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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
Vom 26. September 2011
(BGBl. I Nr. 49 vom 29.09.2011 S. 1914
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340; 1999 I S. 1237) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In dem neuen Absatz 1 werden
aa) im Satz 1 die Angabe "die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)" durch die Angabe "die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. Nr. L 346 vom 30.12.2010 S. 11)" ersetzt und
bb) Satz 3
Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen Gebrauch gemacht wird, sind alle im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen einzustufen.
aufgehoben.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" und
bb) in Satz 2 die Wörter "im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter "im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres"
ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind Schlachtkörper von Rindern, die ein Einzelhändler unter Abrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem Auftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Im neuen Absatz 2 werden
aa) die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt und
bb) nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Kennzeichnung
(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer an der Außenseite jeweils an
in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Kennziffer der Handelsklasse. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen. (2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. EG Nr. L 41 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 vom 7. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 169 S. 32) geändert worden ist, erfolgen. |
" § 3 Kennzeichnung |
(Stand: 29.03.2021)
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