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SächsDüReVO - Sächsische Düngerechtsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften
Vom 15. November 2022
(SächsGVBl. Nr. 32 vom 29.11.2022 S. 582)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
§ 1 Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung
(1) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Düngeverordnung und der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2). Ausgewiesen werden die landwirtschaftlichen Feldblöcke in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 2 Nummer 1 der AVV Gebietsausweisung. In der Anlage sind die Nummern der Feldblöcke angegeben.
(2) Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete sowie der Zuschnitt der Feldblöcke und die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem "InvekoS Online GIS" dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de.
§ 2 Zusätzliche abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung
In den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Absatz 1
§ 3 Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung
Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 der Düngeverordnung verpflichtet sind, sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitzuteilen. Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die einzuhaltende Frist für die Datenübergabe.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 30. November 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Düngerechtsverordnung vom 30. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 750) außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) |
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ENDE |
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