Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften

Vom 26. September 2011
(BGBl. I Nr. 49 vom 29.09.2011 S. 1914


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340; 1999 I S. 1237) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) In dem neuen Absatz 1 werden

aa) im Satz 1 die Angabe "die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)" durch die Angabe "die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. Nr. L 346 vom 30.12.2010 S. 11)" ersetzt und

bb) Satz 3

Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen Gebrauch gemacht wird, sind alle im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen einzustufen.

aufgehoben.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Satz 1 die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" und

bb) in Satz 2 die Wörter "im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter "im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres"

ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind Schlachtkörper von Rindern, die ein Einzelhändler unter Abrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem Auftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 2 werden

aa) die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt und

bb) nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 3 Kennzeichnung

(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer an der Außenseite jeweils an

  1. den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
  2. den beiden Hinterhessen oder an den Keulen

in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: Kategoriebezeichnung, Buchstabe und Kennziffer der Handelsklasse. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.

(2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. EG Nr. L 41 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 vom 7. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 169 S. 32) geändert worden ist, erfolgen.

" § 3 Kennzeichnung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion