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NGÖGD - Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Niedersachsen -
Vom 24. März 2006
(GVBl. Nr. 11 vom 04.04.2006 S. 178; 13.10.2011 S. 353 11; 11.12.2013 S. 282 13; 17.12.2019 S. 418 19; 19.12.2019 S. 451 19a; 15.07.2020 S. 244 20; 20a; 13.10.2021 S. 700 21; 23.02.2022 S. 134 22)
Gl.-Nr.: 21061
§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes fördern und schützen die Gesundheit der Bevölkerung. Dabei wirken sie auf die Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger hin. Sie arbeiten mit anderen Trägern, Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, die in für die Gesundheit bedeutsamen Bereichen tätig sind.
§ 2 Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes 11 22
(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
Die Landkreise und kreisfreien Städte werden dabei im eigenen Wirkungskreis tätig, soweit die Aufgabe nicht durch Gesetz oder Verordnung dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes).
(2) Landkreise und kreisfreie Städte richten zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst ein. Im medizinischen Fachdienst sind in ausreichender Zahl Fachkräfte einzusetzen, insbesondere
Die fachliche Leitung des medizinischen Fachdienstes muss einer Ärztin oder einem Arzt nach Satz 2 Nr. 1 obliegen.
(3) Amtsärztinnen und Amtsärzte sind die Ärztinnen und Ärzte, die bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig und berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.
(4) Als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur darf nur beschäftigt werden, wer
Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt beantragt worden ist, und eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Ausbildung und die staatliche Prüfung für die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst zu regeln, insbesondere
§ 3 Infektions- und Strahlenschutz 13 20
(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegen
(Stand: 08.03.2022)
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