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Änderungstext
Gesetz zur Änderung land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Oktober 2024
(GBl. Nr. 85 vom 23.10.2024)
Der Landtag hat am 9. Oktober 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg
In § 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 45) geändert worden ist, wird das Wort "zehnte" jeweils durch das Wort "siebte" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich
Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar. |
" § 1 Anwendungsbereich
Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz (BJagdG) nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 BJagdG erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sowie die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 BJagdG anwendbar." |
2. In § 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "vermeiden" die Wörter "und durch die Jagd das Entstehen von klimastabilen Wäldern zu unterstützen" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "vermeiden" die Wörter "und das Entstehen von klimastabilen Wäldern zu unterstützen" eingefügt.
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Allgemeinverfügung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Allgemeinverfügung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gebietes" die Wörter "sowie zu Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Vor Erlass der Allgemeinverfügung sind die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören. § 24 Absatz 1, 2 und 9 sowie § 27 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | "(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören. § 24 Absatz 1, 2 und 9, §§ 25 und 27 Absatz 4 bis 6 des Naturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, das Nähere über die Errichtung und Ausgestaltung von Wildruhegebieten durch Rechtsverordnung zu regeln." |
5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
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Anlage (zu § 7 Absatz 1 und 3) Die im Folgenden aufgeführten Tierarten sind Wildtiere im Sinne des Gesetzes. Die Tierarten sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Managementstufen nach § 7 Absatz 3 bis 6 nach der folgenden Aufstellung zugeordnet; eine abweichende Zuordnung durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 bleibt unberührt: 1. Haarwild
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(Stand: 25.10.2024)
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