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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Vom 9. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 50 vom 16.12.2022 S. 2273)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Überprüfung der Genehmigung zur erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen".
b) Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:
"Anlage 5 Frühe Sommerkulturen"
"Anlage 6 Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden".
2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Absatzes 1" durch die Wörter "Absatzes 2" ersetzt und nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
4. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer wird angefügt:
"5. ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist."
5. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "landwirtschaftlicher Parzellen zur Gebietskulisse" durch die Wörter "der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Überprüfung der fachrechtlichen Genehmigung für die Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung
Ein Begünstigter, der ab dem 1. Januar 2022 eine Anlage zur Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen in der Gebietskulisse nach § 11 neu anlegt, erneuert oder vertieft, hat im Falle einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nachzuweisen, dass die Genehmigung vorliegt, sofern eine solche nach Landesrecht erforderlich ist. |
" § 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen
(1) Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt. |
(Stand: 16.12.2022)
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