umwelt-online: Fischhygiene-Verordnung (2)

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Abschnitt 3
Anforderungen an lebende Muscheln

§ 11 Inverkehrbringen von lebenden Muscheln

Lebende Muscheln dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Umsetzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pilgermuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aquakulturen,
  2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 2 gesammelt und vom Erzeugungsgebiet zu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb befördert worden sind,
  3.  
    1. in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand- oder Reinigungszentren und
    2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3, 4.4 und Nr. 5

    behandelt worden sind,

  4.    
    1. die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1,
    2. die mikrobiologischen Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 2 und 3 einhalten,
  5. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 6 Nr. 1 bis 4 verpackt worden sind und
  6. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 6 Nr. 5 und 6 und Kapitel 7 gelagert und befördert worden sind.

§ 12 Muschelerzeugungs- und Umsetzungsgebiete und Anforderungen für lebende Muscheln aus diesen Gebieten

(1) Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete müssen den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 entsprechen.

(2) Die ausgewiesenen Umsetzungsgebiete müssen den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 und Kapitel 3 entsprechen.

(3) Lebende Muscheln in Erzeugungsgebieten, die nicht den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 entsprechen, sind so lange in Umsetzungsgebiete einzubringen, bis sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 erfüllen.

(4) Absatz 3 gilt nicht

  1. für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt worden sind,
  2. für lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.2 oder 1.3, die zu Fischereierzeugnissen nach einem Verfahren verarbeitet worden sind, das nach Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 2 erster Absatz des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigt und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

§ 13 Kennzeichnung von lebenden Muscheln

(1) Lebende Muscheln dürfen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bei lebenden Muscheln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, ist zusätzlich anzugeben

  1. das Herkunftsland,
  2. die Muschelart (Handelsbezeichnung und wissenschaftliche Bezeichnung),
  3. die Veterinärkontrollnummer des Versandzentrums,
  4. das Verpackungsdatum unter Angabe von Tag und Monat,
  5. ein Hinweis auf die Reinigung, sofern die lebenden Muscheln in einem Reinigungszentrum gereinigt worden sind.

Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(3) Anstelle der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist folgende Angabe zulässig: "Diese Muscheln müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein."

(4) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 3 ist entweder direkt auf der Verpackung oder auf einem von dieser getrennten Etikett anzubringen, das auf dem Verpackungsmaterial befestigt oder in die Verpackung gesteckt wird. Die Etiketten können auch auf andere Weise dauerhaft befestigt werden. Selbstklebende Etiketten sind nur zulässig, wenn sie sich nicht unversehrt entfernen lassen. Das Verpackungsmaterial, auf dem die Kennzeichnung aufgedruckt ist, oder die Etiketten dürfen nur einmal verwendet werden.

(5) Der Einzelhändler muss den Teil des Verpackungsmaterials oder das getrennte Etikett, auf dem die Angaben entsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5 angebracht worden sind, über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen, nachdem er den Inhalt der Sendung in Einzelmengen aufgeteilt hat, aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.

§ 14 Registrierscheine

(1) Der Muschelerzeuger muss jeder Muschelpartie einen von ihm unterschriebenen und datierten Registrierschein beifügen. Der Registrierschein, mit dem die Partien lebender Muscheln während der Beförderung zwischen Erzeugungsgebiet, Umsetzungsgebiet, Reinigungszentrum, Versandzentrum oder Betrieb identifiziert werden können, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgegeben, und ist von dieser mit den in Absatz 3 Nr. 1 genannten Angaben zu versehen.

(2) Versand- oder Reinigungszentren oder Betriebe dürfen nur Muschelpartien annehmen und in Umsetzungsgebiete dürfen nur Muschelpartien eingebracht werden, die von einem Registrierschein begleitet sind.

(3) Der Registrierschein muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Muschelerzeugers,
  2. Zeitpunkt der Ernte,
  3. Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Standortbeschreibung,
  4. Status des Erzeugungsgebietes nach Anlage 2 Kapitel 1,
  5. Muschelart und Menge,
  6. Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder Reinigungszentrums oder eines Betriebes unter Angabe der Veterinärkontrollnummer,
  7. gegebenenfalls Lage des Umsetzungsgebietes, Dauer der Umsetzung, sowie Angaben zur Herkunft der umgesetzten Muscheln,
  8. gegebenenfalls Zulassungsnummer und Anschrift des Reinigungszentrums, Dauer der Reinigung, Datum des Eingangs in und des Ausgangs aus dem Reinigungszentrum, Angaben zur Herkunft der gereinigten Muscheln.

(4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reinigungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder eines Betriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter haben den Registrierschein nach seinem Empfang

  1. bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu versehen,
  2. über einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzubewahren.

Eine Kopie des Registrierscheines ist vom Muschelerzeuger über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Versand der Muscheln aufzubewahren.

(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des Versandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umsetzungsgebietes oder des Betriebes, für die die lebenden Muscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Personen abweichend von Absatz 1 anstelle des Registrierscheines eine unbefristete Transportgenehmigung erteilen.

(6) Das Ruhen der Transportgenehmigung kann in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 angeordnet werden.

(7) Sofern die Kommission eine Entscheidung über das Muster eines Registrierscheines gemäß Kapitel II Nr. 6 Abs. 3 Satz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 268 S. 1), geändert durch Richtlinie 97/61/EG des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. EG Nr. L 295 S. 35), getroffen und dieses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, ist dieses Muster zu verwenden.

§ 15 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise 04

(1) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungszentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat betriebseigene Kontrollen durchzuführen, bei denen

  1. die hygienische Beschaffenheit der lebenden Muscheln je nach Maßgabe des Erzeugungs- oder Umsetzungsgebietes der Partien vor oder nach der Behandlung in dem Versand- oder Reinigungszentrum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Kapitel 1 und 5 aufgeführten Parameter dokumentiert wird und
  2. mikrobiologische Analysen des Wassers der Reinigungsanlage am Einlass in die Reinigungsbecken vorgenommen werden.

(1a) Bei der Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel 5 sind Rückstellproben der zu untersuchenden Muscheln anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind

  1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und
  2. die Salmonellen-Isolate

während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungszentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat Nachweise zu führen über

  1. die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum der Anlieferung und ihre Eignung zum Genuss für Menschen, die Abgabe der lebenden Muscheln unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers, der Verweildauer im Reinigungsbecken, des Datums des Versandes mit Angabe der Menge der versandten Muscheln sowie die Nummer des Eingangsregistrierscheines, der den versandten Muscheln entspricht,
  2. die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kontrollen. Die den Muschelpartien zugeordneten Registrierscheine sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Wer lebende Muscheln in Umsetzungsgebieten behandelt, hat Nachweise zu führen über

  1. die Herkunft der lebenden Muscheln,
  2. die Umsetzdauer und den Umsetzplatz und
  3. die Bestimmung der Partien.

(4) Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen müssen Versand- und Reinigungszentren entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen. Satz 1 gilt nicht für Versandzentren, die lebende Muscheln ausschließlich und direkt aus einem Reinigungszentrum beziehen, in dem die lebenden Muscheln betriebseigenen Kontrollen unterzogen worden sind.

(6) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Versandzentren auf Schiffen.

Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen für Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln

§ 16 Verkehrsverbote 03 06

(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

  1. giftige Fische der Familien Tetraodontidae, Diodontidae, Molidae und Canthigasteridae und Erzeugnisse daraus sowie sonstige Fische und Erzeugnisse daraus, deren Inverkehrbringen auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 5 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) verboten ist und die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
  2. Fische der Familien Scombridae (Makrelenfische), Clupeidae (Heringsfische), Engraulidae (Sardellen) und Coryphaenidae (Grenadierfische), Istiophoridae (Segelfische) und Erzeugnisse daraus mit einem Gehalt von über 200 Milligramm Histamin pro kg, Fischereierzeugnisse aus Fischen der Familie Engraulidae (Sardellen), die ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen Reifungsprozess unterzogen worden sind, mit einem Gehalt von über 400 Milligramm Histamin pro kg,
  3. Fischereierzeugnisse, mit Ausnahme solcher aus Muscheln, die sonstige Biotoxine enthalten, die lähmend wirken,
  4.  
    1. Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 9, Abs. 2, 4 oder 5 Satz 2 Nr. 1 nicht entsprechen,
    2. Heringe, die den Anforderungen des § 4 Abs. 3 nicht entsprechen,
    3. Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nicht entsprechen,
    4. bestimmungsgemäß roh zu verzehrende Fischereierzeugnisse, ausgenommen Süßwassertiere, die nicht einem Behandlungsverfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 unterzogen worden sind,
    5. verarbeitete Fischereierzeugnisse, die aus nicht verkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen
      aa) nach Buchstabe a oder d oder
      bb) nach Buchstabe c hergestellt worden sind,
  5. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen fettlösliche Algentoxine (DSP) entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 1 nachgewiesen werden,
  6. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen mehr als 800 Mikrogramm wasserlösliche Algentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 2 nachgewiesen werden,
  7. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen mehr als 20 Mikrogramm Domoinsäure pro Gramm Muschelfleisch (ASP) bei HPLC-Analyse nachgewiesen werden,
  8. gekochte Krebs- und Weichtiere, bei denen
    1. Staphylococcus aureus in einer Menge von mehr als 1000 pro Gramm Krebs- oder Weichtierfleisch auf Grund des im Anhang Nummer 2 der Entscheidung 93/51/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1992 über mikrobiologische Normen für gekochte Krebs- und Weichtiere (ABl. EG Nr. L 13 S. 11) festgelegten Stichprobenplanes, oder
    2. Salmonellen in 25 g Krebs- oder Weichtierfleisch auf Grund des im Anhang Nummer 1 der Entscheidung 93/51/EWG festgelegten Stichprobenplanes nachgewiesen werden.

(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d gilt nicht für Fischereierzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als frische Fischereierzeugnisse an den Verbraucher abgegeben zu werden.

§ 17 Verfahren zur Probenahme und Untersuchung 03

(1) Die amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen von Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln auf Histamin und Algentoxine ist nach den Vorschriften der Anlage 3 Kapitel 1 und 2 vorzunehmen. Die amtliche Untersuchung auf flüchtige basenstickstoffe (TVB-N) ist nach den Vorschriften der Anlage 3 Kapitel 3 vorzunehmen.

(2) Tiere und Fischereierzeugnisse aus Aquakulturen sind von den zuständigen Behörden auf Rückstände im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesamt in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.

§ 18 Mittel zur Desinfektion

Für die Desinfektion der beim Herstellen und Behandeln von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln benutzten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel anzusehen, die in ihrer Wirkung den Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt *), oder den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft, Gießen **), entsprechen.

Abschnitt 5
Zulassung und Registrierung

§ 19 Zulassung von Fabrikschiffen, Betrieben, Großhandelsmärkten, Versteigerungshallen sowie von Versand- und Reinigungszentren

(1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen,

  1. Fabrikschiffe, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 1 Kapitel 1,
  2. Betriebe, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 8 Abs. 1 und der Anlage 1 Kapitel 4,
  3. Versand- und Reinigungszentren, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 11 Nr. 3, 5 und 6 und der Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 1, 2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8, 3.9 und 4.2,
  4. Großhandelsmärkte und Versteigerungshallen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen des § 7 Abs. 3 und der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 3, 4, 6 und 7

eingehalten werden. Die Zulassung nach den Nummern 1 und 2 bezieht sich nur auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche.

(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe, Versand- und Reinigungszentren, Großhandelsmärkte und Versteigerungshallen sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, wenn

  1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder
  2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden

und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

§ 20 Registrierung von Umpackzentren und Gefrierschiffen

(1) Umpackzentren werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Die Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a haben die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 4 angemessen zu beachten.

(2) Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren (Gefrierschiffe), werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Auf diesen Gefrierschiffen sind die Anforderung nach Anlage 1 Kapitel 2 und 5 Nr. 5.1 angemessen zu beachten.

(3) Die zuständige Behörde teilt die registrierten Umpackzentren dem Bundesamt mit. Dieses gibt die registrierten Umpackzentren im Bundesanzeiger bekannt.

Abschnitt 6
Verbringen und Einfuhr

§ 21 Verbringen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder mit Ursprung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Sendungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wer Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bezieht, hat dies auf Verlangen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln auch während der Beförderung überwacht werden.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

§ 22 Einfuhr aus Drittländern 03

(1) In das Inland dürfen nur eingeführt werden

  1. Fischereierzeugnisse aus Drittländern,
    1. die in dem in der Entscheidung 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 (ABl. EG Nr. L 122 S. 21) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind oder
    2. aus denen die Einfuhr gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Entscheidung 97/296/EG in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wird;
  2. lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in dem in der Entscheidung 97/20/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 6 S. 46) enthaltenen Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleibt Artikel 3 der Entscheidung 97/20/EG unberührt.

(2) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere dürfen ferner aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland nur eingeführt werden, wenn

  1. die Fischereierzeugnisse
    1. aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen Fabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder aus zugelassenen Versteigerungshallen oder Großhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, und sie von einer für das betroffene Drittland nach einer gemäß Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Buchstabe a und Artikel 15 der Richtlinie 91/493/ EWG erlassenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht ist, in der jeweils geltenden Fassung, begleitet sind,
    2. aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen, die auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, oder
    3. soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster gemäß der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191 S. 32), in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Bescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht ist, begleitet sind,
    4. von Fischereifahrzeugen nach § 23a stammen, die Fischereierzeugnisse fangen und tiefgefrieren,
    5. in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 10, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt angelandet wurden und die Fischereierzeugnisse der Untersuchung nach Nummer 3 unterzogen worden sind,
  2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere
    1. aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Versand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind,
    2. von einer für das betreffende Drittland nach einer gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG erlassenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht ist, in der jeweils geltenden Fassung begleitet sind, oder,
    3. soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe b nicht vorliegen, von einer inhaltlich dem Muster gemäß der Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Bescheinigung begleitet sind,
  3. sie der Untersuchung nach Anlage 4 unterzogen worden sind.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Fischereierzeugnisse, lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Warenuntersuchung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt hat.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 letzter Halbsatz und Buchstabe c ist nicht erforderlich für Fische und Fischereierzeugnisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum von einem Fischereifahrzeug, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, gefangen werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b können lebende Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere aus Drittländern nach Absatz 1 Nr. 2, für die noch keine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG getroffen worden ist, in das Inland eingeführt werden, sofern die Sendung von einer Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c begleitet ist und die Untersuchung nach Anlage 4 Nr. 2.3 bei jeder fünften Sendung durchgeführt worden ist.

(5) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 23 Für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen

(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16) in Drittländern

  1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,
  2. zugelassenen Versteigerungshallen und Großhandelsmärkte

gelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtungen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(2) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/493/EWG oder nach der Entscheidung 95/408/EG in Drittländern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand- oder Reinigungszentren gelten als für die Einfuhr zugelassen. Diejenigen Einrichtungen nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(3) Das Bundesamt berichtigt die Bekanntmachungen der nicht im Amtsblatt veröffentlichten Einrichtungen, wenn sie aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.

§ 23a Für die Einfuhr registrierte Gefrierschiffe

Sofern in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG ein Verzeichnis von Fischereifahrzeugen (Gefrierschiffen) enthalten ist, gelten diese als für die Einfuhr registrierte Schiffe. Diejenigen Fischereifahrzeuge nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Abschnitt 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Straftaten

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, Satz 3 oder 4 Fische nicht oder nicht rechtzeitig ausnimmt,
  2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 nematodenhaltige Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
  3. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 entfernte Teile als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt,
  5. entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende Muscheln in den Verkehr bringt,
  6. entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder nicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt oder
  7. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d oder e Doppelbuchstabe aa, Nr. 5, 6, 7 oder 8 Fischereierzeugnisse, verarbeitete Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

  1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 entfernte Teile als Lebensmittel oder
  2. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Heringe, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Fischereierzeugnisse oder entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb verarbeitete Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten 03

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 oder 9 Fische nicht oder nicht rechtzeitig ausnimmt,
  2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeugnisse lagert oder befördert,
  3. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nematodenhaltige Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
  4. entgegen § 4 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile nicht getrennt hält,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder entgegen § 5 Abs. 2 Krebs- oder Weichtiere kocht,
  6. einer Vorschrift des § 6 über das Behandeln oder Schlachten von Tieren aus Aquakulturen zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Fischereierzeugnisse anlandet oder behandelt,
  8. Fischereierzeugnisse entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 herstellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 befördert oder
  9. entgegen § 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11 Nr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt,
  2. entgegen § 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt oder
  3. entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht richtig macht.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder Nachweise zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 13 Abs. 5 das dort genannte Material oder das Etikett nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
  3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Registrierschein nicht beifügt,
  4. entgegen § 14 Abs. 2 eine Muschelpartie annimmt oder in ein Umsetzungsgebiet einbringt oder
  5. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 den Registrierschein nicht aufbewahrt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet oder
  2. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 dort genannte Erzeugnisse einführt.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2001 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht für Fischereierzeugnisse, die nach den bis zum 11. November 1997 geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind.

§ 27 (Aufhebung anderer Vorschriften)

§ 28 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

*) Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG), Eschborner Landstraße 122, 60489 Frankfurt.

**) Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.

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