umwelt-online: Kosmetik-Verordnung (5)

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Konservierungsstoffe für kosmetische Mittel  Anlage 6 00a 07d
(zu § 3a)

Teil A 04b 05b 07c 07d 10c

Lfd.

Nr.

Stoff
Zulässige
Höchstkonzentration
Einschränkungen und Anforde- rungen und Warn- hinweise auf der Etikettierung Obligatorische Angabe der Anwendungs- bedingungen
a b c d e
1 Benzoesäure (CAS-Nr. 65-85-0)
und ihr Natriumsalz (CAS-Nr. 532-32-1)
Mittel, die abgespült werden, ausgenommen Mundpflegemittel: 2,5 % (Säure)
Mundpflegemittel: 1,7 % (Säure)
Auf der Haut verbleibende Mittel: 0,5 % (Säure)
   
1a Andere als die unter Nr. 1 genannten Salze der Benzoesäure und Benzoesäureester 0,5 % (Säure)
2 Propionsäure und ihre Salze 2 % (Säure)    
3 Salicylsäure und ihre Salze (+) 0,5 % (Säure) Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen Shampoos Nicht zur Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwenden1
4 2,4-Hexadiensäure (Sorbinsäure) und ihre Salze 0,6 % (Säure)    
5 Formaldehyd und Paraformaldehyd (+) 0,2 % (ausgenommen Mundpflegemittel) 0,1 % (für Mundpflegemittel) Konzentrationen, ausgedrückt als ungebundenes Formaldehyd In Aerosol-
packungen (Sprays) verboten
 
7 2-Hydroxydiphenyl (o-Phenyl-phenol) und seine Salze 0,2 % ausgedrückt als Phenol    
8 Zinkpyrithion (+)
(CAS-Nr. 13463-41-7)
Mittel für Haare 1,0 %
Andere Mittel: 0,5 %
Nur in Mitteln, die abgespült werden Verboten in Mundpflegemitteln  
9 Anorganische Sulfite und Bisulfite (+) 0,2 % ausgedrückt als ungebundenes SO2    
10 - gestrichen -
11 Chlorobutanolum 0,5 % In Aerosol-
packungen (Sprays) verboten
Enthält Chlorobutanol
12 4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze und Ester , ausgenommen 4-Hydroxybenzoesäure- Benzylester 0,4 % (Säure) bei einem Ester,
0,8 % (Säure) bei Estergemischen2
13 3-Acetyl-6-methyl-2,4(3H)-pyrandion (Dehydracetsäure) und seine-Salze 0,6 % (Säure) In Aerosol-
packungen (Sprays) verboten
 
14 Ameisensäure und ihr Natriumsalz 0,5 % berechnet als Säure    
15 1,6-Bis(4-amidino-2-bromphenoxy)-n- hexan (Dibromhexamidin) und seine Salze (einschl. Isethionat) 0,1 %    
16 Ethylquecksilber-(II)-thiosalicylsäure, Natriumsalz (Thiomersalum) 0,007 % (als Hg)
Bei Mischung mit anderen nach dieser Verordnung zugelassenen Quecksilberverbindungen darf der Gesamtquecksilbergehalt diese Konzentration nicht überschreiten
Nur für Schmink- und Abschmink-
mittel für die Augen
Enthält Ethylquecksilber- thiosalicylat


17 Phenylquecksilber und seine Salze (einschl. Borat) idem idem Enthält Phenylquecksilber- verbindungen
18 10-Undecylensäure und ihre Salze 0,2 % (Säure)    
19 5-Amino-1,3-bis(2-ethylhexyl)-5- methyl-hexahydropyrimidin (Hexetidinum) 0,1 %    
20 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan 0,1 % Nur in Mitteln, die nach Gebrauch sofort ausgespült werden, Nitrosaminbildung vermeiden  
21 2-Brom-2-nitro-1,3-propandiol (Bronopol) 0,1 % Nitrosaminbildung vermeiden  
22 2,4-Dichlorbenzylalkohol 0,15 %    
23 N-(4-Chlorphenyl)-N"-(3,4-dichlor- phenyl)-harnstoff (Triclocarban) (+) 0,2 % Reinheitskriterien:
3-3"-4-4"-Tetrachloroazo- benzol und 3-3"-4-4"- Tetrachloro-azoxybenzol jeweils unter 1 mg/kg
24 4-Chlor-m-cresol 0,2 % Verboten in Erzeugnissen, die mit den Schleimhäuten in Berührung kommen  
25 2,4,4"-Trichlor-2"-hydroxy- diphenyl-ether (Triclosanum) 0,3 %    
26 4-Chlor-3,5-dimethylphenol 0,5 %    
27 1,1,-Methylen-bis[3-(1-hydroxymethyl- 2,5-dioxoimidazolidin-4-yl)harnstoff] (Imidazolidinylharnstoff 0,6 %    
28 Poly(hexamethylendiguanid)- hydrochlorid 0,3 %    
29 2-Phenoxy-ethanol 1,0 %    
30 Hexamethylentetramin
(Methenaminum)
0,15 %    
31 1-(3-Chlorallyl)-3,5,7-triaza-1-azonia- adamantanchlorid 0,2 %    
32 1-(4-Chlorphenoxy)-1 -(imidazol-1-yl)- 3,3-dimethyl-2-butanon 0,5 %    
33 1,3-Bis-(hydroxy-methyl)-5,5-dimethyl- 2,4-imidazolidindion 0,6 %    
34 Benzylalkohol (+) 1,0 %    
35 1-Hydroxy-4-methyl-6-(2,4,4- trimethylpentyl)-2-pyridon und sein Monoethanolaminsalz 1,0 % Für Mittel, die nach Gebrauch sofort ausgespült werden  
0,5 % Für andere Mittel
36 - aufgehoben -
37 2,2"-Methylen-bis(6-brom-4-chlor- phenol) (Bromchlorophen) 0,1 %    
38 3-Methyl-4-(1-methylethyl)phenol 0,1 %    
39 Mischung von 5-Chlor-2-methyl-3(2H)- isothiazolon und 2-methyl-3(2H)- isothiazolon mit Magnesiumchlorid und Magnesiumnitrat 0,0015 % [eines Gemisches von 5-Chlor-2-methyl- 3(2H)-isothiazolon und 2-methyl-3(2H) -isothiazolon im Verhältnis 3:1]
40 2-Benzyl-4-chlorphenol (Chlorophenum) 0,2 %    
41 2-Chloracetamid 0,3 %   Enthält Chloracetamid
42 Chlorhexidin, sein Acetat, Gluconat und Hydrochlorid 0,3 % berechnet als Chlorhexidin    
43 1 -Phenoxy-propan-2-ol (+) 1,0 % Nur für Mittel, die ausgespült werden  
44 N-Alkyl (C12-C22) trimethylammonium- bromid und -chlorid (+) 0,1 %    
45 4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin 0,1 % Der pH-Wert des gebrauchsfertigen Erzeugnisses darf nicht unter 6 liegen.  
46 N-Hydroxymethyl-N-[1,3-di(hydroxy- methyl)-2,5-dioxoimidazolidin-4-yl]- N"-hydroxymethyl-harnstoff 0,5 %    
47 1,6-Bis(4-amidino-phenoxy)-n-hexan (Hexamidinum) und seine Salze (darunter Isethionat und p-Hydroxybenzoat) 0,1 %    
48 Glutaraldehyd (Pentan-1,5-dial) 0,1 % In Aerosolpackungen (Sprays) verboten Enthält Glutaraldehyd (sofern die Glutaraldehydkonzentration im Fertigerzeugnis 0,05 % übersteigt)
49 5-Ethyl-1-aza-3,7-dioxabicyclo [3.3.0]octan 0,3 % Verboten in Mundpflegemitteln und Erzeugnissen für die Schleimhäute  
50 3-(4-Chlorphenoxy)-1,2-propandiol (Chlorphenesin) 0,3 %    
51 Natriumhydroxymethylaminoacetat 0,5 %    
52 Silberchlorid, aufgebracht auf Titandioxid 0,004 %, berechnet als AgCl 20 % AgCl (m/m) auf TiO2 verboten in Erzeugnissen für Kinder unter 3 Jahren, in Mundpflegemitteln und in Erzeugnissen, die um die Augen oder auf die Lippen aufgetragen werden  
53 Benzthoniumchlorid 0,1 % 1. abzuspülende Mittel,
2. Mittel, die auf der Haut verbleiben, ausgenommen Mittel zur oralen Anwendung
 
54 Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat (+) 0,1 % berechnet als Benzalkoniumchlorid   Kontakt mit den Augen vermeiden
55 Benzylhemiformal 0,15 % Nur in Mitteln, die ausgespült werden  
56 Iodopropinylbutylcarbamat (IPBC) 3-Iod-2-propinylbutylcarbamat CAS-Nr. 55.406-53-6 Nicht in Mitteln für die Mundhygiene und in Lippenpflegemitteln verwenden
1. Abzuspülende Mittel: 0,02 % 1. Nicht in Mitteln für Kinder unter drei Jahren verwenden, außer in Badezusätzen/Duschgels und Shampoos  1. Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden 4
2. Mittel, die auf der Haut verbleiben: 0,01 %, Desodorierungs-/ schweißhemmende Mittel: 0,0075 % 2.

- Nicht in Körperlotionen und Körpercremes ver- wenden 3

- Nicht in Mitteln für Kinder unter drei Jahren verwenden

2. Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden5
57 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon (INCI-Bezeichnung: Methylisothiazolinone) 0,01
58 Ethyl Lauroyl Arginate HCl (INCI) (+) Ethyl-N°-dodecanoyl-L- argininhydrochlorid
CAS-Nr. 60372-77-2
EG-Nr. 434-630-6
0,4% Nicht in Lippenmitteln, Mundmitteln und Sprays verwenden.

1) Nur bei Mitteln, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.

2) Die für jeden einzelnen Stoff festgelegte Höchstkonzentration von 0,4 % (Säure) darf bei Mischungen im Fertigerzeugnis nicht überschritten werden.

3) Betrifft alle Produkte, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden.

4) Nur für Produkte, außer Badezusätzen/Duschgels und Shampoos, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten.

5) Nur für Produkte, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten.

Teil B

Lfd. Nr. Stoff Zulässige Höchst-
konzentration
Einschränkungen und Anforderungen Obligatorische Angabe der Anwendungs-
bedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung
zugelassen bis
a b c d e f
1 bis 29 (weggefallen)        

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 Ultraviolett-Filter für kosmetische Mittel Anlage 7
(zu § 3b)

Teil A 03 05 05b 09a

Lfd.

Nr.

Stoff Zulässige Höchstkonzen-
tration
Weitere Einschränkungen und Anforderungen Obligatorische Angabe der Anwendungs-
bedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung
a b c d e
1 - aufgehoben -    
2 3-(4"-Trimethylammonium)benzyliden- bornan-2-on-methylsulfat 6 %    
3 3,3,5-Trimethyl-cyclohexyl-Salicylat (Homosalatum) 10 %    
4 2-Hydroxy-4-methoxy-benzophenon (Oxybenzonum) 10 %   Enthält Oxybenzon *)
5 (weggefallen)      
6 2-Phenylbenzimidazol-5-Sulfonsäure und ihre Kalium-, Natrium- und Triethanolaminsalze 8 % (in Säure ausgedrückt)    
7 3,3"-(1,4-Phenylendimethin)-bis (7,7- dimethyl-2-oxobicyclo-[2.2.1] heptan-1-methansulfonsäure) und ihre Salze 10 % (in Säure ausgedrückt)    
8 1-(4-tert-Butylphenyl)-3-(4-methoxy- phenyl)propan-1,3-dion 5 %    
9 3-(4"-Sulfo)-benzyliden-bornan-2-on und seine Salze 6 % (in Säure ausgedrückt)    
10 2-Cyan-3,3-diphenyl-acrylsäure(2-ethylhexylester) (Octocrilen*)) 10 % (in Säure ausgedrückt)    
11 Polymer von N-[2(und 4)- (2-oxoborn-3-ylidenmethyl)benzyl]acrylamid 6 %    
12 4-Methoxy-zimtsäure-2-ethylhexylester 10 %    
13 Ethoxyliertes Ethyl-4-aminobenzoat (PEG-25 PABA) 10 %    
14 4-Methoxy-zimtsäure-isoamylester
(ISOAMYL p-METHOXYCINNAMATE)
10 %    
15 2,4,6-Tris[p-(2-ethylhexyl-oxycar-bonyl) anilino]-1,3,5-triazin
(OCTYL TRIAZONE)
5 %    
16 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-methyl-6- (2-methyl-3-(1,3,3,3-tetramethyl-1- (trimethylsilyloxy)disiloxanyl)propyl) phenol
(DROMETRIZOLE TRISILOXANE)
15 %    
17 4,4´-[(6-[4-((1,1-Dimethylethyl)amino-carbonyl) phenyl-amino]-1,3,5-triazin-2,4- diyl)diimino] bis(benzoesäure-2- ethylhexylester)
(DIOCTYL BUTAMIDO TRIAZONE)
10 %    
18 3-(4´-Methylbenzyliden)-DL-campher
(4-METHYLBENZYLIDENE CAMPHOR)
4 %    
19 3-Benzyliden-campher
(3-BENZYLIDENE CAMPHOR)
2 %    
20 Salicylsäure-2-ethylhexylester
(OCTYL SALICYLATE)
5 %    
21 4-Dimethylaminobenzoe-säure-2-ethylhexylester
(OCTYL DIMETHYL PABA)
8 %    
22 2-Hydroxy-4-methoxy-benzophenon- 5-sulfonsäure und ihr Natriumsalz
(BENZOPHENONE-4)
5 % (berechnet als Säure)    
23 2,2(-Methylen-bis(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4- (1,1,3,3-tetramethyl-butyl)phenol) 10 %    
24 2,2(-(1,4-Phenylen)bis(1H-benzimidazol- 4,6-disulfon-säure, Mononatriumsalz) 10 % (berechnet als Säure)    
25 2,4-Bis[4-(2-ethylhexyloxy)-2- hydroxyphenyl]-6-(4- methoxyphenyl)-1,3,5- triazin 10 %    
26 Dimethicodiethylbenzalmalonate
(CAS-Nr. 207574-74-1)
10 %    
27 Titanium dioxide (CAS-Nr. 13763-67-7) 25 %    
28 2-[-4-(Diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]- Benzoesäurehexylester (INCI-Bezeichnung: Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate; CAS-Nr. 302776-68-7) 10 %
*) Nicht erforderlich, wenn die Konzentration 0,5 % oder weniger beträgt und die Substanz nur zur Produktsicherung dient

  Teil B 00a


Lfd.
Nr.
Stoff Zulässige Höchst-
konzentration
Weitere Einschrän-
kungen und Anforderungen
Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung
a b c d e
1 bis 34 (weggefallen)      

.

 Verzeichnis der validierten Alternativen zum Tierversuch 05b Anlage 7a
(zu § 3c) 10

In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung vdie für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zur Verfügung stehen und nicht in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist angegeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann.

Laufende Nummer Validierte Alternativmethode Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise
a b c

.

Hinweissymbol auf bestimmte Angaben  Anlage 8
(zu § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1)

.

Symbol für die Angabe
der Verwendungsdauer nach dem Öffnen
Anlage 8a 04b
(zu § 5 Abs. 2a)

.

Verfahren zur Erteilung einer Registriemummer für einen Bestandteil eines kosmetischen Mittels  Anlage 9 11a
(zu § 5a Abs. 5)
  1. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
    1. den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Firmensitz des Antragstellers;
    2. eine genaue Identifizierung des Bestandteils, für den die Registriernummer beantragt wird; hierzu zählen:
      • die CAS-, EINECS- und Colour-Index-Nummer, die chemische Bezeichnung, die IUPAC-Bezeichnung, die INCI-Bezeichnung, die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch, die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene international gebräuchliche Bezeichnung und die Bezeichnung im Sinne des Beschlusses 96/335/EG,
      • die ELINCS-Bezeichnung und die amtliche Nummer, die ihm im Falle einer Anmeldung nach chemikalienrechtlichen Vorschriften zugeteilt wurde, sowie Angaben darüber, ob ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nach diesen Vorschriften abgelehnt bzw. ob einem solchen Antrag stattgegeben wurde,

      oder, sofern solche Bezeichnungen und Nummern nicht bestehen,

      • der Name des Grundstoffes, die Bezeichnung des verwendeten Pflanzen- bzw. Tierteils, die Bezeichnungen der Komponenten des Bestandteils, zum Beispiel der Lösungsmittel;
    3. die gesundheitsbezogene Beurteilung des Bestandteils, wie er in dem kosmetischen Mittel verwendet wird, unter Berücksichtigung des toxikologischen Profils des Bestandteils, seines chemischen Aufbaus und des Grads der Exposition gemäß den in § 5b Abs. 1 Nr. 4 festgelegten Bedingungen;
    4. den vorgesehenen Gebrauch des Bestandteils, insbesondere die verschiedenen Produktkategorien, in denen er Verwendung finden soll;
    5. eine ausführliche Rechtfertigung der Gründe, warum die Geheimhaltung ausnahmsweise beantragt wird, beispielsweise auf Grund der Tatsache, daß
      • der Bestandteil oder seine Funktion in dem in Verkehr zu bringenden kosmetischen Mittel weder in der Fachliteratur beschrieben wird noch der branchenüblichen Praxis entspricht,
      • die Information trotz einer Patentanmeldung des Bestandteils oder seiner Verwendung noch
      • nicht freigegeben ist,
      • die Information, wäre sie bekannt, leicht zum Nachteil des Antragstellers zu kopieren wäre;
    6. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob für den Bestandteil, dessen Geheimhaltung beantragt wird, bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats ein Antrag eingereicht wurde, und Angaben darüber, wie mit diesem Antrag verfahren wurde;
    7. sofern er bekannt ist, den Namen jedes Erzeugnisses, das den Bestandteil enthalten wird, und sofern vorgesehen ist, auf dem Binnenmarkt verschiedene Namen zu verwenden, genaue Angaben zu jedem dieser Namen; der Name des Erzeugnisses ist spätestens 15 Tage, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, mitzuteilen.
  2. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach Vorlage der Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis f zu entscheiden und der Antragsteller über das Ergebnis schriftlich zu bescheiden. Sofern innerhalb dieser Frist eine Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller hierüber schriftlich zu unterrichten und der Bescheid innerhalb von zwei weiteren Monaten zu erlassen.
  3. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich die Registriernummer unter Angabe des Bestandteils des kosmetischen Mittels, für den sie zugeteilt wird, durch Bescheid mit. Die Registriernummer ist siebenstellig: Die beiden ersten Ziffern geben das Jahr an, in dem die Registriernummer erteilt wird, die beiden nächsten Ziffern lauten "04" für Deutschland.
  4. Der Bescheid ist mit der Auflage zu verbinden, daß - sofern noch nicht erfolgt - die Angabe nach Nummer 1 Buchstabe g innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist sowie alle Änderungen der Unterlagen nach Nummer 1 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen sind. In dem Bescheid ist ferner darauf hinzuweisen, daß ein Widerruf des Bescheides unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen kann.
  5. Der Bescheid ist auf fünf Jahre zu befristen. Auf erneuten Antrag kann diese Frist bis zu drei Jahren verlängert werden, wenn dafür außerordentliche Gründe vorliegen.
  6. Die zuständigen Behörden der Länder übersenden einander und dem Bundesministerium die ergangenen Bescheide. Auf Anfrage übersenden sie auch die Antragsunterlagen.


ENDE

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