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GAPAusnV - GAP-Ausnahmen-Verordnung
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023
Vom 14. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 52 vom 21.12.2022 S. 2366; 23.02.2024 Nr. 67 24)
Gl.Nr.: 7847-45-2
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9b Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (ABl. L 199 vom 28.07.2022 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Aussetzung der Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland
(1) Abweichend von § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung muss der Begünstigte für das Antragsjahr 2023 nicht die Pflicht zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur einhalten.
(2) Soweit nach § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgesehen ist, dass auf einem Teil der Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgt, bleibt diese Pflicht von Absatz 1 unberührt.
§ 3 Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen 24
(1) Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Begünstigte beantragt:
Die Anrechnung nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb angebaut wird.
(2) Verfügt der Begünstigte über Ackerflächen, die sowohl in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2022
(Stand: 20.01.2025)
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