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JWMG - Jagd- und Wildtiermanagementgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 25. November 2014
(GBl. Nr. 21 vom 28.11.2014 S. 550 14; 13.07.2015 S. 585 15; 26.10.2016 S. 577 16; 21.05.2019 S. 161 19; 24.06.2020 S. 421 20; 21.12.2021 S. 1 22; 15.10.2024 Nr. 85 24)
Zur vorherigen Regelung LJagdG - Landesjagdgesetz
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ( BJagdG) nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 BJagdG erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sowie die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 BJagdG anwendbar.
Dieses Gesetz trägt dazu bei,
§ 3 Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wildtiere im Sinne des § 7 Absatz 1 zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 verbunden.
(2) Die Pflicht zur Hege lässt die aufgrund anderer Vorschriften bestehenden gleichartigen Verpflichtungen, insbesondere solcher auf der Grundlage des Naturschutzrechts, unberührt.
(3) Das Jagdrecht auf einem Grundstück steht der Person zu, in deren Eigentum das Grundstück steht. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht dem Land zu.
(4) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe des Abschnitts 2 ausgeübt werden. Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 10) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 11). In einem Eigenjagdbezirk ist jagdaus-
übungsberechtigt diejenige Person, in deren Eigentum die dem Eigenjagdbezirk nach § 10 zugehörigen Grundflächen stehen (Inhaber oder Inhaberin des Eigenjagdbezirks). An die Stelle dieser Person tritt die Person, der als Nutznießerin die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirks zusteht. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Wahrnehmung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
(5) Die Jagdausübung umfasst das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren. Bei der Jagdausübung sind insbesondere die Anforderungen des Tierschutzes und die Grundsätze der Waidgerechtigkeit (§ 8 Absatz 1) zu beachten.
(6) Das Recht zur Aneignung umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich kranke oder verendete Wildtiere, Eier von Federwild und Abwurfstangen anzueignen. Dem Recht zur Aneignung unterliegen nicht
Die zuständige Naturschutzbehörde entscheidet über Ausnahmen von Satz 2 nach §
(Stand: 25.10.2024)
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