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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren

Vom 23. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 67 vom 01.03.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung

In § 3 Absatz 2 der GAP-Ausnahmen-Verordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2366) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die Anforderungen des Satzes 1 hinsichtlich der Nutzung nicht erfüllen, ist die anderweitige Nutzung auf solchen Teilflächen unbeachtlich, sofern diese Teilflächen die Summe von eintausend Quadratmetern nicht überschreiten."

Artikel 2
Änderung der Krisendestillationsverordnung

§ 9 Absatz 2 der Krisendestillationsverordnung vom 29. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 267) wird wie folgt gefasst:

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