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KDV - Krisendestillationsverordnung
Verordnung zur Krisendestillation von Wein
Vom 29. September 2023
(BGBl. I Nr. 267 vom 06.10.2023; 23.02.2024 Nr. 67 24)
Gl.-Nr.: 2125-5-7-10
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (ABl. L 160 vom 26.06.2023 S. 12).
(2) Zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Krisendestillation nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225
(1) Aus den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 der Kommission vom 14. Juli 2023 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken (ABl. L 180 vom 17.07.2023 S. 21) Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmitteln werden 6,5 Millionen Euro für die Krisendestillation nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 aufgewendet.
(2) Die Unterstützung wird ausschließlich für die Destillation von Rotweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewährt, der nicht nach § 11 des Weingesetzes zu destillieren ist.
(3) Die Höhe der Unterstützung nach Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 wird auf höchstens 0,65 Euro je Liter angelieferten und destilliertem Wein und im Verfahren nach § 4 festgesetzt.
(4) Vorschüsse dürfen nicht gewährt werden.
§ 3 Antragsverfahren
(1) Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann ausschließlich beantragt werden
(2) Ein Antrag auf Unterstützung für die Destillation von Wein ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Landesstelle bis zum 22. Oktober 2023 zu stellen.
(3) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu Menge und Region des zu destillierenden Weines zu enthalten.
§ 4 Bewilligungsverfahren
(1) Die Unterstützung wird durch Bescheid festgesetzt.
(2) Vor der Entscheidung über eine Unterstützung hat die zuständige Landesstelle den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Die zuständige Landesstelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Betrieb des Antragstellers in einem Gebiet gelegen ist, für welches eine oder mehrere der Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 gegeben ist oder sind.
(3) Die zuständigen Landesstellen haben der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesanstalt) bis zum 30. Oktober 2023 die Menge der bei ihnen insgesamt bewilligungsfähigen Weinmenge, welche der Destillation zugeführt werden sollen, in Litern mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt hat zu errechnen, ob das in § 2 Absatz 1 genannte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2
(Stand: 20.01.2025)
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