umwelt-online: Vollzug der Störfall-Verordnung im Land Berlin (3)
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10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne ( § 10 StörfallV)
10.1 Grundsätze
Die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind Beschreibungen von Art und Ablauf der vorgesehenen organisatorischen und technischen Maßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Störfall führen kann oder die durch einen bereits eingetretenen Störfall gegeben ist. In den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sind die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen oder Stellen verbindlich zu benennen.
Die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ist unabhängig davon durchzuführen, aus welchen Gründen und Ursachen ein Störfall eintreten kann. Als Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung geht die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung über die nach § 3 Abs. 1 zur Verhinderung von Störfällen zu treffenden Vorkehrungen hinaus. Diese Vorkehrungen sind jedoch, wie auch die übrigen Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen, bei der Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zu berücksichtigen. Grundlegende Erkenntnisse für die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung sind insoweit insbesondere aus dem Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung zu gewinnen.
Auf die "Methodische Anleitung - Erstellen eines internen Notfallplanes in Anlehnung an die Seveso II-Richtlinie ( 96/82/EG)" [41] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.
10.2 Interne Alarmpläne (Anhang IV der StörfallV)
10.2.1 Aufgaben, Inhalt und Anforderungen
Die interne Alarmplanung muss gewährleisten, dass nach dem Feststellen einer Gefahrensituation eine schnelle Gefahrenmeldung an die ständig zur Entgegennahme von Meldungen bereite interne oder externe Stelle (z.B. betriebliche Alarmzentrale, automatische Brandmeldeanlage mit direkter Verbindung zur Berufsfeuerwehr) erfolgt. Diese Meldung soll folgende Mindestangaben enthalten:
Interne Alarmpläne enthalten konkret auf einzelne Anlagen oder Anlagenkomplexe des Betriebsbereichs bezogene Handlungsanweisungen für die Personen oder Personengruppen, die in einer Gefahrensituation die Weitergabe aller Meldungen sicherstellen sollen.
Im Rahmen der internen Alarmplanung ist sicherzustellen, dass von innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs eingehende Gefahrenmeldungen entgegengenommen und an entsprechende interne und externe Stellen weitergegeben werden können, um die für die Gefahrenabwehr zuständigen inner- und außerbetrieblichen Einsatzkräfte zu alarmieren und gegebenenfalls die Warnung der Beschäftigten und der Nachbarschaft sicherzustellen.
Ausgehend von möglichen Störfallszenarien (s. Nummer 9.2.6.2) und den daraus resultierenden Zeitspannen müssen interne Alarmpläne insbesondere folgenden Inhalt haben:
Die Informationen aus den Alarmplänen, die für die Beschäftigten vor Ort hinsichtlich der Weitergabe von Erstinformationen über sicherheitsbedeutsame Ereignisse erforderlich sind, sowie Angaben über das sicherheitsgerechte Verhalten im Gefahrenfall (Alarmordnung) sind an exponierter Stelle in den Anlagen des Betriebsbereichs auszuhängen.
10.2.2 Alarmfälle und Meldestufen
Es sind Alarmfälle nach der Art der eine Gefahr auslösenden Ereignisse festzulegen. Das sind insbesondere:
Nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen sind verschiedene Meldestufen in Abstimmung mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden festzulegen. Es sind auf die Meldestufen abgestimmte differenzierte Alarmierungsverfahren mit entsprechenden Alarmadressen festzulegen. Anhang 3 enthält ein Muster für die Festlegung von Meldestufen sowie ein Muster für Meldungen nach diesen Stufen (Vorabmeldung).
Im Anschluss an die Vorabmeldung soll die von den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bestimmte Einsatzleitstelle der Gebietskörperschaften unverzüglich über Ursachen, Zusammenhänge und Auswirkungen eines Ereignisses informiert werden.
(Stand: 06.07.2018)
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