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Änderungstext
Landesgesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 30. April 2024 EU
(GVBl. Nr. 10 vom 03.05.2024 S. 73)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 405), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die Worte "der Anlage" ersetzt.
2. Dem Gesetz wird die aus Anlage I zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage angefügt.
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
Artikel 2
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert· durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 35), BS 70-10, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte "den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die Worte "der Anlage" ersetzt.
2. Dem Gesetz wird die aus Anlage II zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage angefügt.
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 35), BS 714-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 24a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die Worte "der Anlage" ersetzt.
2. § 27 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Beiträge können als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus ihrer beruflichen Tätigkeit sowie nach der Anzahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschiedlich bemessen werden. | "Die Beiträge können als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern und zusätzlich prozentual nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus ihrer beruflichen Tätigkeit oder der Anzahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschiedlich bemessen werden." |
3. Dem Gesetz wird die aus Anlage III zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage angefügt.
4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 3 geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25).
Anlage I (zu Artikel 1) |
Anlage
(zu § 15 Abs. 6 Satz 1)
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
(Stand: 05.09.2024)
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