehörde ist, soweit in Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist,

  1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, der §§ 4 und 10 bis 13 sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen das Gesundheitsamt,
  2. hinsichtlich des § 5, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der sonstigen Vorschriften über die Krankenhaushygiene das Landesgesundheitsamt,
  3. im Übrigen hinsichtlich der Universitätskliniken das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der übrigen Krankenhäuser das Sozialministerium.

Das Gesundheitsamt ist an Besichtigungen durch das Landesgesundheitsamt zu beteiligen.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei dringender Gefahr für die Krankenhaushygiene ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Abschnitt II
Patientenrechte

§ 10 Patientenaufnahme und -versorgung

(1) Wer nach ärztlicher Beurteilung der stationären oder teilstationären Behandlung bedarf, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann, hat Anspruch auf Aufnahme in ein Krankenhaus. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der stationären Behandlung trifft der zuständige Arzt im Krankenhaus unter Berücksichtigung der Befunde des einweisenden Arztes. Bei Ablehnung einer stationären Behandlung ist dem Patienten eine Begründung der Entscheidung für den weiterbehandelnden Arzt mitzugeben.

(2) Das Krankenhaus ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Aufnahme von kranken Personen verpflichtet. Ist das Krankenhaus belegt, so hat es einen Patienten einstweilen aufzunehmen, soweit die sofortige Aufnahme notwendig und nicht durch ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist. Das Krankenhaus hat für eine notwendige Verlegung Sorge zu tragen. Weitergehende Pflichten zur Hilfe in Notfällen bleiben unberührt. Durch die Aufnahme erlangt der Patient einen Anspruch auf eine der Krankheit angemessene Behandlung ohne Rücksicht auf die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder soziale Stellung.

(3) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber dem Patienten oder dem Kostenträger auf Begleichung der Behandlungskosten bleibt unberührt.

(4) Privatstationen werden nicht errichtet. Betten für Patienten, die gesondert berechenbare Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbaren, sind in die jeweiligen Stationen einzugliedern.

§ 11 Soziale Betreuung

(1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patienten durch geeignete Fachkräfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus).

(2) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, Patienten auf deren Wunsch in sozialen Fragen zu beraten und ihnen persönliche Hilfe anzubieten und zu gewähren, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, bei der Nachsorge und der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und damit die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen. Der Sozialdienst wird vorsorglich tätig bei offenkundiger Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit der Patienten.

(3) Den Religionsgemeinschaften ist Gelegenheit zu geben, Patienten auf deren Wunsch im Krankenhaus seelsorgerisch zu betreuen.

(4) Sterbende Patienten haben in besonderem Maße einen Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung. Sofern sie und ihre Angehörigen wünschen, dass die Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen. Eine notwendige Betreuung durch ambulante Dienste ist gegebenenfalls zu vermitteln.

§ 12 Kind im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Krankenhausversorgung Sorge zu tragen. Es hat bei Kindern im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Begleitperson aufzunehmen.

(2) Das Krankenhaus unterstützt die schulische Betreuung von Kindern, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden, und arbeitet insoweit mit dem örtlichen Schulträger zusammen.

§ 13 (weggefallen) 06

Abschnitt III
Patientendatenschutz

§ 14 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Im Krankenhaus verarbeitete Patientendaten unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten eines Krankenhauses. Als Patientendaten gelten auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.

(2) Ergänzend zu den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verarbeitung von Patientendaten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154) mit Ausnahme des § 25 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes und mit der Maßgabe, dass an Stelle der §§ 4 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, des § 13 Abs. 2 bis 5 und der §§ 14, 15, 24 und 34 des Landesdatenschutzgesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes treten. § 2 Abs. 5 des Landesdatenschutzgesetzes findet auf Krankenhäuser keine Anwendung.

§ 15 Erheben und Speichern von Daten

(1) Patientendaten dürfen nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung des mit dem Patienten oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Behandlungsvertrages, einschließlich der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und der Pflegedokumentation,
  2. zur sozialen und seelsorgerischen Betreuung des Patienten nach § 11, wenn eine Einwilligung wegen offenkundiger Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht eingeholt werden kann und der mutmaßliche Wille des Patienten nicht entgegensteht,
  3. zur Leistungsabrechnung und Abwicklung von Ansprüchen, die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen

oder soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorschreibt oder erlaubt oder der Patient im Einzelfall eingewilligt hat.

(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Vor der Einwilligung ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über Art und Umfang der Verarbeitung und Nutzung der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über den Empfänger der Daten, aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Patient hierauf besonders hinzuweisen. Ist der Patient aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Einwilligung zu erteilen, ist die Erklärung im Wege gesetzlicher Vertretung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, durch Angehörige abzugeben.

(3) Patientendaten dürfen, soweit sie nicht durch andere Stellen nach Maßgabe des § 21 im Auftrag verarbeitet oder an andere Stellen nach Maßgabe des § 17 übermittelt werden, als automatisierte Dateien nur auf Datenträgern gespeichert und durch Datenverarbeitungssysteme und Programme verarbeitet werden, die der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Krankenhauses unterliegen.

§ 16 Nutzen und Übermitteln von Daten im Krankenhaus

(1) Patientendaten dürfen für die Zwecke genutzt werden, für die sie nach § 15 Abs. 1 erhoben worden sind. Darüber hinaus dürfen sie nur genutzt werden, soweit dies erforderlich ist für

  1. die Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
  2. Planungszwecke und Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen,
  3. die im Krankenhaus durchgeführte Aus-, Fort- und Weiterbildung in ärztlichen oder anderen Fachberufen des Gesundheitswesens,
  4. Forschungszwecke gemäß § 20,

soweit der Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann.

(2) Krankenhausmitarbeiter dürfen Patientendaten nur für den zu ihrer jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck übermitteln.

(3) Für die Übermittlung von Patientendaten zwischen Behandlungseinrichtungen verschiedener Fachrichtungen in einem Krankenhaus (Fachabteilungen, medizinische Bereiche, Institute) gilt § 17 Abs. 1 entsprechend.

(4) Sofern Patientendaten aus dem medizinischen Bereich durch die Verwaltung oder andere nichtmedizinische Stellen im Krankenhaus für Zwecke nach Absatz 1 Nr. 2 genutzt werden, darf dies grundsätzlich nur mit anonymisierten Daten geschehen. Im Einzelfall dürfen Patientendaten zur Vermeidung mehrfacher Erhebung derselben Daten zusammengeführt werden, wenn sie vorher mit Ausnahme einer Kennziffer anonymisiert worden sind. Nach der Zusammenführung der Datensätze sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, zu löschen.

§ 17 Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses 08

(1) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung des Behandlungsvertrages,
  2. zur Durchführung einer Mit- oder Nachbehandlung, soweit der Patient nichts anderes bestimmt hat,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder Dritter, wenn diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten wesentlich überwiegen,
  4. zur Unterrichtung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen, für die Übermittlung medizinischer Daten jedoch nur, falls die Einwilligung des Patienten nicht rechtzeitig erlangt werden kann, kein gegenteiliger Wille kundgetan wurde oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
  5. zur Erfüllung einer Behandlungspflicht oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht, soweit diese der ärztlichen Schweigepflicht vorgeht,
  6. zu Forschungszwecken nach Maßgabe des § 20,
  7. zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Behandlungsvertrag,
  8. zur Feststellung der Leistungspflicht der Kostenträger und zur Abrechnung mit diesen,
  9. zur Rechnungsprüfung durch den Krankenhausträger, einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer oder den Landesrechnungshof und zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch Beauftragte im Rahmen des § 113 SGB V und des Pflegesatzverfahrens nach der Bundespflegesatzverordnung,
  10. zur sozialen und seelsorgerischen Betreuung des Patienten nach Maßgabe der §§ 11 und 15,
  11. zur Bearbeitung von Patientenbeschwerden,
  12. zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann und das öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme die Patientenschutzrechte wesentlich überwiegt,
  13. zur Meldung nach § 15b Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst über die Durchführung einer Kinderuntersuchung nach § 26 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. Mai 2008 (BAnz. S. 2326) - Kinder-Richtlinien -.

(2) Personen oder Stellen, denen nach diesem Gesetz Patientendaten übermittelt werden, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Übermittlung der Daten durch diese Personen oder Stellen an Dritte bedarf der Zustimmung des Krankenhauses. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.

(3) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Datenempfänger keine Anwendung finden, ist eine Übermittlung in den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn die Empfänger sich zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 2 verpflichten. Im Falle einer Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gilt § 16 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 18 Auskunft und Akteneinsicht

(1) Patienten ist auf Antrag kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und Einsicht in die Krankenunterlagen einschließlich der ärztlichen und pflegerischen Dokumentation zu gewähren. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Angaben über die Personen und Stellen, denen Patientendaten übermittelt worden sind. Die Datenschutzrechte Dritter sind zu beachten. Sind Patientendaten mit personenbezogenen Daten Dritter untrennbar verbunden, kann die Einsicht in diese Daten verwehrt werden, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen gefährdet würden. Im Übrigen bleibt das Einsichtsrecht unberührt.

(2) Das Krankenhaus kann im Einzelfall die Auskunft über die gespeicherten Daten oder die Akteneinsicht durch einen Arzt vermitteln lassen, sofern anderenfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zu befürchten ist. Die Notwendigkeit der Vermittlung ist zu begründen und schriftlich in der Krankenakte festzuhalten.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Dritte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen und schutzwürdige Belange des Patienten nicht entgegenstehen.

§ 19 Löschung und Sperrung von Daten

(1) Patientendaten in Krankenunterlagen sind nach Abschluss der Behandlung zu sperren und spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen. Im Übrigen sind Patientendaten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Nutzungszwecke nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich sind. An die Stelle der Löschung tritt eine Sperrung, solange

  1. der Löschung eine durch Rechtsvorschrift oder durch die ärztliche Berufsordnung vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist entgegensteht oder
  2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Patienten beeinträchtigt würden.

Soweit die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vorliegen, können Daten anstelle der Löschung anonymisiert werden, wenn sichergestellt ist, dass der Personenbezug in keiner Weise wiederhergestellt werden kann.

(2) Gesperrte Daten sind gesondert zu speichern. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen vor Ablauf der Sperrfrist nicht verändert oder gelöscht werden. Zur Erschließung der Akten ist im Krankenhausarchiv ein Nachweis zu führen, zu dem kein direkter Zugriff anderer Bereiche besteht. Die Sperrung kann nur aufgehoben werden für die Durchführung einer Behandlung, mit der die frühere Behandlung in einem medizinischen Sachzusammenhang steht, zur Behebung einer Beweisnot, für eine spätere Übermittlung nach § 17 Abs. 1 oder wenn der Patient einwilligt. Die Aufhebung der Sperrung ist zu begründen und in der Krankenunterlage zu vermerken.

(3) Soweit Patientendaten in automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert werden, ist nach Abschluss der Behandlung die Möglichkeit des Direktabrufs zu sperren.

§ 20 Datenverarbeitung für Forschungszwecke

(1) Die Verarbeitung und Nutzung von Patientendaten, die im Rahmen von § 15 Abs. 1 gespeichert worden sind, ist für Forschungszwecke zulässig, wenn der Patient eingewilligt hat.

(2) Patientendaten dürfen ohne Einwilligung des Patienten nur für bestimmte Forschungsvorhaben verarbeitet und genutzt werden, soweit

  1. dessen schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, ihrer Offenkundigkeit oder der Art ihrer Nutzung nicht beeinträchtigt werden oder
  2. die für das Krankenhaus zuständige oberste Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Patienten erheblich überwiegt und der Zweck des Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Soweit Patientendaten unter diesen Voraussetzungen an Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte Stellen übermittelt werden, hat das Krankenhaus die empfangende Stelle, die Art der zu übermittelnden Daten, den Kreis der betroffenen Personen, das von der empfangenden Stelle genannte Forschungsvorhaben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuzeichnen. Der Datenschutzbeauftragte des Krankenhauses ist zu beteiligen.

(3) Jede weitere Nutzung der Patientendaten unterliegt den Anforderungen der Absätze 1 und 2. Die übermittelnde Stelle hat sich vor der Übermittlung davon zu überzeugen, dass die empfangende Stelle bereit und in der Lage ist, diese Vorschriften einzuhalten.

(4) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Patientenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet. Die Forschung betreibende Stelle darf Patientendaten nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen veröffentlichen.

(5) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf die empfangende Stelle keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle sich verpflichtet, die Vorschriften der Absätze 2 und 4 einzuhalten und sich insoweit der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft.

(6) Ein Arzt darf für eigene Diagnose-, Behandlungs- oder Forschungszwecke Dateien mit Patientendaten anlegen. Der Arzt hat entsprechend §§ 21 und 22 des Landesdatenschutzgesetzes insbesondere sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Daten haben, soweit sie diese nicht zur Mitbehandlung benötigen. Dazu hat er gegenüber dem Krankenhausträger den Nachweis zu erbringen, dass hierzu bei ihm die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchsetzung des Datenschutzes im Sinne des Gesetzes gewährleistet sind. Sobald es der Verarbeitungszweck erlaubt, sind die Daten zu anonymisieren.

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