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RindHKlV - Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
Vom 12. November 2008
(BGBl. I Nr. 52 vom 18.11.2008 S. 2186; 26.09.2011 S. 1921 11; 18.06.2014 S. 793 14; 04.01.2019 S. 2 19; 10.03.2022 S. 428 22; 30.10.2024 Nr. 342 24)
Gl.-Nr.:7849-2-1-10
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper 11 14 22
(1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41; L 106 vom 06.04.2020 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen.
(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt jünger als acht Monate alt waren sowie solche, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens acht Monate alt waren.
§ 2 Einstufung in Handelsklassen 11 19 24
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge ermittelt. Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.
(2) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper.
(3) Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen, die mehr als eine Untergruppe betragen, bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 1 Buchstabe a Nummer 1.1 Satz 1 und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. Abweichungen bei der Einstufung in Kategorien bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlachtkörper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestimmung korrekt ist.
(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig.
(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, 2a, 3a sowie 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen:
Satz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht zu kennzeichnen.
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