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Regelwerk

Lärmschutz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

Vom 6.Februar 1975
(MBl. NW 1975 S. 234aufgehoben)


Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 2 - 8850.2 - III - 4/75), d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/a 3 - 46 - 12 - u. d. Innenministers - V a 4 - 270.312 -

zur Ta Lärm 68
nur zu Information

Mit Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S.721) sind die §§ 16 bis 28 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der §§ 24 bis 24d aufgehoben worden. Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem BImSchG ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Ta Lärm - vom 16. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 137 vom 26. Juli 1968, Beilage) weiterhin maßgebend. Die Immissionsrichtwerte der Ta Lärm sind daher als Immissionswerte anzusehen, die geeignet sind, im Sinne des § 48 BImSchG den Schutz vor schädlichen Geräuscheinwirkungen durch genehmigungsbedürftige Anlagen sicherzustellen.

1. Zu den einzelnen Bestimmungen der Ta Lärm wird auf folgendes hingewiesen:

1.1 Zu Nummer 1:

Die Ta Lärm gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren entsprechend § 19 BImSchG genehmigt werden.

Der Begriff "Anlage" ist weit auszulegen. Als Anlage ist der Gesamtkomplex der zum Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich der Nebenanlagen zu verstehen, die aus verfahrenstechnischen oder anderen Gründen in engem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben werden. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse nicht allein als maßgebend anzusehen.

1.2 Zu Nummer 2.211 Abs. 1:

Im Genehmigungsantrag soll nachgewiesen werden, daß die dem jeweiligen Stand der Lärmbekämpfungstechnik entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die lmmissionsrichtwerte im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage außerhalb der Werksgrundstücksgrenzen ohne Berücksichtigung einwirkender Fremdgeräusche nicht überschritten werden.

1.3 Zu Nummer 2.211 Abs. 2:

Als "sonstige Maßnahmen" kommen z.B. infrage:

  1. Schaffung eines die Einhaltung der lmmissionsrich.twerte gewährleistenden Abstandes der Geräuschquellen von den Einwirkungsstellen durch entsprechende Ausdehnung des Werksgrundstückes oder durch eine Verpflichtung. die sicherstellt, daß angrenzende Grundstücke in der erforderlichen Ausdehnung nicht in einer schutzbedürftigen Weise genutzt werden. in der Regel ist die Sicherstellung in öffentlich-rechtlicher Form vorzunehmen (z.B. durch eine Baulast).
  2. Technisch mögliche Maßnahmen, die nach Art oder Umfang über das nach Nr. 2.211 Abs. 1 im Regelfall zu Fordernde hinausgehen.
  3. Organisatorische. Maßnahmen, wie Beschränkung von Betriebszeiten geräuschvoller Anlagen.

1.4 Zu Nummer 2.212:

§ 5 Nr. 2 BImSchG gibt dem Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen die Verpflichtung auf, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung. Danach darf auf Maßnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Lärmbekämpfungstechnik möglich sind, nicht verzichtet werden. Nr. 2.212 kann deshalb nicht allein im Hinblick aufderartige Maßnahmen, sondern nur dann angewendet werden, wenn wegen der besonderen Art der Umgebung oder Bebauung Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Nachbarn oder Dritter nicht eintreten und nicht zu erwarten sind. In solchen Fällen hat die Genehmigungsbehörde eine Stellungnahme der für die Bauleitplanung verantwortlichen Stelle einzuholen, um die voraussehbaren Änderungen der baulichen Nutzung der im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Grundstücke berücksichtigen zu können.

1.5 Zu Nummer 2.213:

Auch in dem Fall, in dem die von der Anlage ausgehenden Geräusche durch ständig einwirkende Fremdgeräusche überdeckt werden und eine Verminderung der Geräuschemission der Anlage sich insoweit immissionsmäßig nicht auswirken kann, hat die Genehmigungsbehörde alle nach Nummer 2.211 erforderlichen Maßnahmen als Bedingungen oder Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.

Die Genehmigungsbehörde kann jedoch einen befristeten Aufschub für die Durchführung derjenigen Maßnahmen gestatten, die zunächst keine Verminderung der Immissionen bewirken würden. Die Länge der Frist ist danach zu bemessen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine Senkung des Fremdgeräuschpegels durch gegen die Quellen der Fremdgeräusche gerichtete Maßnahmen erreichbar erscheint oder aus anderen Gründen erwartet werden kann.

Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der gesetzten Frist zu überwachen und, soweit möglich, auf eine Senkung des Fremdgeräuschpeqels - ggf. in Zusammenarbeit mit den insoweit zuständigen Behörden oder Stellen - hinzuwirken. Ist gegen Ende der gesetzten Frist abzusehen, daß die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurde, ganz oder teilweise weiter gegeben sein werden, so hat die Überwachungsbehörde die Genehmigungsbehörde zu unterrichten und eine entsprechende Fristverlängerung anzuregen.

Wenn wegen ständig einwirkender Fremdgeräusche, verursacht durch eine stark befahrene Straße, ein befristeter Aufschub der Lärmschutzmaßnahmen gestattet werden soll, so ist u. a. bei der Beurteilung des Fremdgeräusches der verminderte Straßenverkehr während der Nachtstunden und in verkehrsschwachen Jahreszeiten zu berücksichtigen. Die Geräuschemissionen von Straßen für den innerörtlichen Verkehr kann man im allgemeinen nicht als ständig einwirkende Fremdgeräusche betrachten, da sie sich z.B. durch verkehrslenkende Maßnahmen in kurzer Zeit ändern können.

Entstehen Fremdgeräusche durch den Betrieb gewerblicher Anlagen, so kann zugelassen werden, daß die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nicht zu erwarten ist, daß sich die Situation in kurzer Zeit ändert. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn mehrere großindustrielle Anlagen die Geräuschsituation bestimmen, ohne daß einzelne besonders laute Geräuschquellen vorhanden sind. Eine Fristung kann dann gewährt werden, wenn Prüfungen ergeben haben, daß bei den Anlagen, die die Fremdgeräusche verursachen, Schallpegelminderungen (z.B. durch nachträgliche Anordnung von Verbesserungsmaßnahmen nach §§ 17 oder 24 BImSchG) nicht zu erwarten sind.

1.6 Zu Nummer 2.3.2 Abs. 2:

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die für den Regelfall auf den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr festgelegte Nachtzeit hinauszuschieben oder vorzuverlegen, so darf hierdurch auch für einen der Lärmeinwirkung mehrerer Betriebe ausgesetzten Nachbarn eine 8stündige Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden. Die Verschiebung der Nachtzeit kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn auch die anderen Betriebe, deren Emissionen auf das betreffende Gebiet einwirken, die Nachtrichtwerte für die betreffenden 8 Stunden einhalten.

1.7 Zu Nummer 2.322:

Die Bestimmung bezieht sich allein auf die Ermittlung des Immissionsrichtwertes, der für ein Gebiet im Einwirkungsbereich der Anlage maßgebend ist. Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer genehmigungsbedürftigen Anlage in einem bestimmten Gebiet wird hierdurch nicht geregelt, sie richtet sich ausschließlich nach den planungsrechtlichen Vorschriften.

In der Beziehung zwischen Ta Lärm und Baunutzunqsverordnung dürften in der Regel folgende Gebiete einander entsprechen:

Gebiet nach Ta Lärm
Nummer 2.32
Gebiet nach der Baunutzungsverordnung
Buchst. a) Industriegebiet ( § 9)
Buchst. b) Gewerbegebiet ( § 8)
Buchst. c) Kerngebiet ( § 7)
Mischgebiet ( § 6)
Dorfgebiet ( § 5)
Buchst. d) Allgemeines Wohngebiet ( § 4)
Kleinsiedlungsgebiet ( § 2)
Buchst. e) Reines Wohngebiet ( § 3)
Buchst. f) Kurgebiet, Klinikgebiet ( § 11)

Eine schematische Gleichsetzung ist nicht immer möglich, da die Gebietseinteilung in Nummer 2.32 ausschließlich nach dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit gegen Lärmeinwirkungen vorgenommen worden ist, die Gebietseinteilung in der, Baunutzungsverordnung aber auch anderen planerischen Erfordernissen Rechnung trägt.

Zu beachten ist ferner, daß in zahlreichen Gemeinden älteres, nach § 173 des Bundesbaugesetzes (BBauG) übergeleitetes Baurecht fortgilt und daß die darin vorgenommene Gebietseinteilung sowohl hinsichtlich der Begriffe als auch der baulichen Nutzung von den Regelungen der Baunutzungsverordnung z. T. erheblich abweicht.

In den Fällen des § 34 BBauG ist die Gebietseinteilung der Ta Lärm entsprechend der vorhandenen Bebauung anzuwenden (s. auch Ta Lärm Nr. 2.322 Abs. 4).

1.8 Zu Nummer 2.323 Satz 3 und 4:

Diese Bestimmung dient dem Bestandsschutz von Anlagen mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Sie macht notwendig. daß die Gemeinden im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen über frühere in Genehmigungsverfahren getroffene Entscheidungen unterrichtet werden Hinsichtlich der Grundsätze für die Berücksichtigung des Immissionsschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen wird auf den Gem. RdErl. d. Innenministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministers für Wirtschaft. Mittelstand und Verkehr v. 3.2.1974 (SMBl NW. 2311) hingewiesen.

1.9 Zu Nummer 2.42:

In dieser Bestimmung wird lediglich der Grundgedanke des Meß- und Auswertungsverfahrens dargelegt. Die genauen Verfahrensvorschriften sind den folgenden Nummern zu entnehmen.

Insbesondere wird darauf hingewiesen. daß mit der Bestimmung des Wirkpegels nach Nummer 2.422.2 auch auffällige Pegeländerungen erlaßt werden. Ein besonderer Zuschlag ist in diesem Falle lediglich nach Nummer 2.422.3 bei Auftreten von Einzeltönen hinzuzufügen.

1.10 Zu Nummer 2.411.1 Buchstabe a) Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1:

Ist ein an das Werksgelände angrenzendes Gebiet unbebaut oder nicht mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut, so ist für die Wahl des Meßortes maßgebend, ob und inwieweit in dem Gebiet eine Bebauung mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden baurechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Erstreckt sich diese Bebaubarkeit nicht bis zur Werksgeländegrenze, so ist entsprechend Buchstabe b) im Abstand von 3 m von der dem Werk zu gelegenen Grenze des bebaubaren Gebietsteils zu messen.

1.11 Zu Nummer 2422.5:

Der nach dieser Vorschrift bei der Ermittlung des Beurteilungspegels vorzunehmende Abzug von 3 dB(A) schließt aus, daß die bei der Messung auftretende Unsicherheit dem Betreiber der Anlage angelastet wird. Es ist daher davon auszugehen, daß Überschreitungen der Immissionsrichtwerte, die nach diesem Verfahren ermittelt werden, tatsächlich mindestens in der ermittelten Höhe vorliegen.

2. Der Verein Deutscher Ingenieure hat die Richtlinie "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" (VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 im Juni 1973 in endgültiger Fassung veröffentlicht. Die in dieser Richtlinie genannten Kriterien zur Beurteilung von Lärmbelästigungen weichen z. T. von der Ta Lärm ab. Zur Frage, ob die VDI-Richtlinie auch zur Beurteilung der Immissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens herangezogen werden kann, weise ich auf folgendes hin:

2.1 Die Ta Lärm ist als allgemeine Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihres Geltungsbereichs für die Behörden verbindlich. Daher hat die Genehmigungsbehörde im Verfahren nach § 10 oder § 19 BImSchG grundsätzlich von der Ta Lärm auszugehen. Es gibt jedoch Fälle, in denen sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellen laßt, daß die Ta Lärm die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG in Verbindung mit § 5 Nr. 1 BImSchG - die Anlage darf keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen können - nicht richtig interpretiert oder nicht ausreichend konkretisiert. In derartigen Fällen soll auf andere Erkenntnisquellen, wie die VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 und Einzelgutachten, zurückgegriffen werden, um einen ausreichenden Schutz nach Maßgabe neuerer Erkenntnisse sicherzustellen. Die VDI-Richtlinie ist zwar weder eine Rechts- noch eine Verwaltungsvorschrift, sie hat aber den Charakter einer allgemeinen Sachverständigenäußerung und ist deshalb im Genehmigungsverfahren wie ein Einzelgutachten als Erkenntnisquelle zur Klärung schwierig zu beurteilender Sachverhalte heranzuziehen.

2.2 Folgende, von der Ta Lärm abweichende Regelungen der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 können, soweit sie sich auf die Beurteilung von Geräuschimmissionen beziehen, im Einzelfall als Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen angesehen werden:

Ziffer 3.2 Bezugszeitraum während der Nacht ist die lauteste Stunde.

Ziffer 3.3.1 Vermeidung kurzzeitiger Überschreitung der lmmissionsrichtwerte "außen" am Tage um mehr als 30 dB(A)

Ziffer 3.3.2 lmmissionsrichtwerte "innen" tagsüber 35 dB(A) nachts 25 dB(A) und Vermeidung auch kurzzeitiger Überschreitungen um mehr als 10 dB(A) (bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung)

Ziffer 5.4 Zuschlag von 6 dB(A) wegen erhöhter Störwirkung für Geräuscheinwirkungen zu den Mittelungspegeln der Teilzeiten von 6 bis 7 Uhr und von 19 bis 22 Uhr.

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