umwelt-online: ArchG - Architektengesetz - Rheinland-Pfalz - (2)
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Teil 2
Architektenkammer
§ 13 Rechtsstellung
(1) Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz (Architektenkammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Sitz der Architektenkammer ist Mainz.
(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste Eingetragenen (Pflichtmitglieder) und in die Liste der Juniormitglieder Eingetragenen (freiwillige Mitglieder) an.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung gelöscht wird.
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es insbesondere,
(2) Die Architektenkammer ist in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zuständige Behörde
§ 16 Organe
Organe der Architektenkammer sind:
(1) Mitglied eines Organs der Architektenkammer kann nur sein, wer Mitglied der Architektenkammer ist. § 25 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung des Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amts dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(3) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer und deren Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis; § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Auf Antrag ist den Mitgliedern der Organe sowie den ehrenamtlich tätigen Ausschussmitgliedern der Architektenkammer, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, die für die Wahrnehmung des Ehrenamtes bei der Architektenkammer notwendige freie Zeit zu gewähren.
§ 18 Vertreterversammlung
Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl von den Mitgliedern der Architektenkammer gewählt.
§ 19 Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung 16 20 22 22 24
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. In ihnen ist zu regeln, für wie viele Mitglieder der Architektenkammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist; jede Fachrichtung muss mindestens durch ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen über die Wahl für den Vorstand enthalten; jede Fachrichtung soll mindestens durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.
(Stand: 07.05.2024)
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