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FischHV - Fischhygiene-Verordnung
Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln *
Neufassung vom 8. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 819; 06.08.2002 S. 3082; 02.04.2003 S. 478 03; 09.11.2004 S. 2791, 2793 04; 31.10.2006 S. 2407 06; 08.08.2007 S. 1816aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-54
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über lebende Muscheln gelten mit Ausnahme der Bestimmungen für die Reinigung auch für Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4 und des § 16 keine Anwendung auf das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen in Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
(3a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4, des § 16 und des § 17 Abs. 2 keine Anwendung auf Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig strukturierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in geringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 11 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und des § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwendung auf lebende Muscheln, die von Fischern auf dem örtlichen Markt in geringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.
Im Sinne dieser Verordnung sind
Abschnitt 2
Anforderungen an Fischereierzeugnisse
Unterabschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an Fischereierzeugnisse
§ 3 Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen
Fischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
hergestellt oder behandelt worden sind.
§ 4 Herstellen und Behandeln von Fischen und Fischereierzeugnissen
(1) Fische, die im Rahmen der Hochsee- und Küstenfischerei gewonnen werden, sind unverzüglich nach dem Fang auszunehmen. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Plattfische, Heringe und Makrelen sowie Sprotten und Fische vergleichbarer Größe, die sofort nach dem Fang nach Absatz 4 gekühlt oder tiefgefroren werden. Werden die in Satz 2 genannten Fische nur gekühlt, so sind sie, außer Sprotten und Fische vergleichbarer Größe, unverzüglich nach dem Anlanden, dem sonstigen Verbringen in das Inland oder nach der Auktion auszunehmen. Werden die Fische nach dem Anlanden oder nach dem Verbringen unmittelbar einer Auktion oder einem Betrieb im Inland zugeführt, so sind sie unverzüglich danach auszunehmen. Satz 4 gilt nicht, wenn Heringe für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 3 bestimmt sind, getrennt aufbewahrt und kenntlich gemacht werden. Wer Fische aus Binnengewässern schlachtet, hat diese unverzüglich nach dem Schlachten auszunehmen. Satz 6 gilt nicht, wenn die Fische unmittelbar nach dem Schlachten direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden. Werden die Fische an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben, so gilt für die Lagerung der Fische Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Verbraucher im Sinne des Satzes 8 haben die Fische spätestens am Tage nach der Abgabe auszunehmen. Abweichend von Satz 6 können Fische aus Binnengewässern, die ausweislich des Lieferscheines zur maschinellen Verarbeitung in einem Betrieb bestimmt sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen werden, wenn sie entsprechend Absatz 4 gelagert werden und eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn
(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen wurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.2 erfüllt (Bücklinge), oder die einem Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5.1 mit anschließender Salzung und Räucherung unterworfen wurden (Lachshering), dürfen unausgenommen an den Verbraucher abgegeben werden, wenn bei der Abgabe an den Verbraucher in geeigneter Form deutlich darauf hingewiesen wird, dass in der Leibeshöhle abgestorbene Nematodenlarven enthalten sein können.
(4) Wer Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt, hat diese unverzüglich nach dem Fang oder dem Herstellen unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 zu lagern oder zu befördern. Satz 1 gilt nicht für
(5) Fische und sonstige Erzeugnisse aus Fischen nach Absatz 1 sind auf allen Stufen der Herstellung und Behandlung Sichtkontrollen zu unterziehen. Teile, die erkennbar
Nematoden enthalten, sind unverzüglich von den Fischen und den Fischteilen zu entfernen. Entfernte Teile, die
Nematoden enthalten, dürfen nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
(6) Herausgenommene Eingeweide mit Ausnahme von Rogen, Milch oder Leber oder entfernte nematodenhaltige Teile sind von zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten Fischen oder sonstigen Fischereierzeugnissen oder Teilen davon so getrennt zu halten, dass sie diese nicht nachteilig beeinflussen können.
(7) Frische oder bearbeitete Fischereierzeugnisse der in Anhang I der Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995 über TVB-N Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97 S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Arten, bei denen eine Überschreitung der in vorstehender Entscheidung aufgeführten TVB-N Grenzwerte (flüchtige basenstickstoffe) nachgewiesen wurde, dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Eine Überschreitung der TVB-N Grenzwerte ist nach Anlage 3 Kapitel 3 nachzuweisen.
Unterabschnitt 2
Besondere Anforderungen an Fischereierzeugnisse
§ 5 Herstellen und Behandeln von Fischereierzeugnissen auf Fabrikschiffen und Fischereifahrzeugen
(1) Fischereierzeugnisse dürfen an Bord
hergestellt und behandelt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, auf denen Fische, Krebs- und Weichtiere ausschließlich lebend aufbewahrt werden sollen. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 gelten für Fischereierzeugnisse auf Fischereifahrzeugen, die nur zu deren Beförderung zum Land dienen, die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 2 Nr. 1.1 bis 1.6, 2.1 bis 2.5 und 2.7.
(2) Krebs- und Weichtiere müssen an Bord von Fischereifahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5 und Kapitel 5 Nr. 4.6.1 gekocht werden.
§ 6 Herstellen und Behandeln von Tieren aus Aquakulturen
Tiere aus Aquakulturen dürfen nur unter hygienisch einwandfreien Bedingungen geschlachtet und behandelt werden. Nach dem Schlachten sind sie unverzüglich auszunehmen. Tiere aus Aquakulturen, die nicht unmittelbar nach dem Schlachten verarbeitet werden, sind unverzüglich unter hygienischen Bedingungen unter Beachtung der Anforderungen in Kapitel 5 Nr. 7 zu kühlen oder tiefzugefrieren. § 4 Abs. 1 Satz 7, 9 und 10 ist auf Tiere aus Aquakulturen entsprechend anzuwenden.
§ 7 Anlandung von Fischereierzeugnissen und Behandeln von Fischereierzeugnissen in Großhandelsmärkten und Versteigerungshallen 03
(1) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 1.2 und 5 angelandet werden. Sie sind bei der Anlandung durch die zuständige Behörde stichprobenweise einer sensorischen Prüfung, die mindestens die Feststellung von Farb- und Geruchsabweichungen umfasst, zu unterziehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Fischereierzeugnisse nach dem Anlanden in zum sofortigen Versand bestimmte Behälter umgeladen und unverzüglich zu einem Betrieb, einer Versteigerungshalle oder einem Großhandelsmarkt befördert werden und die zuständige Behörde das Umladen genehmigt hat.
(3) Angelandete Fischereierzeugnisse, die in Großhandelsmärkten oder in Versteigerungshallen verbracht werden, dürfen dort nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 2, 4, 5, 6 Satz 2 und Nr. 8 und Kapitel 5 Nr. 7 behandelt werden.
§ 8 Herstellen und Behandeln von Fischereierzeugnissen in Betrieben und Umpackzentren, Beförderung 03
(1) Fischereierzeugnisse dürfen in Betrieben nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 2, 5 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 hergestellt oder behandelt werden.
(2) Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a sind unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 6 und 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu behandeln. Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b sind unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu behandeln.
(3) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 befördert werden.
§ 9 Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen 03
(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben
Diese Angaben sind kombiniert an der Außenseite auf der Verpackung so anzubringen, dass die Verpackung nicht geöffnet werden muss. Im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse sind die Angaben auf den Begleitdokumenten anzubringen. Bei Fischereierzeugnissen in Fertigpackungen sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben auf der Fertigpackung anzubringen. Bei der in Satz 1 Nr. 2 genannten Angabe ist die Veterinärkontrollnummer oder Registriernummer der Betriebsstätte anzubringen, die die Fischereierzeugnisse mit Ausnahme des Kühlens oder Lagerns herstellt oder behandelt.
(2) Wer aufgetaute bearbeitete Fischereierzeugnisse, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, in den Verkehr bringt, hat diese durch den Hinweis "aufgetaut" zu kennzeichnen.
(3) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleiben unberührt.
(4) Wer verarbeitete oder tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aus Heringen, Makrelen, Sprotten oder wild lebenden Lachsen in Verkehr bringt, hat nachzuweisen, welches Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 angewendet worden ist. Satz 1 gilt nicht für verarbeitete Fischereierzeugnisse, die zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.
§ 10 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise 04
(1) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen
zu überwachen. Wer Tiere aus Aquakulturen schlachtet oder bearbeitet und nach Satz 1 zur Überwachung verpflichtet ist, hat zu überprüfen, ob
enthalten.
(1a) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat im Rahmen betriebseigener Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 Fischereierzeugnisse auf Krankheitserreger, insbesondere Listeria monocytogenes und Salmonellen, zu untersuchen. Bei der Durchführung von Kontrollen nach Satz 1 sind Rückstellproben der Fischereierzeugnisse anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind
während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 3 und 4 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und behandelt, hat Nachweise zu führen über
(3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt, hat
Großhandelsfirmen, die als Umpackzentren registriert sind, können die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Nachweise in Form von Lieferscheinen führen.
(4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Nachweise zu führen.
(5) Wer Fische auf Fischereifahrzeugen in Tanks lagert, hat die Temperaturaufzeichnungen nach Anlage 1 Kapitel 2 Nr. 2.8.2 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen müssen Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen.
(8) Die Absätze 1, 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b bis e und Nr. 3 sowie Absatz 7 zweite Alternative gelten auch für Fabrikschiffe.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15);
2. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 268 S. 1);
3. Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 41);
4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinie 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56);
5. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang a Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - im Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49);
6. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17), zuletzt geändert durch Entscheidung 97/34/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 13 S. 33);
7. Richtlinie 95/71/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 332 S. 40);
8. Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 122 S. 21);
9. Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1995 mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfüllen (ABl. EG Nr. L 6 S. 46);
10. Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33);
11. Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995 über TVB-Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden (ABl. EG Nr. L 97 S. 84);
12. Entscheidung 97/588/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 238 S. 46);
13. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10);
14. Richtlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35).
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(Stand: 06.07.2018)
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