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BbgKorV - Brandenburgische Kormoranverordnung
Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt
- Brandenburg -
Vom 27. September 2013
(GVBl. II vom 30.09.2013 Nr. 72; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) und § 1 Absatz 2 Satz 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt dürfen Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie der §§ 3 bis 4 mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe getötet werden. Bleischrot darf als Munition nicht verwendet werden.
(2) Die Tötung von Kormoranen nach Absatz 1 ist nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig auf, über oder näher als 500 Meter an
(3) Im Zeitraum vom 16. März bis zum 15. August eines jeden Jahres dürfen nur immatur gefärbte, nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.
(4) Für die Tötung nach Absatz 1 gelten § 1 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, sowie die §§ 34, 36 und 37 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 9) geändert worden ist, entsprechend.
(5) Die Inbesitznahme von nach Absatz 1 getöteten Kormoranen ist gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes von den Besitzverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Werden getötete Tiere nicht auf dieser Grundlage in Besitz genommen, sind sie ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 2 sind nach Absatz 1 getötete Kormorane auf vorheriges Verlangen des Landesamtes für Umwelt unter Angabe der genauen Erlegungszeit (Datum, Uhrzeit) und des genauen Erlegungsortes (Gewässer, Gewässerabschnitt oder Teichwirtschaftsbetrieb) für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Brutkolonien und Schlafplätze
(1) Abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Gewässern oder Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 gestattet, die Neugründung von Brutkolonien des Kormorans im Bereich der von ihnen genutzten Gewässer oder Anlagen innerhalb der ersten zwei Jahre ihres Bestehens durch gezielte Störungen zu verhindern. Zulässig sind auch das Entfernen von Nestern und die Tötung von Kormoranen nach den Maßgaben dieser Verordnung. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen andere Personen mit der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 beauftragen. Mit Zustimmung des Grundstückseigentümers darf das Entstehen von Kolonieneugründungen auch außerhalb der in Satz 1 genannten Bereiche verhindert werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines jeden Jahres.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verhindern von Schlafplatzneugründungen des Kormorans.
§ 3 Zur Tötung von Kormoranen berechtigte Personen
Zur Tötung nach § 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
Die Tötung von Kormoranen durch eine in Satz 1 Nummer 3 oder 4 genannte Person darf nur im Bereich von Grundstücksflächen erfolgen, die sich im Eigentum der nach Nummer 3 Berechtigten befinden oder von diesen gepachtet sind. Die in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigte Person ist über die vorgesehene Tötung von Kormoranen vorab zu informieren.
§ 4 Einschränkungen und Aussetzungen 16
(1) § 1 Absatz 1 und § 2 gelten nicht
(Stand: 06.07.2018)
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